Sie erwägen, mit Ihrem Partner eine Lebenspartnerschaft einzugehen, oder haben das gerade getan? Herzlichen Glückwunsch! Doch sind Sie sich auch der steuerlichen Auswirkungen dieser Entscheidung bewusst? Welche Unterschiede gibt es zur Ehe? Unter welchen Umständen ist diese Form des Zusammenlebens eine vorteilhafte Wahl in Bezug auf Ihre Finanzen? myLIFE erklärt Ihnen die steuerlichen Auswirkungen einer Lebenspartnerschaft in Luxemburg.
Der große Tag ist gekommen: Maja und Romain haben einen Termin beim Standesamt ihrer Gemeinde, um ihre Beziehung offiziell zu machen. Sie haben sich für eine Lebenspartnerschaft entschieden, da diese ihrer Meinung nach flexibler ist als eine Ehe und ihren Wünschen und Werten besser entspricht. Doch welche steuerlichen Auswirkungen hat dies und worauf sollten sie achten?
Aus steuerlicher Sicht ändert der von Maja und ihrem Partner unterzeichnete Lebenspartnerschaftsvertrag nichts am Prinzip der Einbehaltung von Steuern an der Quelle. Er bietet ihnen jedoch die Möglichkeit, zwischen mehreren Besteuerungsmodellen zu wählen.
Die gemeinsame Veranlagung mit Anwendung der Steuerklasse 2 ist nicht grundsätzlich vorteilhafter als die Individualbesteuerung.
In vielen Fällen ist es möglich, durch eine gemeinsame Veranlagung weniger Steuern zahlen zu müssen als bei einer Individualbesteuerung, da auf diesem Wege die Steuerlast verringert werden kann. Einige Steuerfreibeträge fallen höher aus (Sollzinsen, Versicherungsprämien und -beiträge usw.), und es besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Bedingungen ein außerberuflicher Freibetrag gewährt wird.
Für Maja und Romain, die beide der Steuerklasse 1 angehören und ihr Einkommen aus Luxemburg beziehen, ist die gemeinsame Veranlagung im Prinzip die beste Option. Anders als gemeinhin angenommen ist die gemeinsame Veranlagung mit Anwendung der Steuerklasse 2 jedoch nicht grundsätzlich vorteilhafter als die Individualbesteuerung. In manchen Fällen kann die Besteuerung dadurch sogar höher ausfallen.
Deshalb ist es wichtig, bei der Entscheidung über die Art der Veranlagung zu berücksichtigen, ob und wie viele unterhaltsberechtigte Kinder bestehen, welche Steuerfreibeträge jeweils zur Anwendung kommen und welche Auswirkungen die Höhe, Art und Quelle des Einkommens haben. Lassen Sie uns dies gemeinsam genauer betrachten.
Ganz gleich, ob die gemeinsame Veranlagung vorteilhafter als die Individualbesteuerung ist oder nicht – die Steuerverwaltung wendet immer die beantragte Art der Veranlagung an.
Unter bestimmten Umständen ist es als Lebenspartner doch vorteilhafter, getrennt und nicht gemeinsam veranlagt zu werden. Man sollte daher die Arten der Veranlagung genau vergleichen, insbesondere wenn beide Partner der Steuerklasse 1a angehören, oder wenn einer von ihnen der Steuerklasse 1a oder 1 und der andere der Klasse 2 angehört (z. B. wegen einer kürzlichen Scheidung). Dies ist auch dann der Fall, wenn das im Ausland erzielte Einkommen der Lebenspartner (Gehalt, Mieteinkünfte usw.) höher ist als das aus Luxemburg.
Um die für seine jeweiligen Umstände richtige Wahl zu treffen, empfiehlt es sich daher, einen Steuerspezialisten heranzuziehen, damit dieser einige Optionen durchrechnen kann. Auf diese Weise kann er sicherstellen, dass eine gemeinsame Steuererklärung keine höhere Besteuerung zur Folge hat.
Wissenswertes: Wenn die Lebenspartner eine gemeinsame Veranlagung beantragen und diese unvorteilhafter als die Individualbesteuerung ist, wendet die Steuerverwaltung dennoch die beantragte Art der Veranlagung an.
