Auch wenn es gängig ist, Immobilien oder Finanzinstrumente zur Besicherung eines Bankdarlehens zu nutzen, kann für Gewerbetreibende, die eine Finanzierung anstreben, auch die Verpfändung bestimmter geistiger Eigentumsrechte oder von Forderungen, die sich aus der Verwertung dieser Rechte ergeben, eine Möglichkeit darstellen. Es gibt zahlreiche verschiedene geistige Eigentumsrechte (Urheber-, Marken-, Patentrecht usw.), und die Unternehmen sind sich nicht immer der Möglichkeit bewusst, dieses Kapital nutzen zu können, wenn sie ein Darlehen oder auch eine staatliche Beihilfe wünschen. Welche Arten von Rechten können zur Besicherung genutzt werden und wie wird dies zu Wege gebracht? Wir haben Rechtsanwalt Vincent Wellens von der Anwaltskanzlei NautaDutilh Avocats Luxembourg, der bei Gericht zugelassen und auf geistiges Eigentumsrecht spezialisiert ist, gefragt.*
Die geistigen Eigentumsrechte können in Rechte in Bezug auf Schöpfungen (Patente auf Erfindungen, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Datenbankrechte usw.) und in Nutzungsrechte (Markenrechte) unterteilt werden. Sie sollen ein ausschließliches Recht an einer Schöpfung auf einem bestimmten Gebiet verleihen (ein Software-Anbieter beispielsweise, der Inhaber der Urheberrechte an seiner Software ist, kann unter anderem Kopien verbieten) oder auch die Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen mehrerer Unternehmen ermöglichen (beispielsweise Logos oder Namen, die als Marke angemeldet sind und die Dienstleistungen von denen der Wettbewerber unterscheiden).
Die meisten geistigen Eigentumsrechte müssen je nach Gebiet, für das der rechtliche Schutz gewährt wird, bei nationalen oder internationalen Behörden eingetragen werden.
Die meisten geistigen Eigentumsrechte müssen je nach Gebiet, für das der rechtliche Schutz gewährt wird, bei (häufig als Ämtern bezeichneten) nationalen oder internationalen Behörden eingetragen werden. Die Urheberrechte und die Datenbankrechte, die nicht eingetragen werden müssen, bilden hierbei die Ausnahme.
Im Bereich der geistigen Eigentumsrechte sind auch andere immaterielle Rechte angesiedelt. Diese Rechte genießen gesetzlichen Schutz und verfügen daher über einen gewissen wirtschaftlichen Wert, der sie ebenso wie die geistigen Eigentumsrechte als intellektuelles Kapital qualifiziert. Hier sind beispielsweise Geschäftsgeheimnisse oder der auf einer Website verwendete Domainname eines Unternehmens zu nennen.
Wie jedes andere Eigentum kann geistiges Eigentum grundsätzlich als Sicherheit verwendet werden und nimmt hierbei die rechtliche Form eines Pfands an. Der Pfandvertrag ist ein Vertrag, mit dem ein Schuldner einem Gläubiger einen beweglichen Gegenstand überlässt, der materiell (Maschinen, Waren oder Fahrzeuge) oder immateriell (Forderung, Geschäftsvermögen, bestimmte geistige Eigentumsrechte) ist und ihm als Sicherheit dienen soll.
Nach luxemburgischem Recht können gegenwärtig nicht alle geistigen Eigentumsrechte verpfändet werden. Die Verpfändung von Patenten auf Erfindungen, von Marken oder von Geschmacksmustern (die die ästhetische Erscheinungsform eines Gegenstandes wie beispielsweise eines Möbel- oder Schmuckstücks schützen sollen) ist gemäß Gesetz heute ausdrücklich zulässig. Bei nicht eintragungspflichtigen Rechten und insbesondere beim Urheberrecht und beim Datenbankrecht gestaltet sich die Lage schwieriger. Die Verpfändung einer Forderung, die aus der Verwertung von nicht eingetragenen Rechten resultiert, kann jedoch eine alternative Lösung zur Verpfändung des eigentlichen Rechts darstellen, wenn die Verpfändung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Jedes Zeichen, das grafisch dargestellt werden kann, kann als Marke eingetragen werden. Hierzu gehören nicht nur Buchstaben, Wörter, Slogans, Muster oder Produktverpackungen, sondern auch musikalische oder stimmliche Laute, Düfte oder Farben (wie beispielsweise die rote Sohle von Christian Louboutin). Eine Marke kann auf dem Gebiet des Großherzogtums entweder als von der Benelux-Behörde für geistiges Eigentum (BOIP) ausgegebene Benelux-Marke mit Schutz in den drei Benelux-Ländern oder als vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ausgegebene Marke mit Schutz in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten geschützt werden.
