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Dezember 23, 2024

Lebenspartnerschaft in Luxemburg: Wie wirkt sich das auf die Besteuerung aus?

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Oktober 16, 2020 4664

Sie erwägen, mit Ihrem Partner eine Lebenspartnerschaft einzugehen, oder haben das gerade getan? Herzlichen Glückwunsch! Doch sind Sie sich auch der steuerlichen Auswirkungen dieser Entscheidung bewusst? Welche Unterschiede gibt es zur Ehe? Unter welchen Umständen ist diese Form des Zusammenlebens eine vorteilhafte Wahl in Bezug auf Ihre Finanzen? myLIFE erklärt Ihnen die steuerlichen Auswirkungen einer Lebenspartnerschaft in Luxemburg.

Der große Tag ist gekommen: Maja und Romain haben einen Termin beim Standesamt ihrer Gemeinde, um ihre Beziehung offiziell zu machen. Sie haben sich für eine Lebenspartnerschaft entschieden, da diese ihrer Meinung nach flexibler ist als eine Ehe und ihren Wünschen und Werten besser entspricht. Doch welche steuerlichen Auswirkungen hat dies und worauf sollten sie achten?

Gemeinsame Veranlagung oder Individualbesteuerung?

Aus steuerlicher Sicht ändert der von Maja und ihrem Partner unterzeichnete Lebenspartnerschaftsvertrag nichts am Prinzip der Einbehaltung von Steuern an der Quelle. Er bietet ihnen jedoch die Möglichkeit, zwischen mehreren Besteuerungsmodellen zu wählen.

  • Individualbesteuerung: Steuerklasse 1 oder 1a mit einem festen Steuersatz, der jeweils separat auf das eigene Einkommen jedes Partners angewandt wird (Standardregelung)
  • Gemeinsame Veranlagung: Steuerklasse 2 mit einem Durchschnittssteuersatz, der auf das gesamte luxemburgische Einkommen der Lebenspartner angewandt wird (optional über die Steuererklärung möglich)
  • Individualbesteuerung mit Umverteilung der Einkünfte (bei Erfüllung bestimmter Bedingungen): Steuerklasse 1 mit einem eigenen Steuersatz, der auf das angepasste gemeinsame steuerpflichtige Einkommen angewandt wird; das Einkommen der Lebenspartner wird zu gleichen Teilen oder nach einem Verhältnis ihrer Wahl zwischen den beiden Partnern aufgeteilt (optional über die Steuererklärung möglich)

Die gemeinsame Veranlagung mit Anwendung der Steuerklasse 2 ist nicht grundsätzlich vorteilhafter als die Individualbesteuerung.

In vielen Fällen ist es möglich, durch eine gemeinsame Veranlagung weniger Steuern zahlen zu müssen als bei einer Individualbesteuerung, da auf diesem Wege die Steuerlast verringert werden kann. Einige Steuerfreibeträge fallen höher aus (Sollzinsen, Versicherungsprämien und -beiträge usw.), und es besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Bedingungen ein außerberuflicher Freibetrag gewährt wird.

Für Maja und Romain, die beide der Steuerklasse 1 angehören und ihr Einkommen aus Luxemburg beziehen, ist die gemeinsame Veranlagung im Prinzip die beste Option. Anders als gemeinhin angenommen ist die gemeinsame Veranlagung mit Anwendung der Steuerklasse 2 jedoch nicht grundsätzlich vorteilhafter als die Individualbesteuerung. In manchen Fällen kann die Besteuerung dadurch sogar höher ausfallen.

Deshalb ist es wichtig, bei der Entscheidung über die Art der Veranlagung zu berücksichtigen, ob und wie viele unterhaltsberechtigte Kinder bestehen, welche Steuerfreibeträge jeweils zur Anwendung kommen und welche Auswirkungen die Höhe, Art und Quelle des Einkommens haben. Lassen Sie uns dies gemeinsam genauer betrachten.

Ganz gleich, ob die gemeinsame Veranlagung vorteilhafter als die Individualbesteuerung ist oder nicht – die Steuerverwaltung wendet immer die beantragte Art der Veranlagung an.

