Nachlassplanung bei Patchwork-Familien
Die Nachlassplanung an sich bereitet schon Kopfzerbrechen, aber mit einer Patchwork-Familie wird es noch mal komplizierter. Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Kinder und Stiefkinder: In jedem Fall gibt es spezielle Regelungen für die Übertragung und in jeder Familie stehen andere Aspekte im Vordergrund. myLIFE gibt einige Tipps, wie Sie die Interessen aller am besten wahren.
Eine Patchwork-Familie ist nichts Außergewöhnliches mehr. Aber wissen Sie auch, was dieses Familienmodell für Ihr Vermögen im Todesfall bedeutet? Wie sichern Sie den überlebenden Ehepartner, die Kinder aus Ihrer ersten Ehe oder jene der neuen Familie ab? Um Konflikte zu vermeiden, vergewissern Sie sich am besten, dass die gesetzlich vorgesehene Nachlassaufteilung Ihren Erwartungen entspricht, und ergreifen Sie gegebenenfalls Maßnahmen für eine optimale Nachlassplanung.
Sehen wir uns dies am Beispiel von Mathilde an. Sie hat sich von ihrem ersten Ehepartner scheiden lassen und hat eine zweite Ehe mit Raphael geschlossen. Aus der ersten Ehe hat sie eine Tochter und dann mit Raphael zwei Söhne. Raphael hat zudem bereits einen Sohn aus einer vorherigen Ehe. Nun möchte Mathilde wissen, wie ihr Erbe bei ihrem Tod aufgeteilt wird.
Was sieht das Gesetz für den überlebenden Ehepartner vor?
Wenn Mathilde keine besonderen Vorkehrungen trifft (Testament oder Ehevertrag), wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln unter ihren nächsten Familienangehörigen aufgeteilt. Das Gesetz legt fest, wer die Begünstigten sind und welcher Erbanteil ihnen jeweils gemäß ihrem Status zum Todeszeitpunkt zusteht (verheiratet oder nicht, mit oder ohne Kinder usw.).
Ist Mathilde verheiratet und hat sie Kinder, dann kann ihr überlebender Ehepartner wählen, ob er einen Kindesanteil, also mindestens ein Viertel des Nachlasses, in uneingeschränktem Eigentum erbt oder den gesamten Nießbrauch des Familienwohnsitzes und die darin enthaltenen Möbel (sofern der Wohnsitz Mathilde allein oder zusammen mit ihrem Ehepartner gehört hat).
Achtung: Die Übertragung des Nießbrauchs an den überlebenden Ehepartner und des bloßen Eigentums an die Kinder kann zu Konflikten führen, vor allem, wenn sich die Kinder und der Stiefelternteil nicht verstehen oder wenn der überlebende Ehepartner deutlich jünger ist als die oder der Verstorbene.
→ Wissenswertes: Hat sich der überlebende Ehepartner für den Nießbrauch am Hauptwohnsitz entschieden und heiratet erneut, dann können die Kinder aus seiner Verbindung mit der verstorbenen Person verlangen, dass dieser Nießbrauch aufgehoben und in Kapital umgewandelt wird.
Lebte Mathilde mit Raphael in einer Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft, dann gilt Raphael nicht als gesetzlicher Erbe. In diesem Fall sind nur die Kinder des Paares und jene aus Mathildes erster Ehe erbberechtigt.
Hätte Mathilde erneut geheiratet, aber keine Kinder gehabt, dann würde Raphael bei ihrem Tod ihren gesamten Nachlass in uneingeschränktem Eigentum erben.
In Luxemburg ist es möglich, die Nachlassaufteilung anders zu gestalten als gesetzlich vorgesehen, um dem überlebenden Ehepartner mehr Ansprüche zuzuweisen oder aber seine Ansprüche zu beschränken.
Wie optimieren Sie die Regeln zur Aufteilung des Nachlasses für den Ehepartner?
In Luxemburg ist es möglich, die Nachlassaufteilung anders zu gestalten als gesetzlich vorgesehen, um dem überlebenden Ehepartner mehr Ansprüche zuzuweisen oder aber seine Ansprüche zu beschränken.
Ehevertrag
Der eheliche Güterstand hat Einfluss auf die Zusammensetzung des Erbes und kann ein Mittel zur Nachlassplanung darstellen. Je nach gewähltem Güterstand und abhängig davon, ob es ein oder mehrere Kinder gibt oder nicht, können bestimmte Klauseln zugunsten des überlebenden Ehepartners in den Vertrag aufgenommen werden. Beispielsweise kann darin vorgesehen werden, dass ihm ein gemeinsamer Vermögenswert anteilig oder komplett zugeteilt wird.
Testament
Auch durch ein Testament kann die gesetzlich vorgesehene Aufteilung geändert werden, allerdings nur im Umfang des verfügbaren Teils (also des Vermögensanteils, den der Erblasser frei übertragen kann), wenn es ein oder mehrere Kinder gibt. Somit kann Mathilde Raphael das uneingeschränkte Eigentum am verfügbaren Teil ihres Vermögens und den Nießbrauch am Pflichtteil übertragen.
Zudem ist dies eine Möglichkeit, einen Teil des Nachlasses an einen Lebenspartner zu übertragen, der ansonsten keinen Anspruch hätte.
Die abzuführende Erbschaftsteuer beträgt zwischen 0 % und 48 % des erhaltenen Erbanteils. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert der geerbten Güter. Allerdings ist die Abgabenhöhe geringer, wenn das Erbe dem Ehepartner, den Kindern oder einem Familienmitglied zufällt.
→ Gut zu wissen: Waren die Partner nicht verheiratet, dann muss der überlebende Partner Erbschaftsteuern abführen, es sei denn, es handelte sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die länger als drei Jahre bestand.
