Welche steuerlichen Pflichten habe ich als Unternehmer?
Ein kleines Land im Herzen der Großregion: Luxemburg wird von vielen als Eldorado für Unternehmer angesehen. Sie machen sich selbstständig und möchten mit Ihrem eigenen Unternehmen im Großherzogtum Fuß fassen? Paul Leyder, Partner bei BDO, erklärt, welche Steuervorschriften zu beachten sind, welche Mittel erforderlich sind und welche länderspezifischen Bestimmungen Sie berücksichtigen müssen.
Herr Leyder, Unternehmer müssen bestimmten Verpflichtungen nachkommen und unterliegen nicht zuletzt steuerlichen Regelungen. Worauf ist besonders zu achten?
Wer sich als Unternehmer in Luxemburg niederlässt, den erwarten zunächst zahlreiche Verpflichtungen. Als erstes ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich, um die Geschäftstätigkeit legal ausüben zu können. Andernfalls riskiert man strafrechtliche Sanktionen und die Schließung des Unternehmens.
Des Weiteren müssen Unternehmer eine Mehrwertsteuernummer beantragen und die diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen einhalten. Nicht zu vergessen sind außerdem die Besteuerung der Gewinne, die durch in Luxemburg ansässige Unternehmen erzielt werden, sowie die Vergütung der Unternehmer selbst. Ab dem Zeitpunkt, an dem sie Personal beschäftigen, müssen Unternehmer sich bei der Sozialversicherung als Arbeitgeber anmelden und bei der Steuerverwaltung registrieren, um die Anforderungen im Bereich der Lohnsteuer zu erfüllen. Arbeitgeber sind nämlich zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, sofern diese in Luxemburg anfällt.
Unternehmer, die ihre Tätigkeit über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.à r.l. oder S.à r.l.-S) oder eine Société Anonyme (was seltener vorkommt) ausüben, beziehen in der Regel zwei Arten von Einkommen: die Vergütung als Geschäftsführer, die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist, sofern der Geschäftsführer in Luxemburg tätig ist, aber auch die in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne. Letztere unterliegen zum Zeitpunkt der Ausschüttung der luxemburgischen Quellensteuer auf Dividenden und der Einkommensteuer des Unternehmers in seinem Wohnsitzland (mit Steuergutschrift für die luxemburgische Quellensteuer).
Luxemburg ist für seine zahlreichen Grenzgänger bekannt. Was ist in diesem Zusammenhang zu beachten?
Bei Grenzgängern aus Nachbarländern, die über einen Arbeitsvertrag mit einem luxemburgischen Unternehmer verfügen, ist das Lohnsteuerrecht zu beachten, das sich das Wohnsitzland des Arbeitnehmers und Luxemburg als Land der Arbeitsausübung normalerweise teilen. Im Prinzip ist nur die Vergütung für auf luxemburgischem Gebiet geleistete Arbeit auch in Luxemburg zu versteuern, während Vergütungen für im Ausland geleistete Arbeit, ob nun im Wohnsitzland des Arbeitnehmers oder anderswo, in dessen Wohnsitzland besteuert werden.
Die Abkommen zwischen Luxemburg und seinen Nachbarländern sehen vor, dass das gesamte Gehalt eines im Ausland lebenden Arbeitnehmers in Luxemburg besteuerbar bleibt, solange im Ausland abgeleistete Arbeitstage einen bestimmten Wert nicht überschreiten.
Luxemburg ist ein kleines Land, das zahlreiche Arbeitskräfte aus dem Ausland anzieht. Aus diesem Grund bestehen Abkommen zwischen Luxemburg und seinen Nachbarländern. Diese sehen vor, dass das gesamte Gehalt eines im Ausland lebenden Arbeitnehmers in Luxemburg besteuerbar bleibt, solange im Ausland geleistete Arbeitstage einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Für Belgien und Frankreich liegt der zulässige Höchstwert bei 34 Tagen. Für Deutschland liegt dieser Wert derzeit bei 19, wird jedoch 2024 auf 34 Tage angehoben, nachdem Luxemburg und Deutschland am 6. Juli 2023 eine Einigung erzielt haben. Solange der Arbeitnehmer diese Anzahl von Tagen nicht überschreitet, bleibt das Besteuerungsrecht für das gesamte Gehalt in Luxemburg bestehen. Andernfalls erhält das Wohnsitzland das Besteuerungsrecht für den Teil der Vergütung, der sich auf die im Ausland geleisteten Arbeitstage bezieht. Dies gilt für alle nicht im Großherzogtum geleisteten Tage.
In einigen Fällen gelten auch für den Arbeitgeber Verpflichtungen im Wohnsitzland des Arbeitnehmers. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Gehalt von in Frankreich ansässigen Arbeitnehmern zum Teil in Frankreich besteuerbar ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das in Frankreich besteuerbare Nettoeinkommen jährlich angeben. Seit 2023 muss er jedoch keine Steuerabzüge mehr vornehmen. Die in Frankreich fälligen Steuern werden von den französischen Steuerbehörden in der Regel vom Bankkonto des jeweiligen Arbeitnehmers abgebucht. In Belgien und Deutschland muss der Arbeitgeber nichts unternehmen, da es dem Arbeitnehmer obliegt, den ausschließlich in seinem Wohnsitzland steuerpflichtigen Teil seines Gehalts anzugeben.
