Vermachen oder schenken: Welche Unterschiede gibt es, und zu welchem Preis?
Sie haben bestimmt schon einmal von Vermächtnissen und Schenkungen gehört, aber was ist das genau? Ist das nicht dasselbe? In Wirklichkeit nicht ganz. Das Team von myLIFE erklärt Ihnen, welche Dinge Sie verschenken und vermachen können, an wen dies erfolgen kann, und welche Kosten dabei jeweils auf Sie zukommen.
Ob es sich um ein Vermächtnis oder um eine Schenkung handelt – in beiden Fällen geht es darum, aus freiem Willen eine Sache (oder ein Recht) unentgeltlich an eine oder mehrere Personen zu übertragen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass eine Schenkung unter Lebenden gemacht wird, während ein Vermächtnis „aufgrund des Ablebens“ erfolgt.
Oder anders ausgedrückt bekommt eine Person, die eine Schenkung erhält (der Beschenkte), diese sofort, d. h. noch zu Lebzeiten des Schenkers, ohne dass hierzu ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Man spricht gleichermaßen von einem Geschenk oder einer Schenkung, wenn dies notariell beurkundet wird. Ein Vermächtnis ist hingegen eine Bestimmung in einem Testament, die erst nach dem Ableben des Erblassers (der das Vermächtnis macht) wirksam wird. Den Begünstigten nennt man Vermächtnisnehmer.
Hierzu sollte man wissen, dass je nach Art der Übertragung unterschiedliche Regeln zur Anwendung kommen. Nachfolgend werden wir Ihnen das genauer erläutern.
Geschenk/Schenkung
Welche Dinge kann man schenken, und wem?
Eine Schenkung kann an natürliche Personen (Kinder, Ehegatten, Verwandte usw.) oder an juristische Personen (Verbände, karitative Einrichtungen usw.) erfolgen und kann Folgendes zum Gegenstand haben:
- bewegliche Sachen: Autos, Unternehmensanteile, Schmuck, Silber usw.
- unbewegliche Sachen: Sachen, die, wie der Name bereits sagt, nicht von der Stelle bewegt werden können, wie Häuser, Wohnungen, Grundstücke, Liegenschaften usw.
Es besteht zudem die Möglichkeit, nur das bloße Eigentum oder den Nießbrauch an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu verschenken. Das bedeutet, dass der Schenker entweder das Eigentum an der Sache (bloßes Eigentum) oder das Nutzungsrecht daran (Nießbrauch) überträgt.
Muss eine Schenkung über einen Notar erfolgen?
Um gültig und vor allem unanfechtbar zu sein, schreibt das luxemburgische Zivilgesetzbuch (Code Civil) vor, dass eine Schenkung grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden muss. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, die aus der Praxis heraus entstanden sind. Dabei handelt es sich um die Handschenkung und die indirekte Schenkung:
- Die Handschenkung ist eine Schenkung, die durch einfache Übergabe der beweglichen Sache durch den Schenker an den Beschenkten erfolgt.
- Die indirekte Schenkung ist eine Schenkung, die auf einem Umweg erfolgt, das heißt durch eine neutrale Handlung, bei der die freiwillige Absicht nicht ausdrücklich betont wird (z. B. Banküberweisungen).
Für diese Schenkungen gibt es keine Formvorschriften, aber wer das Vorliegen einer Schenkung und ihr Datum nachweisen will, muss in der Lage sein, dies mit einem entsprechenden Schriftstück zu belegen (z. B. per Einschreiben versendete(s) Absichtserklärung/Dankesschreiben, Kontoauszug usw.).
Wenn es sich bei der betreffenden unbeweglichen Sache jedoch um eine Immobilie handelt, ist eine notarielle Urkunde zwingend erforderlich, es sei denn, die Immobilie befindet sich außerhalb Luxemburgs. In diesem Fall gelten die Regeln des Landes, in dem sich die Immobilie befindet.
Welche Kosten fallen bei einer Schenkung an?
Im Rahmen einer Schenkung sind in vielen Fällen Kosten zu berücksichtigen. Wenngleich diese in der Regel zu Lasten des Beschenkten (desjenigen, der etwas erhält) gehen, kann in einer notariellen Urkunde auch festgehalten werden, dass sie vollständig oder zum Teil vom Schenker zu tragen sind.
