Sie haben es endlich geschafft! Sie stehen vor der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrags, um (wieder) in das Erwerbsleben einzutreten. Doch bevor Sie unterschreiben, sollten Sie sich fragen, auf welche Art von Vertrag Sie sich einlassen.
Der unbefristete Arbeitsvertrag muss spätestens bei Arbeitsantritt des Arbeitnehmers in zweifacher Ausfertigung ausgestellt werden. Ein Exemplar hiervon behält der Arbeitgeber, das andere Exemplar wird Ihnen ausgehändigt. Dieser Vertrag kann eine Probezeit vorsehen, in der beide Parteien ihre gegenseitigen Verpflichtungen leichter kündigen können. Außerhalb der Probezeit kann der Vertrag auf verschiedene Weise gekündigt werden:
Dieser Vertrag wird zur Deckung eines punktuellen Bedarfs des Unternehmens für eine konkrete, nicht auf Dauer bestehende Aufgabe aus Gründen, die einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigen, abgeschlossen. Er muss eine bei seiner Unterzeichnung präzise festgelegte Laufzeit haben. Der befristete Arbeitsvertrag kann zweimal für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten verlängert werden, mit Ausnahme von Saisonarbeitsverträgen. Um verlängert werden zu können, muss der ursprüngliche Vertrag eine Verlängerungsklausel enthalten, oder es muss ein diesbezüglicher Nachtrag unterzeichnet werden. Außerhalb der Probezeit kann der befristete Vertrag nur in folgenden Fällen von einer der Parteien gekündigt werden:
Der Überlassungsvertrag wird zwischen einer Zeitarbeitsfirma und dem Unternehmen, das die Dienstleistung in Anspruch nimmt, geschlossen. Demgegenüber wird der Einsatzvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma geschlossen. Diese Zeitarbeitsverträge dürfen nur für eine konkrete und nicht auf Dauer bestehende Aufgabe nach den gleichen Bestimmungen wie befristete Verträge geschlossen werden. Zu den möglichen Gründen gehören unter anderem1:
Bei Zeitarbeit haben Sie den gleichen Status wie die Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Vergütung muss mindestens den Grundlohn, die Zuschläge sowie die Prämien, Vergünstigungen sowie eventuelle im Unternehmen genutzte Ausrüstung enthalten.
Ziel des Berufseinführungsvertrags ist es, eine praktische Ausbildung während der Arbeitszeiten zu bieten, um die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. Er wird nicht von allen Arbeitgebern des Landes angeboten, ganz im Gegenteil. Dieser Vertrag kann von Personen abgeschlossen werden, die seit mindestens 3 Monaten als Arbeitsuchende bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi, ADEM) gemeldet und unter 30 Jahre alt sind.
Er wird für eine Dauer von 12 Monaten geschlossen und kann unter bestimmten Bedingungen um maximal 6 weitere Monate verlängert werden. Für die Vergütung sind Mindestbeträge vorgesehen, die sich nach Ihrem Alter und Ihren Qualifikationen richten. Auch wenn dieser Vertrag nicht denselben Bestimmungen wie ein klassischer Arbeitsvertrag unterliegt, sind hierbei dennoch die üblichen Vorschriften über Mehrarbeit, Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen einzuhalten.
Der Berufseinführungsvertrag kann unter bestimmten Bedingungen aufgelöst werden:
Unabhängig von dem Vertrag, den Sie unterschreiben, vergessen Sie bitte nicht, dass Unkenntnis des Gesetzes nicht als Entschuldigung gilt und dass Sie die Pflichten einhalten müssen, die der Gesetzgeber im Arbeitsgesetzbuch festgelegt hat. Auch die jeweiligen Dokumente des Unternehmens (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnung), die Sie freiwillig unterschreiben, sind für Sie verbindlich. Ihre Nichteinhaltung kann Sanktionen nach sich ziehen, die bis zur Kündigung führen können. Wir empfehlen Ihnen, diese Dokumente aufmerksam zu lesen und vor ihrer Unterzeichnung um die Klärung von Punkten zu bitten, bei denen Sie dies für erforderlich halten.
1Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Artikel L.131-4 und L.122-1 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs.
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