In Luxemburg gilt der Ehepartner nicht als Pflichterbe und kann daher testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Mathilde ihren Kindern einen größeren Anteil am Erbe zukommen lassen möchte.
Die Schenkung
Eine weitere Möglichkeit zur umfassenderen Absicherung des überlebenden Ehepartners besteht darin, zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen. Schenkungen können Immobilien, bewegliche Sachen oder auch Rechte des bloßen Eigentums oder des Nießbrauchs umfassen.
Eigentlich müssen Schenkungen im Großherzogtum notariell beurkundet werden, aber das Gesetz erlaubt auch einige Schenkungen ohne Eintragung (Wertgegenstände, Finanzanlagen, Bargeld usw.). Bei solchen Handschenkungen oder indirekten Schenkungen (von Konto zu Konto) müssen die Regelungen zum Pflichtteil eingehalten werden, und sie sind steuerfrei, sofern der Schenkende nach seiner Schenkung noch mindestens ein Jahr lebt.
Wird die Schenkung dagegen eingetragen (bewegliche Sachen oder Immobilien), dann muss die begünstigte Person Gebühren zahlen: Eintragungsgebühren (zwischen 1,8 % und 14,4 % des Schenkungswerts je nach Verwandtschaftsgrad), Notargebühren oder Umschreibungsgebühren (für Immobilien). Allerdings sind die Beträge geringer als die abzuführenden Steuern bei einer Erbschaft.
In Luxemburg verhindert der Pflichtteil, dass ein Kind komplett enterbt wird, denn dabei handelt es sich um den Mindestteil des Nachlasses, der ihm nach dem Tod seiner Eltern zukommen muss.
Was sieht das Gesetz für die Kinder vor?
In Luxemburg verhindert der Pflichtteil, dass ein Kind komplett enterbt wird, denn dabei handelt es sich um den Mindestteil des Nachlasses, der ihm nach dem Tod seiner Eltern zukommen muss.
Auch wenn Mathilde einen größeren Anteil für ihren Ehepartner vorgesehen hat, darf der Pflichtteil ihrer Kinder nicht geringer sein als die gesetzlich festgeschriebenen Mindestanteile: mindestens 50 % der Erbmasse für ein Kind, 67 % bei zwei Kindern und 75 % bei drei oder mehr Kindern.
In einer Patchwork-Familie erben lediglich die leiblichen (ehelichen, unehelichen und außerehelichen) oder die Adoptivkinder. Sie teilen die Vermögenswerte zu gleichen Teilen untereinander auf (vorbehaltlich des für den überlebenden Ehepartner vorgesehen Teils).
Dagegen haben Stiefkinder, also Kinder aus einer vorherigen Beziehung des überlebenden Partners, keinen Anspruch auf das übertragene Vermögen. Der Sohn, den Raphael mit seiner ersten Frau hatte, erbt somit nichts, auch wenn er Mathilde sehr nahestand.
→ Wissenswertes: Wenn der überlebende Ehepartner seinerseits verstirbt, dann fällt der Teil, den er vom zuvor verstorbenen Ehepartner erhalten hat, lediglich an seine eigenen und an ihre gemeinsamen Kinder. Seine Stiefkinder sind vom Erbe ausgeschlossen.
Wie optimieren Sie die Regeln zur Aufteilung des Nachlasses für die Kinder?
Es ist möglich, die gesetzlich vorgesehene Aufteilung auch unter Wahrung des Pflichtteils zu ändern, um die Ansprüche bestimmter Kinder auszuweiten oder aber die Stiefkinder angemessener zu berücksichtigen.
Wenn Mathilde es möchte, kann sie ihre Kinder – oder einige davon – bevorzugen, indem sie ihnen einen größeren Erbanteil zuweist, als per Gesetz vorgesehen ist. Alternativ kann sie einen Teil ihres Nachlasses ihrem Stiefsohn vererben. Dazu kann sie ihren verfügbaren Teil in einem Testament aufteilen oder zu Lebzeiten eine Schenkung vornehmen. Allerdings fallen Erbschaftsteuern und – je nach Art der Schenkung – Gebühren an.
Wenn sie möchte, dass ihr Stiefsohn in gleichem Maße berücksichtigt wird wie ihre eigenen Kinder, kann sie ihn auch adoptieren. Dann verfügt er über die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie ihre eigenen Kinder und das übertragene Vermögen wird unter ihnen allen aufgeteilt.
→ Gut zu wissen: Im Gegensatz zur Volladoption müssen die Stiefkinder bei einer einfachen Adoption (bei der die Bande zur ursprünglichen Familie nicht aufgelöst werden) Erbschaftsteuern abführen.
Die Nachlassplanung erfordert eine präzise Aufstellung der Vermögenssituation und der eigenen Ziele. Ziehen Sie für diese komplexe Aufgabe am besten einen Fachmann zu Rate: Notar, Anwalt, Vermögensverwalter oder Bankberater. Diese Experten betreuen Sie umfassend, damit Sie Ihre Interessen, aber auch die Interessen der Angehörigen wahren können, die Sie absichern möchten – vor allem in einer Patchwork-Familie.
Denken Sie schließlich auch daran, mit Ihren Angehörigen über Ihren Nachlass zu sprechen. Selbst wenn es ein schwieriges Gespräch werden könnte, trägt es doch dazu bei, künftige Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.
Dieser Artikel beleuchtet Nachlassregelungen in Luxemburg (im Großherzogtum ansässige Personen und dort befindliche Vermögenswerte). Bei grenzüberschreitenden Übertragungen gelten andere Kriterien.