Unter welchen Umständen kann sich eine gemeinsame Veranlagung ungünstig auswirken?

Unter bestimmten Umständen ist es als Lebenspartner doch vorteilhafter, getrennt und nicht gemeinsam veranlagt zu werden. Man sollte daher die Arten der Veranlagung genau vergleichen, insbesondere wenn beide Partner der Steuerklasse 1a angehören, oder wenn einer von ihnen der Steuerklasse 1a oder 1 und der andere der Klasse 2 angehört (z. B. wegen einer kürzlichen Scheidung). Dies ist auch dann der Fall, wenn das im Ausland erzielte Einkommen der Lebenspartner (Gehalt, Mieteinkünfte usw.) höher ist als das aus Luxemburg.

Um die für seine jeweiligen Umstände richtige Wahl zu treffen, empfiehlt es sich daher, einen Steuerspezialisten heranzuziehen, damit dieser einige Optionen durchrechnen kann. Auf diese Weise kann er sicherstellen, dass eine gemeinsame Steuererklärung keine höhere Besteuerung zur Folge hat.

Wissenswertes: Wenn die Lebenspartner eine gemeinsame Veranlagung beantragen und diese unvorteilhafter als die Individualbesteuerung ist, wendet die Steuerverwaltung dennoch die beantragte Art der Veranlagung an.

Unter welchen Bedingungen kann die gemeinsame Veranlagung in Anspruch genommen werden?

Maja und ihr Partner haben die von ihnen gewählte Art der Veranlagung mit Hilfe eines Experten geprüft. Auf Grundlage dessen haben sie sich letztendlich für die gemeinsame Veranlagung entschieden, um in den Genuss der Steuerklasse 2 zu kommen. Dazu müssen jedoch mehrere Kriterien erfüllt sein:

  • Die Lebenspartnerschaft muss von Anfang bis Ende des Steuerjahres (1. Januar bis zum 31. Dezember) bestanden haben.
  • Die Lebenspartner müssen während dieser Zeit eine Wohnung geteilt oder einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben.
  • Die Lebenspartner müssen ihr gesamtes Einkommen (d. h. alle aus Luxemburg und dem Ausland bezogenen Einkünfte) in der Steuererklärung angeben.
  • Die Lebenspartner müssen die Zusammenveranlagung gemeinsam beantragen, indem sie den Vordruck 100 der Einkommensteuererklärung ausfüllen.
  • Die Lebenspartner müssen einen von der Generalstaatsanwaltschaft (Parquet général) ausgestellten Nachweis der Lebenspartnerschaft (Gebietsansässige) oder ein von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, ausgestelltes Dokument, aus dem das Bestehen der Lebenspartnerschaft hervorgeht (Gebietsfremde), vorlegen.
  • Nicht gebietsansässige Lebenspartner müssen außerdem die Bedingungen für eine steuerliche Gleichbehandlung gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen erfüllen.

Bei der genaueren Betrachtung dieser Voraussetzungen wird unserem jungen Paar schnell klar, dass es nicht sofort in den Genuss der mit seiner Lebenspartnerschaft verbundenen Steuervorteile kommt. Denn Maja und Romain leben zwar tatsächlich zusammen, aber ihre Beziehung ist erst kürzlich amtlich festgehalten worden. Sie müssen daher noch ein ganzes Jahr warten, bevor eine gemeinsame Veranlagung möglich ist.

⇒ Da das Paar seinen Lebenspartnerschaftsvertrag am 10. Februar 2020 unterzeichnet hat, wird es erst im Jahr 2022, d. h. in seiner Einkommenssteuererklärung für 2021, von der gemeinsamen Veranlagung profitieren können. Hätten sie ihren Lebenspartnerschaftsvertrag beispielsweise bereits im Dezember 2019 unterzeichnet, hätten sie schon 2021 in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2020 von der gemeinsamen Veranlagung profitieren können (denn ihre Partnerschaft hätte vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bestanden).

Lebenspartnerschaft und Ehe im Vergleich: Welche Unterschiede bestehen bezüglich der Besteuerung?

