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April 23, 2024

Expertenmeinung: Sozialversicherung als Selbstständiger – wie funktioniert das?

  Gesammelt von myLIFE team myCOMPANY März 23, 2020 3779

Während das Thema Sozialversicherung für Angestellte vergleichsweise wenige Fragen aufwirft, da die diesbezüglichen administrativen Schritte und Zahlungen in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, gestaltet sich die Lage für Selbstständige deutlich komplizierter. Was muss man tun, um sich zu versichern? Worauf erstreckt sich der Versicherungsschutz? Und wie hoch sind die anfallenden Beiträge? Um diese Fragen zu beantworten, haben wir mit RA Louisa Silcox gesprochen, einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwältin der Kanzlei Arendt & Medernach.

Was ist unter einem Selbstständigen zu verstehen? Und fallen auch Freiberufler in diese Kategorie?

Vereinfacht gesagt ist ein Selbstständiger eine Person, die auf eigene Rechnung arbeitet. In Luxemburg wird zwischen zwei Arten von Beschäftigten unterschieden: Selbstständigen und Angestellten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Angestellter einem Arbeitgeber untergeordnet ist, während dies bei einem Selbstständigen nicht der Fall ist. Der Begriff der Unterordnung ist von wesentlicher Bedeutung, da es in den an das Großherzogtum angrenzenden Ländern weitere Unterkategorien gibt. Geschäftsführende Gesellschafter von Handelsgesellschaften, die mehr als 25 % der Anteile halten, oder mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Mitglieder des Verwaltungsrats (je nach Gesellschaftsform) können ebenfalls wie Selbstständige behandelt werden. Beschäftigte, die als Selbstständige sozialversichert sind, können durchaus mehrere Beschäftigungen geltend machen und gleichzeitig sowohl als Geschäftsführer als auch als Angestellter ein und desselben Unternehmens gemeldet sein, wenn sie für dieses die mit den beiden Positionen verbundenen Aufgaben wahrnehmen.

In diese Kategorie fallen Freiberufler wie etwa Ärzte, Architekten, Apotheker und Rechtsanwälte.

Welcher Schutz besteht im Rahmen der luxemburgischen Sozialversicherung, und gibt es Unterschiede zwischen Selbstständigen und Angestellten?

Der Sozialversicherungsschutz für beide Arten von Beschäftigten (Selbstständige und Angestellte) ist nahezu identisch. Durch die Zahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge besteht für Selbstständige u. a. die Möglichkeit, Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Mutterschaftsurlaub sowie auf Elternurlaub, Altersrente und vorgezogene Altersrente zu erlangen. Die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beziehen, ist ebenfalls garantiert (wenn der Selbstständige die übrigen Voraussetzungen für den Bezug erfüllt).

Um im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert zu sein, haben Selbstständige die Möglichkeit, der Mutualität der Arbeitgeber beizutreten.

Der Unterschied zwischen dem Status eines Selbstständigen und dem eines Angestellten besteht im Versicherungsschutz im Falle von Krankheit oder körperlicher Behinderung, da Selbstständige nicht automatisch versichert sind. Um im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert zu sein, haben Selbstständige die Möglichkeit, der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des Employeurs) beizutreten. Doch Vorsicht, dies ist nicht verpflichtend und erfolgt auch nicht automatisch, sondern muss ggf. im Rahmen der Beitrittserklärung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale, nachfolgend „CCSS“) beantragt werden.

Was genau müssen Selbstständige tun, um in den Genuss des Sozialversicherungsschutzes zu kommen?

Zunächst einmal müssen sie sich bei der CCSS als solche melden, indem sie das spezielle Anmeldeformular für Selbstständige ausfüllen. Hat der Selbstständige zur Ausübung seiner Tätigkeit ein Unternehmen gegründet, muss er dieses angeben und sich als Angestellter des Unternehmens melden. Nach einer Prüfung der Anspruchskriterien gewährt ihm die CCSS das Recht auf Sozialversicherungsschutz. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass er während seiner gesamten Beschäftigungszeit fortlaufend seine Beiträge zahlt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten für die Erklärung, die Zahlung des Arbeitgeberanteils sowie die Einbehaltung an der Quelle verantwortlich sind, wohingegen Selbstständige lediglich für die Erklärung und vollständige Zahlung ihrer Beiträge (d. h. des Arbeitnehmer- und des Arbeitgeberanteils) auf ihre beruflichen Bruttoeinkünfte vor Steuern verantwortlich sind.

