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November 21, 2024

Rente in Luxemburg nach einer internationalen Karriere

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY November 20, 2023 791

Nach langen Jahren harter Arbeit wird der Ruhestand von vielen sehnlichst herbeigewünscht und ist für Angestellte ebenso wie für Selbstständige ein wichtiger Lebensabschnitt. Was ist zu beachten, wenn man einen Teil seines Berufslebens im Ausland verbracht hat? myLIFE hat die Antworten für Sie.

Kann man Renten aus mehreren Ländern beziehen?

Die EU-Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legen Prinzipien fest, die von den Behörden, Gerichten und Institutionen in jedem Land beachtet werden müssen. Sie sollen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer und Selbstständigen gleich behandelt werden. Sie legen auch fest, welche Rechtsvorschriften bei ausländischen Versicherungszeiten anzuwenden sind, unabhängig davon, in welchem Land oder in welchen Ländern die jeweilige Person tätig war.

Achtung: Die Staaten sind für die Gewährung von Leistungen, die Festlegung der Leistungsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Leistungen und zu zahlenden Beträge zuständig.

Wenn Sie in mehreren Staaten gearbeitet haben, mussten Sie mit großer Wahrscheinlichkeit in jedem dieser Staaten Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Die Staaten müssen alle relevanten Informationen in Ihrem Versicherungskonto speichern, bis Sie das Rentenalter erreicht haben, und Ihnen ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente zahlen.

Das Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultative Versicherungszeiten sowie nachgekaufte Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten) stellt sicher, dass alle Versicherungszeiten, die in den unterschiedlichen Staaten erfasst wurden, berücksichtigt werden.

Die Höhe der von jedem Staat gewährten Teilrente wird auf Basis Ihrer Versicherungszeiten in dem jeweiligen Staat berechnet.

Wie wird die Höhe Ihrer Rente berechnet?

Die Höhe der Teilrente, die Sie von jedem Staat erhalten, wird auf Basis Ihrer Versicherungszeiten in dem jeweiligen Staat berechnet. Sie hängt auch von der Höhe der Beiträge ab, die Sie während Ihrer Berufstätigkeit im jeweiligen Staat gezahlt haben. Jeder Mitgliedstaat der EU legt also die Höhe der dem Versicherten zustehenden Rente fest.

Nehmen wir an, ein Versicherter hat einen Teil seiner beruflichen Laufbahn im Ausland verbracht. Er hat nur aufgrund seiner im Großherzogtum zurückgelegten Versicherungszeiten (mindestens 120 Monate) Anspruch auf eine Rente in Luxemburg. Die Rente wird in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird die Höhe der Rente ausschließlich auf Grundlage der in Luxemburg zurückgelegten Zeiten berechnet (direkte, nationale Berechnung). Anschließend wird die Rentenhöhe berechnet, indem die in Luxemburg zurückgelegten Zeiten zu den insgesamt in allen Staaten zurückgelegten Zeiten ins Verhältnis gesetzt werden (theoretische, anteilige Berechnung). Der Versicherte erhält den höheren Betrag.

Beispiel: Im Alter von 65 Jahren machen Sie nach 15 Versicherungsjahren in Luxemburg Ihren Anspruch auf eine Altersrente geltend. Gleichzeitig können Sie 20 Versicherungsjahre in einem oder mehreren anderen Ländern der Europäischen Union nachweisen. Da der Anspruch auf eine luxemburgische Rente aufgrund der 15 in Luxemburg zurückgelegten Versicherungsjahre erworben wurde, sind diese für die direkte, nationale Berechnung maßgeblich. Die theoretische Berechnung erfolgt so, als ob Sie die gesamte Zeit (35 Jahre) in Luxemburg versichert gewesen wären, und die sich daraus ergebende Rente wird im Verhältnis von 15 zu 35 anteilig berechnet. Es gilt das für Sie günstigere Ergebnis.

Gut zu wissen: Die Berechnung der Rente erfolgt nach dem theoretischen Verfahren, wenn Ihr Rentenanspruch nur aufgrund der Zusammenrechnung der luxemburgischen und ausländischen Versicherungszeiten begründet ist.

Mit welchem Alter kann ich in Rente gehen?

Das Rentenalter ist je nach Land unterschiedlich. In Luxemburg können Erwerbstätige, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder freiwillige Versicherung nachweisen können, eine Altersrente beantragen.

Der Vorruhestand und die vorzeitige Alterspension können ab dem Alter von 57 bzw. 60 Jahren beantragt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • 40 Pflichtversicherungsjahre im ersten Fall
    • 40 Jahre Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwillige Versicherung, nachgekaufte Versicherungszeiten oder Ergänzungszeiten, davon 10 Jahre Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder freiwillige Versicherung im zweiten Fall

Nehmen wir an, Sie haben fünf Jahre in Luxemburg, vier Jahre in Frankreich und zwei Jahre in Deutschland gearbeitet. Die gute Nachricht: Da Sie mehr als zehn Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt haben, müssen diese Staaten Ihnen im Rentenalter jeweils eine Altersrente zahlen.

Wenn Sie trotz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in einem oder mehreren Ländern, die mit Luxemburg ein internationales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen haben, keine zehn Versicherungsjahre (120 Monate) erreichen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Altersrente. In diesem Fall können Sie die Rückerstattung der von Ihnen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge beantragen, sofern die ausländischen Träger ihrerseits die luxemburgischen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Leistungen in ihrem Land nicht berücksichtigen.

Um Anspruch auf eine luxemburgische Rente zu haben, müssen Sie somit mindestens 120 Versicherungsmonate in einem oder mehreren EU-Staaten, davon mindestens 12 Monate in Luxemburg, nachweisen. Wenn die in Luxemburg zurückgelegte Versicherungszeit kürzer ist, werden die Beitragsmonate von dem oder den anderen EU-Staat(en) im Verhältnis zu den Versicherungszeiten in jedem dieser Staaten berücksichtigt.

