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September 16, 2024

Was sind Erbschaftserklärungen und Übergangserklärungen?

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH August 1, 2024 894

Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist ein schwieriger Moment, der leider mit einer Reihe von erforderlichen Behördengängen einhergeht. Dazu gehört unter anderem die Abgabe von Erbschafts- oder Übergangserklärungen. Sie dienen als Grundlage zur Bestimmung von Steuerabgaben, die in diesem Zusammenhang an den Staat zu entrichten sind. myLIFE gibt Ihnen einen Überblick zu diesen Dokumenten.

Etienne hat seine Schwester Marie verloren, die im Großherzogtum Luxemburg ansässig war. Da ihre Eltern nicht mehr am Leben sind, kümmern sich Etienne und sein Bruder Romuald um die Formalitäten, die in Verbindung mit diesem traurigen Ereignis zu erledigen sind. Unter anderem müssen sie eine Erbschaftserklärung oder eine Übergangserklärung abgeben. Worum handelt es sich dabei?

Erbschafts- und Übergangserklärungen

In Luxemburg müssen Erbschaftsbegünstigte grundsätzlich Erbschaftssteuern bzw. Nachlasssteuern (droits de mutation par décès) entrichten. Diese können sich auf einen Anteil der erhaltenen Erbsumme zwischen 0% (für Personen, die von Steuerabgaben befreit sind) und 48% (unter Einberechnung von Zuschlägen) belaufen. Der Steuersatz richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und dem Wert des übertragenen Vermögens.

An anderer Stelle bieten wir einen Überblick zu den Steuersätzen, die in Luxemburg im Zusammenhang mit einer Erbschaft bzw. einem Vermögensübergang von Todes wegen gelten.

Gut zu wissen: Wenn der Erblasser in Luxemburg ansässig war, wird sein gesamtes Vermögen im Großherzogtum besteuert. Das gilt auch für bewegliche Sachen, die sich außerhalb des Landes befinden. Im Ausland befindliche Immobilien werden hingegen in dem Land besteuert, in dem sie sich befinden. Wenn die Person nicht in Luxemburg ansässig war, werden nur die in Luxemburg befindlichen Immobilien im Großherzogtum besteuert.

Eine Erbschafts- bzw. Übergangserklärung muss in jedem Fall eingereicht werden, auch wenn die Erbschaftsbegünstigten von Steuerabgaben befreit sind.

Die zwei Männer wissen, dass sie als Brüder der Verstorbenen dazu verpflichtet sind, Steuern auf Maries Nachlass an den Staat zu entrichten. Der Steuersatz beläuft sich auf 6% für den Anteil, der ihnen laut den gesetzlichen Bestimmungen zusteht, sowie 15% für jeden sonstigen Betrag, den sie gegebenenfalls erhalten, sofern ihre Schwester ein Testament aufgesetzt und sie darin begünstigt hat. Sie wissen jedoch nicht, wie hoch die zu entrichtenden Steuern genau ausfallen.

Um den Betrag zu ermitteln, müssen sie eine Erbschaftserklärung oder eine Übergangserklärung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA, AED) einreichen. In diesem Dokument werden das bewegliche Vermögen und die Immobilien aus dem Nachlass der verstorbenen Person sowie ihre Schulden aufgeführt. Es dient als Grundlage für die Festlegung der zu entrichtenden Steuern.

    • Befindet sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Großherzogtum, so müssen die Erben und die Universalvermächtnisnehmer eine „Erbschaftserklärung“ ausfüllen.
    • Wenn der Erblasser im Ausland ansässig war, aber Immobilien (Gebäude, Haus, Grundstück usw.) in Luxemburg besaß, so müssen die Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten, die im Hinblick auf diese Immobilien begünstigt werden, eine „Übergangserklärung“ (Erklärung über den Vermögensübergang von Todes wegen) ausfüllen.

Da Marie vor ihrem Tod in Esch an der Alzette wohnte, müssen Etienne und sein Bruder somit eine Erbschaftserklärung (und keine Übergangserklärung) ausfüllen.

Gut zu wissen: Eine Erbschafts- bzw. Übergangserklärung muss in jedem Fall eingereicht werden, auch wenn die Erbschaftsbegünstigten von Steuerabgaben befreit sind.

Wer ist von der Erbschaftssteuer befreit?

In Luxemburg ist in den folgenden Situationen keine Erbschaftssteuer zu entrichten:

    • Bei Gütern, die in gerader Linie übertragen werden (Eltern, Großeltern, Kinder). Hier entfällt die Erbschaftssteuer auf den gesetzlichen Anteil des Nachlasses (d.h. den Anteil, der laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist). Der durch ein Testament erhaltene Anteil (der nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruht und den gesetzlichen Anteil übersteigt) ist hingegen steuerpflichtig.
    • Bei Gütern, die Ehegatten oder Partnern (die seit mindestens drei Jahren vor Eröffnung des Nachlasses durch eine eingetragene Partnerschaft liiert sind) zufließen.
    • Wenn der Nachlass nicht mehr als 1.250 EUR beträgt.
    • Bei im Ausland befindlichen Immobilien (und unter bestimmten Bedingungen auch beweglichen Sachen) einer in Luxemburg ansässigen Person.

Die Erklärung kann von den Erben verfasst werden; es wird jedoch dringend empfohlen, einen Notar einzuschalten, um unrichtige oder unvollständige Erklärungen zu vermeiden.

Wer verfasst die Erbschaftserklärung bzw. die Übergangserklärung?

Sie kann von den Erben verfasst werden; es wird jedoch dringend empfohlen, einen Notar einzuschalten, um unrichtige oder unvollständige Erklärungen zu vermeiden. Etienne und Romuald können sich auch an eine der zuständigen Stellen der AED wenden.