Wenn eine Immobilie, die sich im Ausland befindet, Gegenstand der Schenkung ist, ist in Luxemburg keine Schenkungssteuer (droits d’enregistrement) zu entrichten. In diesem Fall unterliegt die Immobilie der Schenkungssteuer des Landes, in dem sie sich befindet.
=> Schenkungssteuer (droits d’enregistrement): Ihre Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem.
- Sie ist gestaffelt von 1,8 % (Abkömmlinge in gerader Linie) bis 14,4 % (kein Verwandtschaftsverhältnis).
- Bei Schenkungen zugunsten karitativer Einrichtungen, bestimmter öffentlicher Einrichtungen, Stiftungen und nicht gewinnorientierter Organisationen beläuft sie sich auf 4,8 %.
- Sie reduziert sich auf die Hälfte bei Schenkungen, die im Rahmen eines Ehevertrags oder im Hinblick auf eine künftige Eheschließung erfolgen.
- Schenkungen an Stiftungen, für Hochschulstipendien und öffentliche Bildungseinrichtungen sowie Handschenkungen sind von der Schenkungssteuer befreit.
Wenn eine Immobilie, die sich im Ausland befindet, Gegenstand der Schenkung ist, ist keine Schenkungssteuer in Luxemburg zu entrichten. In diesem Fall unterliegt die Immobilie der Schenkungssteuer des Landes, in dem sie sich befindet.
=> Notarkosten: Sie hängen vom Wert der Sache ab.
=> Umschreibungsgebühr (droits de transcription): Sie betrifft in Luxemburg gelegene Immobilien und beträgt 1 % des Verkehrswerts der Immobilie.
=> Kommunaler Steuerzuschlag: Er wird auf Immobilien erhoben, die sich auf dem Gebiet von Luxemburg-Stadt befinden. Er beträgt 50 % der Schenkungssteuer (und gilt nicht für Einfamilienhäuser, Mietshäuser usw.).
Im Falle einer Schenkung des bloßen Eigentums fällt die Schenkungssteuer nur auf einen Teil des Verkehrswerts der Immobilie an, der vom Alter des Nutznießers zum Zeitpunkt der Schenkung abhängt.
Steuerliche Abzüge
Unter bestimmten Bedingungen sind Schenkungen und Spenden in Luxemburg von der Steuer absetzbar. Das betrifft Geldspenden an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen, aber auch Geld- oder Sachspenden an den Nationalen Kulturfonds (Fonds Culturel National) und andere kulturelle Einrichtungen.
Um die Absetzbarkeit in Anspruch nehmen zu können, muss man entweder in Luxemburg ansässig sein und eine Einkommensteuererklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen, oder ein nicht Gebietsansässiger sein und eine Steuerklärung als Gebietsansässigen Gleichgestellter einreichen. Der Gesamtbetrag der jährlichen Spenden* muss mindestens 120 EUR betragen und darf nicht mehr als 20 % des Nettojahreseinkommen des Steuerpflichtigen und nicht mehr als 1.000.000 EUR betragen. Wenn diese Obergrenzen überschritten werden, können die Schenkungen oder Spenden in den beiden folgenden Steuerjahren abgesetzt werden.
* In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz als gemeinnützig anerkannte Spenden sind ebenfalls absetzbar.
Vermächtnis
Welche Dinge kann man vermachen, und wem?
Wie bei Schenkungen können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen vererbt werden. Doch der Erblasser muss die Sachen festlegen, die tatsächlich Teil seines Vermögens sind und zu deren Übertragung er berechtigt ist.
Wenn der Erblasser nicht verheiratet ist:
umfasst Nachlass alle seine Sachen, abzüglich seiner Schulden.
Wenn der Erblasser verheiratet ist:
muss er eine Liste der zu teilenden Sachen erstellen (Auflösung des ehelichen Güterstandes) und definieren, welche Sachen ihm tatsächlich gehören und welche Teil der Gütergemeinschaft sind. Dies hängt vom ehelichen Güterstand ab, der zum Zeitpunkt der Eheschließung gewählt wurde:
- Der gesetzliche Güterstand: Die Güter aus der Gütergemeinschaft (d. h. die Güter, die während der Ehe erworben wurden) werden zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der eine Teil fließt dem überlebenden Ehegatten zu, der andere dem Nachlass. Dieser Anteil kommt zu den Eigengütern hinzu (die vor der Ehe erworben wurden oder während der Ehe durch Schenkung oder Nachlass hinzugekommen sind, sowie die eigenen Güter der Person wie Kleidung, Diplome, Eigentumsrechte usw.).
