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Als Mieter sollten Sie Ihren Mietvertrag genau durchlesen, bevor Sie ihn unterschreiben!

Nur den Vertrag unterschreiben, und dann sind Sie schon Mieter der Wohnung? Cool! Vorsicht, denn das ist ein richtiger Vertrag, der die Mietbedingungen für Ihre Wohnung festlegt. Sowohl Eigentümer als auch Mieter sind daran gebunden. Form und Inhalt dieser Verpflichtung können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Aber ist der Vertrag erst einmal geschlossen, sind Sie daran gebunden! Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter.

Der Mietvertrag führt die wichtigsten Mietbedingungen auf. Auch wenn er mündlich und unbefristet geschlossen werden kann, sollte er dennoch stets schriftlich und möglichst ausführlich ausgearbeitet und von allen beteiligten Parteien unterschrieben werden. Die wichtigsten Punkte im Mietvertrag sind üblicherweise.

Dauer des Mietverhältnisses

Diese wird von den Parteien frei festgelegt und bei Ablauf des Mietvertrags stillschweigend verlängert. Falls der Eigentümer oder der Mieter den Mietvertrag nicht verlängern oder ihn vorzeitig kündigen möchte, hat er alle Vertragsparteien unter Einhaltung der im Vertrag festgesetzten Kündigungsfrist hierüber zu unterrichten.

Höhe der Miete

Der Eigentümer darf die Miete für seine Wohnung frei festsetzen. Die Höhe der jährlichen Miete darf jedoch 5 % des Kapitals, das der Eigentümer in seine Immobilie investiert hat (Preis für Grundstück, Bau und eventuelle Renovierungs- und Umbaumaßnahmen), nicht überschreiten. Diese Grenze gilt nicht für Sozial- und Luxuswohnungen im Sinne des Gesetzes.

Die Miete wird im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt, und ihre Höhe darf nur alle zwei Jahre angepasst werden. Die Miete ist in der Regel monatlich zu zahlen.

Mietnebenkosten

Neben der Miete kann der Eigentümer auch die Zahlung verschiedener Nebenkosten durch seinen Mieter verlangen. Sie sind pauschal oder als Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu zahlen und werden bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung angepasst. Diese Abrechnung muss dem Mieter unter Beifügung der Rechnungen über die vom Eigentümer verauslagten Kosten übermittelt werden.

In den Nebenkosten enthalten sind vor allem die Kosten für den Energieverbrauch, die Instandhaltung und die Kleinreparaturen in den gemeinsam genutzten Bereichen oder die mit der Nutzung der Wohnung verbundenen Gebühren (Müllabfuhr, Abwasser usw.). Die Grundsteuer und alle sonstigen Steuern und Abgaben für das Wohneigentum gehen hingegen zu Lasten des Eigentümers.

Seit dem 1. Juli 2012 ist der Eigentümer verpflichtet, jedem neuen Mieter seines Objekts eine beglaubigte Kopie des Energieausweises vorzulegen.

Energieausweis

Seit dem 1. Juli 2012 ist der Eigentümer verpflichtet, jedem neuen Mieter seines Objekts eine beglaubigte Kopie des Energieausweises vorzulegen.

Mietkaution

Wenn Sie eine Wohnung mieten, verlangt der Eigentümer nahezu systematisch eine Mietkaution, mit der die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen (Zahlung der Miete, der Mietnebenkosten oder etwaiger Schäden an der Mietsache) abgesichert werden. Diese Kaution kann maximal bis zu drei Monatsmieten entsprechen und nur unter der obligatorischen Voraussetzung gefordert werden, dass vor der Schlüsselübergabe an den Mieter ein Übergabeprotokoll in Schriftform und in Gegenwart der Parteien angefertigt wird.

Bei Nichtvorliegen des Übergabeprotokolls kann ein Mieter nach Vertragsabschluss die festgestellten Schäden bei seinem Auszug nicht anführen und muss von Rechts wegen dafür aufkommen.

Übergabeprotokoll

Dieses Dokument ist nur vorgeschrieben, wenn der Eigentümer eine Mietkaution verlangt (was fast immer der Fall ist) und ist sehr empfehlenswert, um eventuelle Streitfälle beim Auszug des Mieters klären zu können. Es muss von allen beteiligten Parteien datiert und unterschrieben werden. Fehlt dieses Dokument, geht das Gesetz davon aus, dass:

  • die Wohnung dem Mieter in gutem Zustand übergeben wurde (außer er kann das Gegenteil beweisen) und dass er sie in demselben Zustand zurückgeben muss;
  • der Eigentümer die Mietkaution nicht für die Begleichung etwaig an seinem Objekt entstandener Mietschäden verwenden darf.

Vorsicht: Häufig enthalten Mietverträge eine Klausel, durch die der Mieter erklärt, er habe die Wohnung in gutem Zustand übernommen. Bei Nichtvorliegen des Übergabeprotokolls kann ein Mieter nach Vertragsabschluss die festgestellten Schäden bei seinem Auszug nicht anführen und muss von Rechts wegen dafür aufkommen. 

Sonstige Bestimmungen

Ihr Mietvertrag kann überdies bestimmte Zusatzklauseln enthalten, z. B. über:

  • eventuelle Umbaumaßnahmen, die während der Laufzeit des Mietvertrages gestattet sind;
  • Einschränkungen (Verbot der Untervermietung, des Haltens von Haustieren usw.);
  • Regelungen für das Zusammenleben im Gemeinschaftseigentum (Immobilien mit mehreren Wohneinheiten);

Nun sind Sie gut gerüstet und verstehen besser, was Sie da unterschreiben!

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Compiled by myLIFE team
Tags: Kontakt Miete

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