Ungeachtet dessen, ob Sie Ihren Wohnsitz in Luxemburg, Frankreich, Deutschland oder Belgien haben, müssen Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Dazu gehört auch die Pflicht, Bankkonten, die Sie im Ausland besitzen, anzugeben.
Es ist nicht verboten, ein ausländisches Bankkonto zu besitzen. Wenn man dies jedoch der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes nicht mitteilt, droht eine Prüfung und eine Neufestlegung der Steuern.
Im Rahmen der Bekämpfung der Steuerflucht beteiligen sich seit 2014 mehr und mehr Staaten am automatischen Informationsaustausch. Die Banken und Finanzinstitute der Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, die Finanzinformationen (Name, Konto, Kontostand, Erträge usw.) ihrer nicht gebietsansässigen Kunden dem Wohnsitzland mitzuteilen.
In Luxemburg ansässige Personen sind verpflichtet, der Steuerverwaltung die Zinsen zu melden, die sie auf ein Konto im Ausland erhalten. Diese Zinsen sind in Luxemburg als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ steuerpflichtig, es sei denn, der Steuerpflichtige entscheidet sich zur Zahlung einer Abgeltungssteuer von 20%.
Wenn er die Abgeltungssteuer wählt,
Allgemein setzen sich Steuerpflichtige, die die Zinsen ihres ausländischen Kontos in ihrem Wohnsitzland nicht anmelden, einer Doppelbesteuerung aus.
Die Zinsen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Die sonstigen Zinsen müssen jedoch in der Einkommensteuererklärung auf Seite 9 des Vordrucks 100 angegeben werden, wobei die von der ausländischen Bank ausgestellte Bescheinigung maßgebend ist. Auf sie müssen die üblichen Einkommensteuersätze von 0 bis 42%, Beiträge zum Beschäftigungsfonds und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Allgemein setzen sich Steuerpflichtige, die die Zinsen ihres ausländischen Kontos in ihrem Wohnsitzland nicht anmelden, einer Doppelbesteuerung aus. Wie wird dies umgesetzt? Ganz einfach durch die Einbehaltung einer Quellensteuer bei der Auszahlung der Erträge. Außerdem kommt zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Mitteilung der Erträge im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs, eine Steuer der lokalen Behörden hinzu. Ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger, der die steuerliche Gleichstellung mit den Gebietsansässigen verlangt, muss ebenfalls seine in Luxemburg und dem Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge anmelden.
Eine in Belgien ansässige Person (sein Ehepartner und seine Kinder) muss ebenfalls jedes Konto angeben, das bei einer Bank, einem Devisen- oder Kreditinstitut oder einer Sparkasse im Ausland besteht. Diese Anmeldung muss spätestens zum Zeitpunkt der Steuererklärung bei der zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank (BNB) erfolgen.
Zur Anmeldung Ihrer ausländischen Konten müssen Sie
Denken Sie daran, Rahmen XIV („Konten und individuelle Lebensversicherungen im Ausland“) der Steuererklärung auszufüllen. Wenn Sie Mitinhaber eines Auslandskontos sind, muss es von beiden Inhabern angegeben werden und beide müssen jeweils ein Formular ausfüllen.
> In Belgien ansässigen Personen, die ihr ausländisches Konto nicht anmelden, drohen administrative Geldbußen und Sanktionen. Wenn auch die auf diesen Konten eingegangenen Erträge nicht mitgeteilt wurden, kann die Steuerbehörde die Steuer von Amts wegen festsetzen und eine zusätzliche Steuer anwenden.
Wenn Sie oder eines der Mitglieder Ihres Haushalts Inhaber oder Begünstigter einer Vollmacht über ein Auslandskonto sind, sind Sie ebenfalls verpflichtet, es anzumelden. Die Anmeldung erfolgt zusammen mit der Steuererklärung auf der Website impots.gouv.fr (wenn Sie Ihre Steuererklärung online machen) oder indem Sie das Formular Nr. 3916 herunterladen.
Sie müssen
Bitte beachten Sie, dass Sie ein Formular je Auslandskonto ausfüllen müssen. Wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Konto eröffnet hat, muss jedoch nur eine Erklärung abgegeben werden. Wenn Sie Ihre Steuererklärung auf Papier abgeben, können Sie außerdem auf einem leeren Blatt alle notwendigen Angaben zur Identifizierung des Kontos machen.
> In Frankreich ansässigen Personen, die ihre Steuerpflicht verletzen, droht eine Geldbuße von 1.500EUR pro nicht angemeldetes Konto bzw. 10.000EUR, wenn es in einem Gebiet eröffnet wurde, das kein Amtshilfeabkommen mit Frankreich geschlossen hat, sowie eine um 80% erhöhte Steuernachforderung!
Wenn Sie in Luxemburg wohnen, gilt Ihr Paypal-Konto nicht als Auslandskonto. Wenn Sie in Belgien, Deutschland oder Frankreich ansässig sind, gelten andere Regeln.
Auch in Deutschland ansässige Personen müssen alle Konten angeben, die sie bei einem ausländischen Institut eröffnet haben. Ein solches Konto ist in der Steuererklärung in Zeile 99 des Hauptvordrucks (Code: 1) anzugeben. Sie müssen außerdem die im Ausland erzielten Zinseinkünfte angeben; andernfalls ist eine Geldbuße fällig, die mit dem nicht offengelegten Betrag steigt.
Wenn Sie in Luxemburg wohnen, gilt Ihr Paypal-Konto nicht als Auslandskonto, denn es wurde in Luxemburg (Sitz des Unternehmens) eröffnet. Wenn Sie jedoch in Belgien, Deutschland oder Frankreich ansässig sind, gelten andere Regeln.
In Belgien müssen Paypal-Konten nur dann angegeben werden, wenn sie geschäftlich genutzt werden oder wenn auf diesen Konten Beträge länger liegen, als in technischer Hinsicht für die Durchführung der Transaktionen unbedingt notwendig ist. In beiden Fällen müssen die Konten im Formular zur Mitteilung von Konten im Ausland angegeben werden, und im Feld „Kontonummer“ ist die E-Mail-Adresse einzutragen, die Paypal bei der Durchführung von Transaktionen übermittelt wird.
In Frankreich müssen Konten, die zur Zahlung von Online-Einkäufen oder für eingehende Online-Zahlungen für Waren genutzt werden, ebenfalls nicht unbedingt angegeben werden, sofern
Werden diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Steuerpflichtige für sein Paypal-Konto oder seine Paypal-Konten ein Formular Nr.3916 ausfüllen.
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