Gut zu wissen: Wenn keine Erbschafts- und Nachlasssteuern zu entrichten sind, kann die Erbschaftserklärung über die zuständige Stelle der AED abgewickelt werden.

Jeder im Testament benannte Erbe oder Vermächtnisnehmer kann eine Erbschafts- oder Übergangserklärung einreichen. Gleichwohl ist es üblich, dass alle Informationen in einer einzigen Erklärung zusammengefasst werden.

Welche Angaben muss eine Erbschafts- bzw. Übergangserklärung enthalten?

Jeder Erbfall hat seine Besonderheiten; daher existiert kein Standardformular für diese Art von Erklärung. Dennoch gilt es zu beachten, dass eine Erklärung nur dann gültig ist, wenn sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthält. Welche Angaben im jeweiligen Fall erforderlich sind, hängt davon ab, ob eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist.

Bei einer Erbschaftserklärung für einen Nachlass, für den keine Steuern anfallen, müssen z.B. Angaben zur Identität, zum Beruf, zur Adresse und zu den Todesumständen des Erblassers gemacht werden. Hinzu kommen die Kontaktdaten der Erben und der Anteil am Nachlass, den sie jeweils erhalten sollen. Zudem ist anzugeben, ob ein Testament, eine Schenkung zwischen Ehepartnern oder ein Nießbrauch im Hinblick auf bestimmte Güter vorliegt. Gegebenenfalls sind auch die Katasterdaten der in Luxemburg gelegenen Immobilien aufzulisten.

Bei einer Erbschaftserklärung für einen Nachlass, der der Erbschaftssteuer unterliegt, muss das Dokument zusätzliche Angaben enthalten. Sie betreffen u.a. die Art des Vermögens des Erblassers (Immobilien, Mobiliar, Bankkonten, Aktien, Autos usw.), den Wert der betreffenden Vermögensgegenstände, ausstehende Forderungen und etwaige bestehende Zahlungsverpflichtungen (Kredite, Steuern usw.).

Bei einer Übergangserklärung – die einzureichen ist, wenn sich Immobilien im Besitz des Erblassers in Luxemburg befinden, nicht jedoch sein letzter Wohnsitz – sind dieselben Angaben erforderlich wie bei einer Erbschaftserklärung für einen Nachlass, der der Erbschaftssteuer unterliegt. Die erforderlichen Angaben zu den Vermögenswerten beziehen sich jedoch stärker auf die Details zu den luxemburgischen Immobilien (Art der Immobilien, genaue Lage und Merkmale, Schulden im Zusammenhang mit den Immobilien usw.).

Den jeweiligen Erklärungen müssen verschiedene Belege beigefügt werden: die Sterbeurkunde, die Ausweispapiere der Einreichenden, ein Katasterauszug, ggf. ein Ehevertrag, Nachweise verschiedener Art usw.

Hier finden Sie ein auf der Website der AED veröffentlichtes Beispiel für eine Erbschaftserklärung (Erbschaft in gerader Linie und zwischen Ehegatten ohne Pflicht zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer).

Um mehr darüber zu erfahren, welche Angaben und Belege im Rahmen der Erklärung erforderlich sind, können sich die beiden Brüder an eine Dienststelle der AED oder an einen Notar wenden.

Die betreffenden Erklärungen müssen innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden, wenn der Erblasser in Luxemburg verstorben ist.

Wo ist die Erklärung einzureichen und welche Fristen gelten?

Die Erklärung muss schriftlich auf gestempeltem Papier oder anderenfalls auf normalem Papier, das mit einer Stempelmarke versehen ist, erfolgen.

Etienne, sein Bruder oder der mit dem Abfassen beauftragte Notar muss die Erklärung bei der Dienstelle der AED hinterlegen, die für die Abführung der Erbschaftssteuer in Bezug auf den Ort zuständig ist, in dem sich Maries letzter Wohnsitz in Luxemburg befand. Befände sich Maries letzter Wohnsitz nicht im Großherzogtum, müsste die Übergangserklärung bei der Dienstelle eingereicht werden, die für die Abführung der Erbschafts- und Nachlasssteuer in Bezug auf den Ort zuständig ist, in dem sich ihre Immobilie befindet.

Die betreffenden Erklärungen müssen innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden, wenn der Erblasser in Luxemburg verstorben ist. Sollte der Erblasser im Ausland verstorben sein, so verlängert sich die Frist je nach Region auf 8 Monate (Europa), 12 Monate (Amerika) bzw. 24 Monate (Afrika, Asien oder Australien).

Gut zu wissen: Bei Nichteinhaltung der Fristen oder Nichtbeachtung der Zuständigkeit von Behörden, bei denen die Erklärungen einzureichen sind, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Die Erben können jedoch eine Verlängerung der Frist beantragen.

Nach der Abgabe wird die AED die Erklärung auswerten und eine Zahlungsaufforderung versenden, der innerhalb von sechs Wochen nachzukommen ist.

Achtung: Je nach Situation ergeben sich für die zwei Brüder verschiedene Kosten in Verbindung mit diesen Erklärungen, z.B. Notargebühren sowie Ausgaben für gestempeltes Papier, Stempelmarken, Nachforschungen bezüglich eines etwaigen Testaments usw.

Abschließend sei noch einmal daran erinnert, dass es für Etienne und Romuald ratsam ist, sich mit Blick auf die Abfassung ihrer Erbschaftserklärung an einen Notar oder eine Dienststelle der AED zu wenden. Dies ist umso empfehlenswerter, wenn der Nachlass einen grenzüberschreitenden oder anderweitig komplexen Charakter hat. Je nach Komplexität der Situation ist es außerdem möglich, weitere Experten hinzuzuziehen. Viel Erfolg!