Selbstständige, die nicht in Luxemburg ansässig sind, müssen sich sowohl bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzlandes als auch bei der CCSS versichern.

Selbstständige, die nicht in Luxemburg ansässig sind, müssen sich sowohl bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzlandes als auch bei der CCSS versichern.

Wie berechnet sich bei Selbstständigen die Beitragsgrundlage?

Als Beitragsgrundlage wird das Gesamteinkommen des Selbstständigen herangezogen. Das heißt natürlich die Einkünfte aus seiner jeweiligen Erwerbstätigkeit, aber auch alle sonstigen Einkünfte (wie beispielsweise Löhne oder Gehälter aus unselbstständiger Tätigkeit sowie Mieteinnahmen). Als Mindestbeitragsgrundlage gilt der luxemburgische soziale Mindestlohn, und der Höchstbeitrag beläuft sich auf das Fünffache des luxemburgischen sozialen Mindestlohns.

Gut zu wissen ist hierbei, dass beim erstmaligen Beitritt zur CCSS von dieser bis zur Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Einkünfte im Rahmen der von der luxemburgischen Steuerverwaltung (Administration des Contributions, nachfolgend „ACD“) übermittelten Steuererklärung automatisch der aktuelle soziale Mindestlohn als Referenzlohn herangezogen wird. Anschließend ist von Selbstständigen die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte mitzuteilen, so dass die Beiträge auf der Grundlage dieses Einkommens neu berechnet werden können. In diesem Zusammenhang raten wir Selbstständigen dringend dazu, die Höhe ihrer vorläufig angenommenen Einkünfte anpassen zu lassen, sobald sie in der Lage sind, ihre realen Einkünfte abzuschätzen, um eine Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach der Mitteilung der endgültigen Einkünfte durch die ACD und damit das Entstehen einer zu großen Differenz zu vermeiden.

Zudem ist eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge möglich, wenn die erzielten Einkünfte unter dem sozialen Mindestlohn liegen. Betragen die Einkünfte weniger als ein Drittel des sozialen Mindestlohns, kann sogar eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt werden.

Ist es für Selbstständige notwendig oder zumindest ratsam, neben dieser Basisversicherung in eine Zusatzversicherung einzuzahlen?

Wie bereits erläutert, können Selbstständige freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber beitreten, um sich gegen bestimmte Fälle wie Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Dazu genügt es, der CCSS den Wunsch mitzuteilen, der Mutualität der Arbeitgeber beizutreten. Diese kümmert sich sodann um die Bearbeitung des Antrags. Die Beitragshöhe richtet sich auch hier wieder nach der Höhe der Einkünfte, doch es wird auch das Alter des Antragstellers berücksichtigt. Zudem besteht für Selbstständige wie auch für Angestellte die Möglichkeit, zusätzliche Rentenversicherungen und sonstige Versicherungen abzuschließen. Jedoch sind diese Optionen eher ein „kann“ und kein „muss“.

An wen können sich Betroffene bei Fragen zu diesem Thema wenden?

Freiberufler können sich an die Handwerkskammer (Chambre des Métiers – für Handwerker), die Handelskammer (Chambre de Commerce – für Händler und Industrielle) oder ihre jeweiligen Berufsverbände und natürlich auch die CCSS wenden. Zudem können Unternehmer und Selbstständige bei Fragen auch Rechtsanwälte heranziehen und sich von diesen bezüglich der rechtlichen und administrativen Aspekte ihres Sozialversicherungsschutzes unterstützen lassen. Denn schließlich stellen sich auch für die in Luxemburg zahlenmäßig große Gruppe der Grenzgänger viele Fragen zu den genannten Punkten. Bei der Beantwortung dieser Fragen helfen wir gerne weiter.