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Kündigungsgründe und -fristen

Bei einer Kündigung fällt es schwer, einen kühlen Kopf zu bewahren. Bevor Sie überlegen, wie es weitergeht, sollten Sie sich vergewissern, dass berechtigte Gründe für die Kündigung vorliegen und die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Kündigungsgründe

Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern nicht ohne Grund kündigen. Außer bei einer schwerwiegenden Verfehlung ist bei einer Kündigung eine Frist einzuhalten. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren haben Sie zudem Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit und beläuft sich maximal auf 12 Monatslöhne/-gehälter (18 Monatslöhne/-gehälter bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen).

Eine Kündigung muss nämlich auf betriebsbedingten (wirtschaftlichen) oder auf persönlichen Gründen beruhen.

  • Wirtschaftliche Gründe können aus finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, aus einer beabsichtigten Umstrukturierung oder aus einem geplanten Abbau von Arbeitsplätzen entstehen. Das Unternehmen muss genau und sachlich erklären können, was zu den Umstrukturierungsmaßnahmen führt. Der Arbeitgeber ist dagegen weder verpflichtet, für eine berufliche Neuorientierung des gekündigten Mitarbeiters zu sorgen, noch muss er begründen, warum er dem betreffenden Mitarbeiter statt einem anderen gekündigt hat.
  • Persönliche Gründe beziehen sich auf Ihre Eignung (ungenügende Arbeitsqualität oder unzureichendes Arbeitsvolumen, hohe Fehlzeiten) oder Ihr Verhalten (Missachtung von Anweisungen, Beleidigungen von Kollegen oder Kunden, regelmäßiges Zuspätkommen, private Sachverhalte, die sich auf Ihre Arbeit auswirken). Eine Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung muss spätestens einen Monat nach Kenntnis der Sachverhalte ausgesprochen werden. Eine Kündigung aus persönlichen Gründen hat „innerhalb einer angemessenen Frist“ nach Feststellung der beanstandeten Tatsachen zu erfolgen. Das Ganze lässt also Spielraum für Interpretationen.

Kündigungsfristen

Außer bei schwerwiegender Verfehlung muss Ihr Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen einhalten:

  • 2 Monate bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren;
  • 4 Monate bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 bis 10 Jahren;
  • 6 Monate bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder mehr.

Der Arbeitgeber kann von Ihnen verlangen, Ihre Tätigkeit während Ihrer Kündigungsfrist ganz oder teilweise einzustellen. Er muss Ihnen dies schriftlich mitteilen. Das entbindet ihn nicht davon, Ihnen während der gesamten gesetzlichen Kündigungsfrist weiterhin Ihren kompletten Lohn bzw. Ihr komplettes Gehalt sowie alle Ihre betrieblichen Sozialleistungen zu zahlen. Eine Freistellung gilt als effektive Arbeitszeit.

Die Kündigungsfrist beginnt am 15. des Monats, wenn das Kündigungsschreiben vor dem 15. abgeschickt wird. Sie läuft ab dem 1. des Folgemonats, wenn das Kündigungsschreiben zwischen dem 15. und dem letzten Tag des Monats abgeschickt wurde. Außer bei einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Kündigungsschreiben die Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Er muss dies jedoch tun, wenn Sie ihn innerhalb eines Monats nach Erhalt Ihres Kündigungsschreibens per Einschreiben hierzu auffordern. Im entsprechend Fall muss der Arbeitgeber dann antworten:

  • per Einschreiben mit Rückschein;
  • binnen einer Frist von einem Monat ab dem Erhalt der Aufforderung durch den Arbeitnehmer;
  • unter Angabe der genauen Kündigungsgründe;
  • in einer Sprache, die der Arbeitnehmer versteht.
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