Romain und seine Partnerin habe sich von einem Steuerexperten ausführlich beraten lassen und ihnen wurde erklärt, dass in Bezug auf die Besteuerung vier wesentliche Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe bestehen. Diese betreffen die folgenden Punkte:

  • Anwendung der gemeinsamen Veranlagung: Die gemeinsame Veranlagung kann erst nach Ablauf eines vollständigen Jahres seit Schließung der Lebenspartnerschaft auf gemeinsamen Antrag in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Ehe ist die Anwendung der neuen Steuerklasse 2* sofort und rückwirkend zum Jahresbeginn möglich.
  • Änderungen bei der Quellenbesteuerung: Für Paare, die in einer Lebenspartnerschaft zusammen leben, gibt es keine Änderungen bezüglich der Quellensteuer. Die Anpassung erfolgt über die Steuererklärung für das Folgejahr.
  • Wechsel der Steuerklasse: Die Steuerklasse und der Steuersatz, die auf der Lohnsteuerkarte jedes Lebenspartners angegeben sind, ändern sich, anders als im Falle von Ehepaaren, nicht.
  • Übergangszeitraum: Anders als bei Ehescheidungen, für die ein Übergangszeitraum von 3 Jahren gilt, während dem die geschiedenen Ehegatten weiterhin die Steuerklasse 2 (ohne gemeinsame Veranlagung) beibehalten können, gibt es bei der Auflösung von Lebenspartnerschaften keinen Übergangszeitraum.

* Verheiratete Gebietsfremde haben standardmäßig die Steuerklasse 1, es sei denn, sie beantragen eine gemeinsame Veranlagung und erfüllen die Bedingungen für eine steuerliche Gleichbehandlung gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen (Artikel 157 TER LIR bzw. Artikel 24 § 4 des belgisch-luxemburgischen CPDI).

Wissenswertes: Im Bereich der Vermögensübertragung können Lebenspartner in Bezug auf Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Nachlasssteuer von den gleichen Steuererleichterungen profitieren wie verheiratete Paare. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lebenspartnerschaft seit mehr als 3 Jahren in dem bei der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister eingetragen ist.

Für Ausländer und Grenzgänger ist es nicht erforderlich, ihren Lebenspartnerschaftsvertrag in Luxemburg anerkennen zu lassen, um in den Genuss der mit der luxemburgischen Steuererklärung verbundenen Vorteile zu kommen.

Muss man eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft in Luxemburg anerkennen lassen?

Wenn Sie Ausländer oder Grenzgänger sind und Ihre Lebenspartnerschaft außerhalb Luxemburgs geschlossen haben, ist es nicht erforderlich, diese in Luxemburg anerkennen zu lassen, um in den Genuss der mit der luxemburgischen Steuererklärung verbundenen Steuervorteile zu kommen.

So sind etwa die eingetragene Lebenspartnerschaft nach französischem Recht (pacte civil de solidarité, PACS), die eingetragene Partnerschaft nach belgischem Recht (cohabitation légale) und die eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht in Luxemburg steuerlich anerkannt. Zur Beantragung der gemeinsamen Veranlagung genügt es, ein von den zuständigen Behörden des betreffenden ausländischen Staates ausgestelltes Dokument beizufügen, das das Bestehen der Partnerschaft während der Dauer des Steuerjahres bescheinigt.

Wissenswertes: Paare, die eine ausländische Partnerschaft geschlossen haben, können diese jedoch in das bei der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister eintragen lassen, um in den Genuss derselben Sozialleistungen (Sonderurlaub, Hinterbliebenenrente, Sonderurlaub zur Sterbebegleitung usw.) und Steuervorteile bei der Vermögensübertragung zu kommen wie luxemburgische Lebenspartner.

Maja und Romain sind nun umfassend über die wichtigsten steuerlichen Auswirkungen ihrer Lebenspartnerschaft informiert. Jetzt müssen sie sich nur noch der Planung ihres Familienlebens widmen – denn wie sie kürzlich erfahren haben, werden sie bald zu dritt sein. Herzlichen Glückwunsch!