Meine Finanzen, meine Projekte, mein Leben
November 27, 2024

Erbschaftssteuer in Luxemburg

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH August 4, 2023 6234

In Luxemburg müssen Erbschaftsbegünstigte grundsätzlich Steuern an den Staat zahlen, deren Höhe je nach Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen und nach Wert des übertragenen Vermögens variiert. Was gehört zum Nachlass? Wie hoch sind die zu entrichtenden Steuern? Welche Personen sind von der Zahlung befreit? myLIFE hat die Antworten.

In Luxemburg wird eine Erbschaft mit zwei Arten von Steuern belastet: der Erbschaftssteuer (droits des succession) und der Nachlasssteuer (droits de mutation par décès). Sie werden abhängig vom letzten Wohnort des Verschiedenen und dem Standort der den Nachlass bildenden Güter veranschlagt.

Die Erbschaftssteuer bezieht sich auf das Vermögen eines verstorbenen, in Luxemburg ansässigen Bürgers (der dort seinen Wohnsitz hatte oder sein Vermögen verwahrte). Sie wird grundsätzlich auf bewegliches und unbewegliches Vermögen erhoben und gilt nur für Vermögenswerte in Luxemburg.

Die Nachlasssteuer betrifft im Großherzogtum gelegene Immobilien eines nicht in Luxemburg ansässigen Erblassers.

Dieser Artikel behandelt in erster Linie die Erbschaftssteuer infolge des Ablebens eines in Luxemburg ansässigen Bürgers.

Worauf wird Erbschaftssteuer erhoben?

Die Erbschaftssteuer wird auf das Erbe des Verstorbenen erhoben. Man spricht diesbezüglich auch von der „Erbmasse“. Von Ausnahmefällen abgesehen, umfasst diese die zum Zeitpunkt des Ablebens bestehenden Vermögenswerte (Geld, Auto, Möbel, Immobilien in Luxemburg usw.), abzüglich der Schulden sowie der Kosten für die Bestattung.

War die verstorbene Person verheiratet, so ist auch der Güterstand zu berücksichtigen, um zu bestimmen, welche Vermögenswerte zum Nachlass zählen. Es erfolgt eine Aufhebung des ehelichen Güterstandes.

    • Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes gilt: Nachlass = Alleinvermögen des Verstorbenen + Hälfte des Gemeinschaftsvermögens der Ehegatten
    • Im Rahmen der unbeschränkten Gütergemeinschaft gilt: Nachlass = Hälfte des Gemeinschaftsvermögens
    • Im Rahmen der Gütertrennung gilt: Nachlass = Alleinvermögen des Verstorbenen

Gegebenenfalls sind bestimmte weitere Faktoren zu berücksichtigen, etwa im Jahr vor dem Tod erfolgten Handschenkungen (siehe Artikel: Schenkungen: Es gelten klare Spielregeln). Die Erbmasse wird anschließend unter den Erben und den Vermächtnisnehmern aufgeteilt.

Wer kann eine Erbschaft erhalten?

Wenn kein Testament vorliegt, ist in Luxemburg gesetzlich geregelt, wer die rechtmäßigen Erben sind. Das Vermögen wird der Erbfolge entsprechend unter den Angehörigen aufgeteilt: An erster Stelle stehen Kinder und Nachkommen, dann der überlebende Ehegatte, Verwandte in aufsteigender Linie (Vater, Mutter) und bevorrechtigte Seitenverwandte (Brüder, Schwestern) usw. Wenn Erben der ersten Kategorie vorhanden sind, entfällt der Anspruch der entfernteren Verwandten.

Wenn ein Testament vorliegt, erfolgt die Verteilung der Vermögenswerte entsprechend dem Willen des Verstorbenen. Hierbei ist jedoch der Pflichtteil zu beachten, der den Mindestanteil darstellt, der Kindern beim Tod eines Elternteils aus dem Nachlass zusteht: Dieser Pflichtteil entspricht mindestens 50% der Erbmasse bei einem Kind, 67% bei zwei Kindern und 75% bei drei oder mehr Kindern.

Der verbleibende Anteil (frei verfügbarer Teil) kann frei zugesprochen werden. Sollte es keine pflichtteilsberechtigten Erben geben, erfolgt die Vermögensübertragung ohne Einschränkungen.

Gut zu wissen: Die Erben sind nicht verpflichtet, den Nachlass in der bestehenden Form anzuerkennen. Sie können ihn auch ablehnen, darauf verzichten oder ihn unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen (wenn ihnen die Finanzsituation des Verstorbenen und mögliche Schulden beispielsweise noch nicht bekannt sind).

Wann ist ein Nachlass von der Steuer befreit?