In der Praxis ist die Verpfändung einer Marke im Bereich der geistigen Eigentumsrechte die am häufigsten verwendete Sicherheit in Luxemburg.
In der Praxis ist die Verpfändung einer Marke im Bereich der geistigen Eigentumsrechte die am häufigsten verwendete Sicherheit in Luxemburg. Hierfür muss ein Pfandvertrag zwischen dem Inhaber des Markenrechts (beispielsweise einem Gewerbetreibenden) und dem Pfandgläubiger (beispielsweise einem Kreditinstitut) geschlossen und diese Verpfändung beim BOIP für eine Benelux-Marke oder beim EUIPO für eine EU-Marke eingetragen werden. Diese Eintragung wird gelöscht (sobald das Pfand aufgrund der Tilgung des Darlehens nicht mehr benötigt wird) oder geändert werden, wenn die Markeninhaberschaft im Falle einer Pfandverwertung (etwa weil das Darlehen nicht gemäß den festgelegten Bedingungen getilgt wurde) auf den Pfandgläubiger übertragen werden muss. Der Pfandvertrag ist nach den gleichen Modalitäten überdies für eine Markenanmeldung beim BOIP und beim EUIPO möglich (d. h. bevor der Markentitel von diesen Ämtern ausgegeben wird). Darüber hinaus unterliegt die in der Praxis eher seltene Verpfändung eines Geschmacksmusterrechts ähnlichen Bedingungen wie die Verpfändung eines Markenrechts.
Patente beschreiben und schützen neue technische Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich einsetzbar sind (wie beispielsweise Arzneimittel). Es ist möglich, ein Patent und somit eine von dem zuständigen Amt (wie beispielsweise dem Amt für geistiges Eigentum des luxemburgischen Wirtschaftsministeriums) ausgestellte Urkunde zu verpfänden. Gleiches gilt für einen Patentantrag (vor der möglichen Ausstellung der Urkunde durch dieses Amt). Die Verpfändung muss zwingend in Schriftform festgehalten werden. Demnach muss zwischen dem Patentinhaber und dem Pfandgläubiger ein Vertrag geschlossen werden. Überdies muss die Verpfändung in das Register des patentausstellenden Amtes eingetragen werden. Die Kosten für diese Formalität belaufen sich beispielsweise beim Amt für geistiges Eigentum derzeit auf 7 Euro. Die Verpfändung hindert den Patentinhaber nicht daran, weiterhin seinen Patentantrag oder sein Patent zu verwerten, so dass der Inhaber seine Erfindung weiterhin verkaufen oder die Lizenzen, die er Dritten auf diese Erfindungen gewährt hat, behalten kann.
Durch das Urheberrecht werden Werke (sämtliche Schöpfungen aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken), die original sind und die eine Formgestalt haben (dies schließt Begriffe und Ideen aus), geschützt. Auch wenn es immer möglich ist, ein Gemälde oder einen anderen materiellen Gegenstand, in dem sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausdrückt, zu verpfänden, sieht das luxemburgische Recht eine Verpfändung des eigentlichen Urheberrechts nicht vor.
Das luxemburgische Recht sieht keine Verpfändung des Urheberrechts vor. Dagegen können Royaltys und andere Lizenzgebühren aus der Verwertung des Werks wie eine gewöhnliche Forderung verpfändet werden.