Maja und ihr Partner haben die von ihnen gewählte Art der Veranlagung mit Hilfe eines Experten geprüft. Auf Grundlage dessen haben sie sich letztendlich für die gemeinsame Veranlagung entschieden, um in den Genuss der Steuerklasse 2 zu kommen. Dazu müssen jedoch mehrere Kriterien erfüllt sein:
Bei der genaueren Betrachtung dieser Voraussetzungen wird unserem jungen Paar schnell klar, dass es nicht sofort in den Genuss der mit seiner Lebenspartnerschaft verbundenen Steuervorteile kommt. Denn Maja und Romain leben zwar tatsächlich zusammen, aber ihre Beziehung ist erst kürzlich amtlich festgehalten worden. Sie müssen daher noch ein ganzes Jahr warten, bevor eine gemeinsame Veranlagung möglich ist.
⇒ Da das Paar seinen Lebenspartnerschaftsvertrag am 10. Februar 2020 unterzeichnet hat, wird es erst im Jahr 2022, d. h. in seiner Einkommenssteuererklärung für 2021, von der gemeinsamen Veranlagung profitieren können. Hätten sie ihren Lebenspartnerschaftsvertrag beispielsweise bereits im Dezember 2019 unterzeichnet, hätten sie schon 2021 in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2020 von der gemeinsamen Veranlagung profitieren können (denn ihre Partnerschaft hätte vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bestanden).
Romain und seine Partnerin habe sich von einem Steuerexperten ausführlich beraten lassen und ihnen wurde erklärt, dass in Bezug auf die Besteuerung vier wesentliche Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe bestehen. Diese betreffen die folgenden Punkte:
* Verheiratete Gebietsfremde haben standardmäßig die Steuerklasse 1, es sei denn, sie beantragen eine gemeinsame Veranlagung und erfüllen die Bedingungen für eine steuerliche Gleichbehandlung gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen (Artikel 157 TER LIR bzw. Artikel 24 § 4 des belgisch-luxemburgischen CPDI).
Wissenswertes: Im Bereich der Vermögensübertragung können Lebenspartner in Bezug auf Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Nachlasssteuer von den gleichen Steuererleichterungen profitieren wie verheiratete Paare. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lebenspartnerschaft seit mehr als 3 Jahren in dem bei der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister eingetragen ist.
Für Ausländer und Grenzgänger ist es nicht erforderlich, ihren Lebenspartnerschaftsvertrag in Luxemburg anerkennen zu lassen, um in den Genuss der mit der luxemburgischen Steuererklärung verbundenen Vorteile zu kommen.
Wenn Sie Ausländer oder Grenzgänger sind und Ihre Lebenspartnerschaft außerhalb Luxemburgs geschlossen haben, ist es nicht erforderlich, diese in Luxemburg anerkennen zu lassen, um in den Genuss der mit der luxemburgischen Steuererklärung verbundenen Steuervorteile zu kommen.
So sind etwa die eingetragene Lebenspartnerschaft nach französischem Recht (pacte civil de solidarité, PACS), die eingetragene Partnerschaft nach belgischem Recht (cohabitation légale) und die eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht in Luxemburg steuerlich anerkannt. Zur Beantragung der gemeinsamen Veranlagung genügt es, ein von den zuständigen Behörden des betreffenden ausländischen Staates ausgestelltes Dokument beizufügen, das das Bestehen der Partnerschaft während der Dauer des Steuerjahres bescheinigt.
Wissenswertes: Paare, die eine ausländische Partnerschaft geschlossen haben, können diese jedoch in das bei der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister eintragen lassen, um in den Genuss derselben Sozialleistungen (Sonderurlaub, Hinterbliebenenrente, Sonderurlaub zur Sterbebegleitung usw.) und Steuervorteile bei der Vermögensübertragung zu kommen wie luxemburgische Lebenspartner.
Maja und Romain sind nun umfassend über die wichtigsten steuerlichen Auswirkungen ihrer Lebenspartnerschaft informiert. Jetzt müssen sie sich nur noch der Planung ihres Familienlebens widmen – denn wie sie kürzlich erfahren haben, werden sie bald zu dritt sein. Herzlichen Glückwunsch!
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