Wenn Arbeitnehmer sowohl in Luxemburg als auch im Ausland tätig sind, muss der Arbeitgeber die verschiedenen Arbeitsorte seiner Arbeitnehmer genau nachverfolgen. Er muss seine Mitarbeiter auch über die Konsequenzen im Falle einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte und die erforderlichen Schritte informieren und sicherstellen, dass der Teil des Gehalts, der im Wohnsitzland des Arbeitnehmers besteuerbar ist, nicht unter die luxemburgische Einkommensteuer fällt.
Die Einkommensteuer wird ausschließlich auf der Grundlage nationaler Bestimmungen und unter Einhaltung bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.
Welche Auswirkungen haben EU-Vorschriften auf die luxemburgische Gesetzgebung?
Auf die Einkommensteuer haben die EU-Vorschriften kaum Auswirkungen. Lediglich die Besteuerung von unter das Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften fallenden Einkünften und der Informationsaustausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten sind betroffen. Dies liegt daran, dass die Einkommensteuer ausschließlich auf der Grundlage nationaler Bestimmungen und unter Einhaltung bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt wird.
Der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten entfällt im Hinblick auf die Lohnsteuer übrigens eher auf die Steuerbehörden als die Arbeitgeber. Allerdings betrifft der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten auch andere Bereiche als die Lohnsteuer und hat daher erhebliche Auswirkungen auf die verwaltungsrechtlichen Pflichten luxemburgischer Unternehmen.
Im Bereich der Sozialversicherung ist die Situation anders. Bei einem luxemburgischen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem. Folglich sind die Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg zu entrichten, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Aufgrund einer europäischen Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU kann ein bei einem luxemburgischen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen jedoch auch dem Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzlandes unterliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Arbeit in seinem Wohnsitzland ausübt.
Luxemburg hat am 5. Juni 2023 eine neue europäische Rahmenvereinbarung über Telearbeit unterzeichnet, die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.
Ist ein Arbeitnehmer eines luxemburgischen Arbeitgebers in seinem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig, hat der luxemburgische Arbeitgeber im Wohnsitzland des Arbeitnehmers verschiedene verwaltungsrechtliche Formalitäten zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Luxemburg am 5. Juni 2023 ein neues europäisches Rahmenabkommen über Telearbeit unterzeichnet hat, das am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieses neuen Abkommens ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer eines luxemburgischen Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen weiterhin dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unterliegt, sofern die im Wohnsitzland geleistete Arbeit weniger als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht.
Ferner werden die Mehrwertsteuerpflicht, die Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung zu Mehrwertsteuerzwecken und die Registrierungspflicht durch das luxemburgische Gesetz geregelt; allerdings sind die luxemburgischen Bestimmungen der Umsetzung der EU-Richtlinien geschuldet.
Wie können Unternehmer gewährleisten, dass sie diese Anforderungen stets erfüllen?
Wenn ein Unternehmer nicht über ausreichend Erfahrung verfügt, sollte er idealerweise in Luxemburg ansässige Experten aufsuchen, die ihm eine vielfältige Betreuung bieten können. Beispielsweise können sie sich um Sozialversicherungsaspekte kümmern (Anmeldung bei der Sozialversicherung, Überwachung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten, Beitragsberechnung, Beratung zur Protokollierung von Telearbeit usw.) und Unternehmern bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich der Mehrwert- und Einkommensteuer unterstützen.
Welche wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen waren in letzter Zeit zu beobachten?
Mit den pandemiebedingten Lockdowns sind neue Arbeitsweisen entstanden. Die Arbeitnehmer haben Gefallen daran gefunden, von zu Hause zu arbeiten. Dieser Aspekt ist zu berücksichtigen, um Arbeitskräfte zu motivieren und für sich zu gewinnen.
Des Weiteren stellen wir mittlerweile fest, dass sich die Gehaltsunterschiede zwischen Luxemburg und den Grenzländern verringern. Zwar sind die Gehälter in Luxemburg noch immer höher, doch der Unterschied ist geringer geworden. Hinzu kommen Wohn- und Mobilitätsaspekte, aufgrund derer Arbeitnehmer gründlicher darüber nachdenken, wo sie arbeiten und sich niederlassen möchten.
In bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Finanzsektor bewegt der Personalmangel die Arbeitgeber dazu, die benötigten Kompetenzen immer weiter entfernt zu suchen, d. h. in anderen EU-Ländern oder auch außerhalb der EU. Eine steuerliche Sonderregelung für hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer („Impats“) sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen ein bestimmter Teil der Vergütung des aus dem Ausland angeworbenen Arbeitnehmers von der Einkommensteuer befreit wird. Auf diese Weise kann die Nettovergütung verbessert werden, was einen zusätzlichen Anreiz darstellt.
Welche Veränderungen sind möglicherweise zu erwarten und wie ist damit umzugehen?
Im steuerlichen Bereich sind keine Änderungen der Besteuerungsvorschriften vorgesehen; der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wird jedoch auch in Zukunft Änderungen unterliegen.