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Dezember 25, 2024

Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer Ihres Unternehmens

  Gesammelt von myLIFE team myCOMPANY November 18, 2019 2413

Seit dem 1. März 2019 ist das in Luxemburg zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie eingerichtete Register in Betrieb, in dem alle im Handels- und Firmenregister eingetragenen Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer angeben müssen. Hier erfahren Sie weitere Einzelheiten.

Warum wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen?

Um Geldwäsche, Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpfen zu können, änderte das Europäische Parlament am 30. Mai 2018 die Richtlinie 2015/849, nach der nun alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten.

Die Richtlinie wurde in Luxemburg durch das Gesetz vom 13. Januar 2019, das am 1. März 2019 in Kraft trat, in nationales Recht umgesetzt. Alle im Handels- und Firmenregister (RCS) eingetragenen luxemburgischen Rechtsträger müssen daher zwingend ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires effectifs, RBE) angeben.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Gewerbetreibende, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, Arbeitsgemeinschaften (sociétés commerciales momentanées) sowie Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (sociétés commerciales en participation). Sofern keine der drei Kategorien auf Sie zutrifft und Ihr Rechtsträger im RCS eingetragen ist, sind Sie somit verpflichtet, Ihre wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben.

Was ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?

Als wirtschaftliche Eigentümer gelten:

  • „alle natürlichen Personen, die den Rechtsträger in letzter Instanz besitzen oder kontrollieren oder;
  • alle natürlichen Personen, in deren Auftrag ein Geschäft abgewickelt oder eine Tätigkeit ausgeführt wird.“

Betroffen sind also alle natürlichen Personen, die den Rechtsträger besitzen oder kontrollieren, da sie direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil an Aktien oder Stimmrechten halten oder eine ausreichende Kapitalbeteiligung besitzen.

Aus unterschiedlichen Gründen kann es vorkommen, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann. In einem solchen Fall sind die Hauptgeschäftsführer des im RCS eingetragenen Rechtsträgers im RBE anzugeben.

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Folgende Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern sind im RBE anzugeben:

  • Name und Vorname(n);
  • Staatsangehörigkeit(en);
  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Wohnsitzland;
  • Privat- oder Geschäftsadresse;
  • Identifikationsnummer des Nationalen Registers natürlicher Personen oder ausländische Identifikationsnummer;
  • Art und Anzahl der gehaltenen Anteile (zum Beispiel Aktien).

Auf alle im RBE eingetragenen Angaben können die nationalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen. Auch die Öffentlichkeit hat Zugang zu diesen Daten, mit Ausnahme von Adressen oder Identifikationsnummern.

Auf alle im RBE eingetragenen Angaben können die nationalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen. Auch die Öffentlichkeit hat Zugang zu diesen Daten, mit Ausnahme der Privat- oder Geschäftsadresse und der luxemburgischen oder ausländischen Identifikationsnummer der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Daten können kostenlos online eingesehen werden.

Der Zugang zu den Informationen über einen wirtschaftlichen Eigentümer kann auf nationale Behörden, Kreditanstalten, Finanzinstitute sowie Gerichtsvollzieher und Notare beschränkt werden. Eine solche Beschränkung muss zeitlich begrenzt und aufgrund bestimmter Bedingungen begründet sein, die in Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Januar 2019 festgelegt sind (zum Beispiel wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um einen Minderjährigen handelt oder eine unverhältnismäßig hohe Gefahr der Belästigung oder Erpressung besteht).

Was ist zu tun?

Die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer im RBE ist ganz einfach. Sie erfolgt online mithilfe Ihres LuxTrust-Zertifikats. Dazu müssen Sie ein Formular ausfüllen und gegebenenfalls bestimmte Unterlagen beifügen, sofern eine der folgenden Situationen auf Sie zutrifft.

  • Wenn die einzutragende natürliche Person nicht über eine nationale luxemburgische Identifikationsnummer verfügt, ist neben der Angabe der ausländischen Identifikationsnummer die Kopie eines offiziellen Ausweisdokuments bereitzustellen, mit dem die Identität der Person festgestellt werden kann.
  • Wenn es sich bei dem Rechtsträger um eine Gesellschaft handelt, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, so ist ein Dokument bereitzustellen, das dies belegt.
  • Wenn Sie wollen, dass der Zugang zu den Informationen über bestimmte wirtschaftliche Eigentümer beschränkt wird, muss Ihr Antrag ordnungsgemäß begründet sein (siehe oben).

Für jede Eintragung wird Ihnen ein Betrag entsprechend der per großherzoglicher Verordnung festgelegten Tariftabelle in Rechnung gestellt. Innerhalb von drei Werktagen erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung, mit der die Eintragung in das RBE bestätigt wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur einen Monat Zeit haben, um die wirtschaftlichen Eigentümer Ihres Rechtsträgers einzutragen. Bei Änderungen betreffend Ihre wirtschaftlichen Eigentümer gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsträger von dem Ereignis, das eine Eintragung erforderlich macht, Kenntnis erlangt hat (oder erlangen hätte können).

Sie müssen alle Informationen und Belege über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer am Sitz des Rechtsträgers aufbewahren.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie alle Informationen und Belege über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer am Sitz des Rechtsträgers aufbewahren müssen. Auch bei Einstellung der Tätigkeit müssen Sie diese Informationen und Belege noch fünf Jahre nach der Löschung aus dem RCS aufbewahren.

Werden Sanktionen verhängt?

Das Gesetz sieht eine Geldstrafe zwischen 1.250 und 1.250.000 Euro für alle im RCS eingetragenen Rechtsträger vor, die dem RBE keinen Antrag auf Eintragung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer oder fehlerhafte, unvollständige oder nicht aktuelle Informationen übermitteln. Eine Geldstrafe in gleicher Höhe sieht das Gesetz auch für wirtschaftliche Eigentümer vor, die dem eingetragenen Rechtsträger nicht die für eine Eintragung in das RBE erforderlichen Informationen bereitstellen.