Nachlass = (Güter der Gütergemeinschaft / 2) + Eigengüter |
- Allgemeine Gütergemeinschaft: Die Güter aus der Gütergemeinschaft (d. h. die Güter, die vor und während der Ehe erworben wurden, mit Ausnahme der Eigengüter) werden zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Ein Teil fließt dem überlebenden Ehegatten zu, der andere dem Nachlass.
Nachlass = Güter der Gütergemeinschaft / 2 |
- Gütertrennung: Es gibt nur Eigengüter und keine gemeinsamen Güter.
Nachlass = Eigengüter. |
Wenn bei der Eheschließung keine Wahl getroffen wurde, gilt die allgemeine Gütergemeinschaft.
Ein Teil der Güter fließt zwingend den Kindern, überlebenden Verwandten in aufsteigender Linie oder dem Ehegatten zu (dies nennt man den Pflichtteil).
Wem kann man ein Vermächtnis machen?
Auch hier hat der Erblasser nicht die Freiheit, alles zu tun, was er will. Das Gesetz sieht pflichtteilsberechtigte Erben vor, d. h. Personen, die einen rechtlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben.
So fließt ein Teil der Güter zwingend den Kindern zu, die sogenannte pflichtteilsberechtigte Erben sind (siehe Erbfolge auf: Wer erbt was?). Der Nachlass umfasst also nur den Teil der verbleibenden Güter (frei verfügbarer Teil des Nachlasses). Wenn es keine pflichtteilsberechtigten Erben gibt, kann der Erblasser frei über seine Güter verfügen.
Welche Kosten fallen bei einem Vermächtnis an?
Im Falle eines Nachlasses sind vom Vermächtnisnehmer auf die im Rahmen der Erbschaft erhaltenen Güter Steuern zu zahlen (sofern nicht in der notariellen Urkunde etwas anderes festgelegt ist). Es gibt zwei Arten von Steuern: Die Erbschaftsteuer (droits des succession) und die Nachlasssteuer (droits de mutation par décès).
=> Erbschaftsteuer (droits de succession): Sie fällt an, wenn der Verstorbene im Großherzogtum lebte, und wird auf der Grundlage aller beweglichen Sachen (in Luxemburg und im Ausland) und aller unbeweglichen Sachen (nur die in Luxemburg) berechnet, abzüglich der Schulden und der Bestattungskosten. Sie schwankt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Vermächtnisnehmer, aber auch in Abhängigkeit vom Wert der Sachen, die in den Nachlass einfließen.
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass es zwei verschieden hohe Sätze gibt:
- den einen für den Pflichtteil (d. h. den Teil, den der Erbe gemäß dem Gesetz erhält; dies ist die „gesetzliche Erbfolge“);
- den anderen für den Teil, der nicht zum Pflichtteil gehört (d. h. das, was auf der Grundlage der Bestimmungen im Testament erworben wird).
Diese Sätze liegen zwischen 0 % und 15 %. Anschließend wird der Basissatz in Abhängigkeit vom steuerpflichtigen Nettowert des erhaltenen Anteils erhöht, wenn dieser 10.000 EUR übersteigt. Siehe Einzelheiten zu den für die Erbschaftsteuer angewendeten Sätzen und Zuschlägen.
Es gibt jedoch Situationen, in denen keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist, nämlich:
- bei allen Gütern, die in gerader Linie erworben werden (zwischen Eltern, Großeltern und Kindern, mit Ausnahme des Pflichtteils bei Letzteren);
- bei Gütern, die Ehegatten oder Partnern (die durch eine eingetragene Partnerschaft von mindestens 3 Jahren verbunden sind) mit Kindern zufließen;
- bei im Ausland gelegenen Immobilien;
- wenn der Nachlass nicht mehr als 1.250 EUR beträgt.
=> Nachlasssteuer (droits de mutation par décès): Die Nachlasssteuer ist zu zahlen, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nicht in Luxemburg hatte. Sie wird nur auf der Grundlage der Immobilien berechnet, die sich in Luxemburg (im Eigentum oder im Nießbrauch des Erblassers) befinden. Die steuerliche Behandlung ist dieselbe wie bei der Erbschaftsteuer.
Nun wissen Sie mehr über die Regeln, die in Luxemburg für Schenkungen und Vermächtnisse gelten und sind gut gerüstet, um Ihren Nachlass bestmöglich zu organisieren und weiterhin Ihr Bestes zu geben!