Bei einer Erbschaft liegt die Entscheidung nicht alleine bei Ihnen. Es gibt genaue Regeln, die für die gesetzlichen Erben und den ihnen zustehenden Erbteil gelten. Nachfolgend finden Sie dazu einen Überblick.
Bei der Vermögensübertragung ist nicht der Verwandtschaftsgrad in Bezug auf den zukünftigen Erblasser, sondern die Erbfolge – also die Ordnung der Erben – Ausschlag gebend. Durch Erben erster Ordnung werden Erben weiterer Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Nur innerhalb ein und derselben Ordnung schließt ein vom Verwandtschaftsgrad engerer Angehöriger einen weiter entfernten Angehörigen aus. Ein Grad bedeutet hier ganz einfach eine Generation:
Erben erster Ordnung: Abkömmlinge
Kinder erben zu gleichen Teilen. Vorher verstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten (Vertretung). Zwischen ehelichen, unehelichen und außerehelichen Kindern besteht kein Unterschied. Erbrechtlich sind alle gleichgestellt. Dies gilt auch für Adoptivkinder. Durch Kinder werden alle anderen Erben mit Ausnahme des überlebenden Ehepartners ausgeschlossen.
Zwischen ehelichen, unehelichen, außerehelichen und Adoptivkindern besteht kein Unterschied. Erbrechtlich sind alle gleichgestellt.
Erben zweiter Ordnung: Der überlebende Ehepartner
In Luxemburg gilt der überlebende Ehepartner als Erbe zweiter Ordnung. Allerdings handelt es sich hierbei um einen besonderen und bevorrechtigten Erben. Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte:
Wenn der Verstorbene Kinder hatte, kann der überlebende Ehepartner wählen zwischen:
In Luxemburg gibt es jedoch den so genannten „besonderen verfügbaren Teil zwischen Ehepartnern“ (Artikel 1094 des luxemburgischen Code Civil). Hierdurch kann der vorher verstorbene Ehepartner verfügen, dass der überlebende Ehepartner entweder den normalen verfügbaren Teil und den Nießbrauch am restlichen Vermögen oder das gesamte Vermögen im Nießbrauch erhält. Die nachfolgende Tabelle stellt die Mindestanteile dar, auf die Kinder Anspruch haben, wenn der überlebende Ehepartner den besonderen verfügbaren Teil erhält. Das geschieht aber nicht automatisch. Wenn diesbezüglich nichts vorgesehen ist (z.B. in einem Ehevertrag), erben die Kinder die genannten Anteile in uneingeschränktem Eigentum.
Anzahl Kinder | Anspruch der Kinder | Anspruch des überlebenden Ehepartners |
---|---|---|
1 | 1⁄2 im bloßen Eigentum | 1/2 im uneingeschränkten Eigentum und 1/2 im Nießbrauch |
2 | 2⁄3 im bloßen Eigentum | 1/3 im uneingeschränkten Eigentum und 2/3 im Nießbrauch |
3 und mehr | 3⁄4 im bloßen Eigentum | 1⁄4 im uneingeschränkten Eigentum und 3⁄4 im Nießbrauch |
Erben dritter Ordnung: Vorfahren und bevorrechtigte Seitenverwandte
Vater und Mutter erben jeweils ein Viertel. Brüder und Schwestern des Verstorbenen teilen sich den Rest. Vorher verstorbene Brüder und Schwestern werden durch ihre Abkömmlinge vertreten (Vertretung). Gibt es keine Brüder oder Schwestern bzw. haben diese keine Abkömmlinge, erben die Eltern alles.
Erben vierter Ordnung: Sonstige Vorfahren
In diesem Fall fällt das Erbe zur Hälfte auf die mütterliche und zur Hälfte auf die väterliche Linie. In jeder Linie erhält der nächste Vorfahr den auf diese Linie entfallenden Anteil. Gibt es keine Vorfahren in einer Linie, geht das Erbe komplett an die andere Linie.
Erben fünfter Ordnung: Sonstige Seitenverwandte
In diesem Fall fällt das Erbe zur Hälfte auf die mütterliche und zur Hälfte auf die väterliche Linie. In jeder Linie erhält der nächste Seitenverwandte den auf diese Linie entfallenden Anteil. Gibt es bis zum vierten Grad keine Seitenverwandten in einer Linie, fällt das Erbe komplett an die andere Linie.
Erben sechster Ordnung: der Staat
Gibt es keine Erben der ersten fünf Ordnungen, geht das Erbe an den Staat.
Die fachspezifischen Informationen haben Sie verwirrt? Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt und in einfachen Worten wer was erbt.
Die gesetzlich vorgesehene Aufteilung kann per Testament geändert werden, sofern bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere wenn der Verstorbene Kinder hatte.
Die gesetzlich vorgesehene Aufteilung kann per Testament geändert werden, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere wenn der Verstorbene Kinder hatte. Sie kann außerdem geändert werden durch:
Kinder und Abkömmlinge in direkter Linie können nicht enterbt werden. Der Pflichtteil ist der Teil der (potenziellen) Erbmasse, über den der zukünftige Erblasser nicht frei verfügen kann. Dieser Teil dient dazu, die Ansprüche von Pflichterben zu garantieren.
Anzahl Kinder | Pflichterbteil | Verfügbarer Teil |
---|---|---|
1 | 1⁄2 | 1⁄2 |
2 | 2⁄3 | 1⁄3 |
3 und mehr | 3⁄4 | 1⁄4 |
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