Allerdings sollten Gewerbetreibende wissen, dass Royaltys und andere Lizenzgebühren, die sie etwaig aus der Verwertung ihres Werks erhalten, gleich, ob dieses Werk der Quellcode eines Programms (denn aus rechtlicher Sicht gelten diese Codes als geistiges Werk), ein Film, ein musikalisches oder anderes Werk ist, wie jede gewöhnliche Forderung verpfändet werden können. Die Verpfändung dieser Forderungen wird durch das Gesetz vom 5. August 2005 betreffend die Verträge über finanzielle Sicherheiten in seiner geltenden Fassung geregelt, das einen genauen und angepassten Rechtsrahmen setzt und das Zustandekommen der Verpfändung durch den bloßen Abschluss des Pfandvertrages ermöglicht. In der Praxis ist eine Mitteilung an den Schuldner der Forderung (beispielsweise das Unternehmen, das eine Lizenz auf das Urheberrecht hält) auch dann wünschenswert, wenn dieser Schuldner keine Partei des Pfandvertrages ist.
Auch wenn sie keine geistigen Eigentumsrechte sind, genießen Know-how und Geschäftsdaten eines Unternehmens, die nicht offengelegt werden (zusammengefasst als „Geschäftsgeheimnisse“), gesetzlichen Schutz gegen ihre rechtswidrige Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Diese Geheimnisse können einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. Ein häufig zitiertes Beispiel ist das Rezept für das Coca-Cola-Getränk, das vom Hersteller geheim gehalten wird. Um Schutz zu genießen, ist keine Anmeldung bei einer Behörde erforderlich. Der Schutz ist jedoch an die Geheimhaltung des Know-hows oder der Daten, an den sich aus diesem Geheimnis ergebenden geschäftlichen Wert und an angemessene Vorkehrungen zur Wahrung dieses Geheimnisses geknüpft. Wie beim Urheberrecht kennt das luxemburgische Recht gegenwärtig nicht die Möglichkeit, ein Geschäftsgeheimnis zu verpfänden. Es ist jedoch weiterhin möglich, die Royaltys und anderen Forderungen, die aus der Verwertung dieses Geheimnisses resultieren, gemäß dem oben erwähnten Gesetz von 2005 zu verpfänden.
Generell ist die Verpfändung eines geistigen Eigentumsrechts zur Absicherung einer Finanzierung von Fall zu Fall insbesondere im Hinblick auf die Art des zu verpfändenden Rechts (Marke, Patent, Geschmacksmuster) und auf das Gebiet, für das der rechtliche Schutz besteht (z. B. EU im Falle einer EU-Marke oder Benelux-Länder im Falle einer Benelux-Marke), genau zu prüfen. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, ein geistiges Eigentumsrecht, das von einer ausländischen Behörde verliehen wurde und das nicht das Gebiet von Luxemburg abdeckt, zu verpfänden, muss eine genaue rechtliche Prüfung vorgenommen werden, um diese Möglichkeit in dem jeweiligen Fall zu bestätigen und vor allem sicherzustellen, dass das ausländische geistige Eigentumsrecht im Falle der Nicht-Tilgung der Finanzierung rechtswirksam an den Pfandgläubiger übertragen werden kann.
In Luxemburg können sich Gewerbetreibende für allgemeine Auskünfte an das Amt für geistiges Eigentum oder an das Institut für geistiges Eigentum (eine wirtschaftliche Interessenvereinigung, die u. a. für die Unterstützung und Betreuung von Unternehmen zuständig ist) wenden. Falls Sie Ihr intellektuelles Kapital für die Besicherung einer Finanzierung nutzen möchten, sollten Sie sich an ein Kreditinstitut wenden, das eine solche Sicherheit akzeptiert, und einen Anwalt zu Rate ziehen, der Sie bei allen Schritten begleitet und Sie vor allem bei der Abfassung des Pfandvertrages unterstützt.
*Der vorliegende Inhalt wurde gemeinsam von Vincent Wellens (Partner) und Lindsay Korytko (Senior Associate) von der Anwaltskanzlei NautaDutilh Avocats Luxembourg verfasst.
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