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Nachlass: die Aufhebung des ehelichen Güterstandes

Im Rahmen eines Nachlasses muss unbedingt der eheliche Güterstand aufgehoben werden, bevor mit der Abwicklung der Nachlassmasse begonnen werden kann. Bei der Aufhebung des ehelichen Güterstandes wird eine Liste der Vermögenswerte erstellt, die nach dem Tod eines der Ehegatten zu teilen sind, um die Rechte des hinterbliebenen Ehegatten an der zu teilenden Masse zu bestimmen. Wir erklären Ihnen, wie es funktioniert.

Die konkrete Höhe Ihres Nachlasses hängt zunächst von Ihrem Personenstand ab. Sofern Sie verheiratet sind, wird die Zusammensetzung Ihres Nachlasses auch durch Ihren ehelichen Güterstand beeinflusst. Liegt keine Vereinbarung zur Vermögensregelung oder kein gültig errichtetes Testament vor, sind Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) nicht die Erben ihres Partners.

Im Rahmen eines Nachlasses wird bei der Aufhebung des ehelichen Güterstandes eine Liste der Vermögenswerte erstellt, die nach der Auflösung des Ehebandes durch den Tod eines der Ehegatten zu teilen sind, um die Rechte des hinterbliebenen Ehegatten an der zu teilenden Masse zu bestimmen. Diese Aufhebung kann nach der Feststellung des tatsächlichen Vermögens jedes Ehegatten und der Begleichung der gemeinsamen Verbindlichkeiten erfolgen.

Auch wenn die Form des Ehevertrags frei ist, solange nicht gegen bestimmte zwingend verbindliche Regeln verstoßen wird (z.B. die gesetzliche Erbfolge), bestehen in Luxemburg im Wesentlichen drei eheliche Güterstände:

Der gesetzliche Güterstand

Basierend auf dem Grundsatz einer Zugewinngemeinschaft unterscheidet dieser Güterstand drei Vermögensformen:

  • das eigene Vermögen der einzelnen Eheleute. Diese Art des Vermögens umfasst alle vor der Ehe erworbene Güter, während der Ehe erworbene persönliche Gegenstände sowie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Güter;
  • das Gemeinschaftsvermögen der Eheleute. Dieses Vermögen umfasst den Arbeitslohn der einzelnen Eheleute, Erträge und Einkünfte aus ihnen allein gehörenden Gütern sowie von den einzelnen Eheleuten während der Ehe entgeltlich erworbene Güter.

Alle Güter werden diesen drei Vermögensarten entsprechend aufgeteilt. So bleibt die Immobilie, die Sie bereits vor der Ehe besaßen, Ihr Eigentum. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die Sie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten. Dagegen fallen Löhne und Gehälter sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Immobilien unter das Gemeinschaftsvermögen, selbst wenn sie aus persönlichen Gütern stammen. Sämtliches Vermögen, für das keiner der Ehegatten einen Eigentumsnachweis erbringen kann, gehört von Rechts wegen zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten.

Im Rahmen Ihres Nachlasses besteht die Masse aus Ihrem eigenen Vermögen, zu dem die Hälfte des Gemeinschaftsvermögens hinzugefügt werden muss.

Gütertrennung

Bei diesem Güterstand gibt es kein Gemeinschaftsvermögen. Ihre jeweiligen Einkünfte stehen nur Ihnen zu. Bei Ihrem Tod besteht Ihr Nachlass lediglich aus Ihrem eigenen Vermögen.

Unbeschränkte Gütergemeinschaft

Bei diesem Güterstand ist Ihr eigenes Vermögen allein auf Ihre persönlichen Gegenstände und Rechte wie z. B. Kleidung, Arbeitsgeräte usw. beschränkt. Alles andere gehört zur Gemeinschaft.

Im Zuge der Aufhebung dieses Ehegüterstandes erhält jede der Parteien – zumindest theoretisch – jeweils die Hälfte aller zum Gesamtvermögen zählenden Güter. Bei der Gemeinschaft kann der Ehevertrag bestimmte Klauseln vorsehen, durch die der hinterbliebene Ehegatte begünstigt wird, indem er einen Anteil von mehr als der Hälfte erhält (innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Erbfolge).

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