In Luxemburg ist in den folgenden Situationen keine Erbschaftssteuer zu entrichten:

    • Bei Gütern, die in gerader Linie erworben werden (bei Eltern, Großeltern und Kindern) auf den gesetzlichen Anteil („ab intestat“) des Nachlasses. Der Pflichtteil ist der Teil, den der Erbe gemäß dem Gesetz erhält. Der nicht gesetzliche Anteil (basierend auf einem Testament, einer Schenkung usw.) wird hingegen besteuert.
    • Bei Gütern, die Ehegatten oder Partnern (die seit mindestens drei Jahren vor Eröffnung des Nachlasses durch eine eingetragene Partnerschaft liiert sind) mit Kindern zufließen.
    • Erbschaften, deren Wert 1.250 Euro nicht überschreitet.
    • Auf eine (oder mehrere) im Ausland gelegene Immobilie(n) einer vor ihrem Ableben in Luxemburg ansässigen Person, und in bestimmten Fällen auch auf bewegliche Vermögenswerte im Ausland.

Der Erbschaftssteuersatz variiert in Luxemburg je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und dem Empfänger des Erbes. Er hängt außerdem vom Wert der in den Nachlass einfließenden Vermögenswerte ab.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Der Erbschaftssteuersatz variiert in Luxemburg je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und dem Empfänger des Erbes. Er hängt außerdem vom Wert der in den Nachlass einfließenden Vermögenswerte ab. Er beträgt zwischen 0% und 48%.

Basissätze für Erbschaftssteuer und Nachlasssteuer in Luxemburg

NachlassGesetzlicher Anteil
(von Rechts wegen erhalten)
Nicht gesetzlicher Anteil
(aufgrund eines Testaments, einer Schenkung usw. erhalten)
In direkter Erbfolge (Eltern, Großeltern, Kinder*)0%2,5 % auf den frei verfügbaren Teil, der im Voraus und anteilsunabhängig vermacht wurde, und 5 % auf den Überschuss.
Ehegatten0 %0 %
Lebenspartner (nach > 3-jähriger Partnerschaft)0 %0 %
Geschwister6 %15 %
Onkel/Tanten oder Nichten/Neffen9 %15 %
Adoptiveltern oder Adoptivkinder (einfache Adoption*)9 %15 %
Großonkel/Großtanten und Großneffen/
Großnichten
10 %15 %
Adoptiveltern und Nachkommen
des Adoptivkinds
10 %15 %
Between all other relaAlle anderen verwandten oder nicht verwandten Personen15 %15 %

Quelle: pfi.public.lu

Die für Kinder geltende Steuerbefreiung wird auf Volladoptionen und einfache Adoptionen ausgeweitet, wenn die adoptierte Person das Kind des Ehepartners ist oder wenn das Kind am Tag der Adoption das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Gut zu wissen: Vermächtnisse zugunsten von Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen, Hospizen, Sozialämtern, Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Stiftungen und juristischen Personen, die im Rahmen eines mit Luxemburg geschlossenen Abkommens gegründet wurden, werden mit 4% besteuert (ohne Zuschlag).

Auf die Erbschaftssteuer und die Nachlasssteuer erhobene Zuschläge

Wenn der steuerpflichtige Nettowert des vom Nachlassempfänger erhaltenen Anteils 10.000 Euro übersteigt, wird der Basissatz erhöht.

Hinweis: Dieser Zuschlag wird nicht auf den gesetzlichen Anteil von Erben in gerader Linie angewendet.

Für die Zuschläge gelten folgende Richtwerte:

Steuerpflichtiger Nettowert des AnteilsZuschlag
EUR 10.000 bis maximal EUR 20.0001/10
EUR 20.000 bis maximal EUR 30.0002/10
EUR 30.000 bis maximal EUR 40.0003/10
EUR 40.000 bis maximal EUR 50.0004/10
EUR 50.000 bis maximal EUR 75.0005/10
EUR 75.000 bis maximal EUR 100.0006/10
EUR 100.000 bis maximal EUR 150.0007/10
EUR 150.000 bis maximal EUR 200.0008/10
EUR 200.000 bis maximal EUR 250.0009/10
EUR 250.000 bis maximal EUR 380.00012/10
EUR 380.000 bis maximal EUR 500.00013/10
EUR 500.000 bis maximal EUR 620.00014/10
EUR 620.000 bis maximal EUR 750.00015/10
EUR 750.000 bis maximal EUR 870.00016/10
EUR 870.000 bis maximal EUR 1.000.00017/10
EUR 1.000.000 bis maximal EUR 1.250.00018/10
EUR 1.250.000 bis maximal EUR 1.500.00019/10
EUR 1.500.000 bis maximal EUR 1.750.00020/10
Über EUR 1.750.00022/10

Quelle: pfi.public.lu

Beispiele für die Berechnung der Erbschaftssteuer

Erblasserin Marie war ledig. Sie hat keine Kinder und ihre Eltern sind verstorben.

Fallbeispiel Nr. 1: Marie hat zwei Brüder: Etienne und Romuald. Sie übertragt ihnen ihr Vermögen zu gleichen Teilen: EUR 120.000 pro Person. Beide Brüder müssen in diesem Fall Steuern auf ihren Teil entrichten.