Beispiel: Sie haben 8 Versicherungsmonate in Luxemburg, 10 Versicherungsjahre in Frankreich und 30 Versicherungsjahre in Belgien zurückgelegt. Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass Frankreich 2 Monate luxemburgischer Versicherung (¼) und Belgien die restlichen 6 Monate (¾) anrechnet. Sie sind wie Versicherungszeiten nach dem Recht beider Staaten zu berücksichtigen.

Eine Erstattung der luxemburgischen Beiträge könnte in diesem Fall nur dann erfolgen, wenn die anderen EU-Mitgliedstaaten die luxemburgischen Zeiten weder für den Rentenanspruch noch für die Rentenberechnung berücksichtigt haben.

Gut zu wissen: In Frankreich liegt das Renteneintrittsalter bei 62 Jahren (ab September 2023 bei 64 Jahren), in Belgien bei 65 Jahren (ab 2025 bei 66 Jahren und ab 2030 bei 67 Jahren) und in Deutschland bei 65 Jahren und zehn Monaten (ab 2029 bei 67 Jahren).

Um Anspruch auf Rente in einem Staat zu haben, müssen die Altersvoraussetzungen des jeweiligen Staates erfüllt sein.

Um Anspruch auf Rente in einem Staat zu haben, müssen die Altersvoraussetzungen des jeweiligen Staates erfüllt sein. Sobald Sie die nationalen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine höhere Rente. Nehmen wir zum Beispiel einen Erwerbstätigen, der 20 Jahre in Luxemburg und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat. Im Alter von 60 Jahren kann er eine Rente aus Luxemburg erhalten (im Falle einer vorzeitigen Alterspension). Vier Jahre später erhält er auch die ihm zustehende Rente aus Frankreich.

Ebenso kann eine Person, die eine französische Altersrente bezieht, bis zum Alter von 65 Jahren in Luxemburg weiterarbeiten, wenn die französischen Rechtsvorschriften eine Kumulierung von Rente und Erwerbseinkommen erlauben. Ein Grenzgänger, der in Frankreich wohnt und seine französische Rente beziehen, aber weiterhin in Luxemburg arbeiten möchte, kann seinen Antrag in Frankreich stellen. Wenn er seine Berufstätigkeit in Luxemburg aufgibt, kann er seinen luxemburgischen Rentenantrag bei der CNAP oder über den französischen Rententräger einreichen. Eine Person, die zuletzt in Luxemburg gewohnt und gearbeitet hat, wird hingegen beide Anträge im Großherzogtum stellen.

Wie beantragen Sie Ihre Rente?

Wenn Sie in mehreren Ländern gearbeitet haben, ist es ratsam, Ihren Antrag in Ihrem Wohnsitzland oder in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, zu stellen. In Luxemburg erledigen Sie dies bei der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt (CNAP). Nachdem sie Ihren Antrag auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension erhalten hat, wird sie die gemäß den europäischen Verordnungen oder dem internationalen Abkommen vorgesehenen Formulare zum Zwecke des Informationsaustausches an die Träger der anderen Länder übermitteln, die ein Versicherungskonto führen.

Wer in mehreren Ländern gearbeitet hat, sollte den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen mindestens sechs Monate vor dem geplanten Rentenbeginn einreichen.

Wer in mehreren Ländern gearbeitet hat, sollte den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (Studienbescheinigung oder Diplom, Aufstellung des Verlaufs im Ausland) mindestens sechs Monate vor dem geplanten Rentenbeginn einreichen. Die Versicherungsträger der einzelnen Staaten können erforderliche Dokumente direkt beim Versicherten anfordern. Der jeweilige Staat prüft dann den Rentenanspruch und berechnet die Höhe der Rente gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten ab. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen, wenn Informationen aus dem Ausland eingeholt werden müssen.

Die Entscheidung wird dem Versicherten mitgeteilt und den Versicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten in Kopie übersandt. Gegen die Bewilligung oder Ablehnung der Rente kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn die Rente bewilligt wird, wird sie monatlich gezahlt.

Ab dem 55. Lebensjahr kann eine Schätzung der Alterspension/vorzeitigen Alterspension bei der CNAP beantragt werden. Der Erwerbstätige muss insbesondere die Beschäftigungszeiten im Ausland angeben und die gleichen Unterlagen wie beim Rentenantrag einreichen. Die Bearbeitung kann ein bis sechs Monate dauern.

Gut zu wissen: Ein Rentenempfänger muss bei der Krankenversicherung seines Wohnsitzlandes angemeldet sein, wenn er dort eine Rente bezieht oder erwerbstätig ist. Solange ein EU-Bürger kein Einkommen (oder keine Rente) in seinem Wohnsitzland, dafür aber eine Rente in einem anderen Land bezieht, übernimmt der Versicherungsträger dieses Landes die Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann von der Rente abgezogen. Die zu zahlenden Steuern werden von der luxemburgischen Rente auf der Grundlage der Daten abgezogen, die die CNAP von der Steuerverwaltung erhält.

Diese Regeln gelten auch, wenn Sie in Drittländern gearbeitet haben, mit denen Luxemburg bilaterale Abkommen geschlossen hat (außerhalb Europas).

Wenn Sie in Luxemburg und in anderen Ländern gearbeitet haben, zahlt Ihnen in der Regel jedes Land nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters einen Teil Ihrer Rente. Die Rentenhöhe hängt davon ab, wie viele Jahre Sie in dem jeweiligen Land gearbeitet haben, welches Rentensystem dort gilt und welche Beiträge Sie dort gezahlt haben.