Sie möchten sich in Luxemburg niederlassen? Herzlich willkommen! Unabhängig davon, wie weit Ihr Plan schon fortgeschritten ist, sollten Sie Ihre steuerbezogenen Rechte und Pflichten als Gebietsansässiger kennen, um Ihr neues Leben in Luxemburg voll und ganz genießen zu können.
Was gilt es in erster Linie zu beachten, wenn Sie Luxemburg als Ihren steuerlichen Wohnsitz wählen? Als zukünftiger Einwohner sind Sie in der Tat mit vielen Fragen konfrontiert:
Nachdem wir Ihnen bereits zahlreiche Informationen zu den meisten dieser Fragen in puncto Steuern, Anlagen und Nachlassregelung bereitgestellt haben, möchten wir Ihnen nun das Konzept des steuerlichen Wohnsitzes erläutern. Wie üblich sind diese Informationen als praktische Hilfe gedacht und decken nicht alle Aspekte des steuerlichen Wohnsitzes in Luxemburg ab. Wir empfehlen Ihnen daher, sich diesbezüglich von einem Experten beraten zu lassen.
Die Entscheidung, seinen steuerlichen Wohnsitz aus beruflichen oder privaten Gründen oder zur Optimierung seines Vermögens in einem anderen Land zu begründen, ist von großer Tragweite. Neben den praktischen Aspekten besteht der erste Schritt darin, seine steuerlichen Pflichten in Erfahrung zu bringen.
Einfach gesagt: Sie gelten als steuerlich ansässig, wenn Luxemburg das Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ist. Ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht, falls Sie sich mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate in Luxemburg aufhalten (kurze Abwesenheitszeiten werden nicht berücksichtigt). Der steuerliche Wohnsitz als solcher besteht ab dem ersten Tag des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet.
Als in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger sind Sie dort dann für Ihre gesamten weltweit erzielten Einkünfte steuerpflichtig und nicht nur für Ihr inländisches (luxemburgisches) Einkommen. Als in Luxemburg ansässige Person sind Sie also verpflichtet, der luxemburgischen Steuerbehörde alle Ihre in Luxemburg oder im Ausland erzielten Einkünfte zu melden. Kein Grund zur Panik, denn die Doppelbesteuerung kann durch Steuerabkommen beschränkt werden.
Die Steuerabkommen haben Vorrang vor den nationalen Gesetzen, können jedoch das durch das nationale Recht vorgesehene Besteuerungsrecht nur beschränken und nicht ausweiten.
Zur Doppelbesteuerung kann es kommen, wenn das Einkommen in einem oder mehreren Ländern zu versteuern ist. Sie ist problematisch, wenn einer der Staaten das Einkommen an der Quelle und der andere Staat es anhand des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen besteuert. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die luxemburgische Regierung mit mehreren Ländern Abkommen geschlossen.
Die Steuerabkommen haben Vorrang vor den nationalen Gesetzen, können jedoch das durch das nationale Recht vorgesehene Besteuerungsrecht nur beschränken und nicht ausweiten. Überdies bleibt der Umstand, dass ein Abkommen das Recht verleiht, ein Einkommen in Luxemburg zu besteuern, folgenlos, falls dessen Besteuerung durch das nationale Recht nicht vorgesehen ist.
Es gibt zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
Besteht kein Steuerabkommen zwischen Luxemburg und dem Quellenland der Einkünfte, so kann die Doppelbesteuerung auf Grundlage des nationalen luxemburgischen Rechts vermieden werden. In diesem Fall gewährt Luxemburg den Rechtsvorteil einer Steuergutschrift für die auf die betreffenden Einkünfte gezahlten ausländischen Steuern.
Hier finden Sie die Auflistung der Doppelbesteuerungsabkommen für in Luxemburg ansässige Personen.
In Luxemburg werden die Steuern an der Quelle einbehalten. Sie werden demnach unmittelbar von Ihrem Lohn/Gehalt abgezogen.
In Luxemburg werden die Steuern auf Gehälter und Renten an der Quelle einbehalten. Sie werden demnach unmittelbar von Ihrem Lohn/Gehalt abgezogen. Die Lohnsteuerkarte wird in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen vom Lohnsteuerbüro (bureau RTS – Retenue d’impôt sur les Traitements et Salaires) der Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes) automatisch auf dem Postweg zugesandt. Das zuständige Lohnsteuerbüro sendet Ihnen Ihre Karte jedes Jahr bis spätestens 1. März zu. Sie brauchen diese Karte, damit Ihr Arbeitgeber den Quellensteuerabzug vornehmen kann. Sie müssen Sie ihm vorlegen, damit er nicht automatisch einen höheren Steuersatz anwendet.
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