Basissatz bei Geschwistern: 6%
Zuschlag: 7/10 (Besteuerungsgrundlage jeweils EUR 120.000)
Anwendbarer Satz = 6 + (6 x 0,7) = 10,2%
Jeder Erbteil wird also mit 10,2% besteuert.
Etienne und sein Bruder müssen also jeweils den folgenden Betrag entrichten: EUR 120.000 x 10,2% = EUR 12.240

Fallbeispiel Nr. 2: Marie hat beschlossen, einen ihrer beiden Brüder bevorzugt zu behandeln. Sie hinterlässt Etienne EUR 180.000 und Romuald EUR 60.000.

Beispiele für die Berechnung der von Etienne zu entrichtenden Erbschaftssteuer
Basissatz bei Geschwistern auf den gesetzlichen Anteil (d. h. auf die Hälfte des Nachlasses, also EUR 120.000): 6%
Basissatz auf den nicht gesetzlichen Anteil (d. h. auf den über den gesetzlichen Anteil hinausgehenden Überschussbetrag: EUR 180.000 – EUR 120.000 = EUR 60.000): 15%
Zuschlag: 8/10 (Besteuerungsgrundlage EUR 180.000)
Auf den gesetzlichen Anteil anwendbarer Satz = 6 + (6 x 0,8) = 10,8%
Auf den nicht gesetzlichen Anteil anwendbarer Satz = 15 + (15 x 0,8) = 27%
Der gesetzliche Anteil des Nachlasses wird also mit 10,8% und der nicht gesetzliche Anteil mit 27% besteuert.
Von Etienne zu zahlender Betrag: [EUR 120.000 x 10,8% = EUR 12.960] + [EUR 60.000 x 27% = EUR 16.200] = EUR 29.160

Beispiele für die Berechnung der von Romuald zu entrichtenden Erbschaftssteuer
Basissatz bei Geschwistern: 6%
Zuschlag: 5/10 (Besteuerungsgrundlage EUR 60.000)
Anwendbarer Satz = 6 + (6 x 0,5) = 9%
Romualds Erbteil wird also mit 9 % besteuert
Von Romuald zu zahlender Betrag: EUR 60.000 x 9% = EUR 5.400

Fallbeispiel Nr. 3: Marie hat nur einen Bruder: Etienne. Sie vermacht ihm ihr gesamtes Vermögen in Höhe von 240.000 Euro.

Basissatz bei Geschwistern: 6%
Zuschlag: 9/10 (Besteuerungsgrundlage EUR 240.000)
Anwendbarer Satz = Basissatz von 6% + Zuschlag (6% x 9/10)
Somit: Anwendbarer Satz = 6 + (6 x 0,9) = 11,4%
Der Nachlass wird also mit 11,4% besteuert.
Von Etienne zu zahlender Betrag: EUR 240.000 x 11,4% = EUR 27.360

Bei Ableben eines in Luxemburg ansässigen Erblassers sind die Universalerben und -vermächtnisnehmer zur Abgabe einer Erbschaftserklärung verpflichtet – selbst dann, wenn sie von der Steuer befreit sind.

Welche Formalitäten gelten für die Zahlung der Erbschaftssteuer?

Bei Ableben eines in Luxemburg ansässigen Erblassers sind die Universalerben und -vermächtnisnehmer zur Abgabe einer Erbschaftserklärung verpflichtet – selbst dann, wenn sie von der Steuer befreit sind. Die Erklärung ist schriftlich beim Erbschaftssteueramt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zu entrichten. Erben und Vermächtnisnehmer von Immobilien auf luxemburgischem Gebiet, deren verstorbener Eigentümer seinen letzten Wohnsitz nicht im Großherzogtum hatte, müssen ihrerseits die Erklärung an das Erbschaftssteuer- oder Mutationssteueramt des Ortes richten, an dem die Immobilien gelegen sind.

Die Erklärung dient als Grundlage für die Festlegung der Erbschaftssteuer und gegebenenfalls der Nachlasssteuer. Sie kann von einem Notar verfasst werden und ist innerhalb von sechs Monaten zu versenden, wenn der Erblasser im Großherzogtum verstorben ist (bei einem Tod in einem anderen europäischen Land innerhalb von acht Monaten, in Amerika innerhalb von zwölf Monaten und Afrika oder Asien innerhalb von 24 Monaten). Weitere Informationen zu dieser Erklärung finden Sie auf der Website der AED.

Hinweis: Die Erbschaftserklärung ist mit Kosten verbunden, die auf gestempeltes Papier oder eine Stempelmarke, die Prüfung der Existenz eines Testaments und ggf. für den Notar anfallen.

Zu guter Letzt sei daran erinnert, dass Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden kann, um die von den Empfängern eines Erbes nach dem Tod des Erblassers zu entrichtenden Steuern zu optimieren. Vermögensverwalter, Anwälte oder auch Notare sind die richtigen Ansprechpartner, um Sie bei der Nachlassplanung zu unterstützen und die Interessen Ihrer Angehörigen zu wahren.