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April 23, 2024

Selbstständige: Was ist der Status des mithelfenden (Ehe-)Partners?

  Gesammelt von myLIFE team myCOMPANY März 25, 2019 2447

Sie sind als Selbstständiger in Luxemburg tätig und Ihr (Ehe-)Partner unterstützt Sie täglich bei Ihrer Arbeit? Unter bestimmten Bedingungen kann Ihr (Ehe-)Partner als „mithelfender (Ehe-)Partner“ eingestuft werden und dadurch bei Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitsunfällen usw. abgesichert sein.

Erinnern Sie sich noch an Tom? Vor einigen Wochen war er sich unsicher, ob er eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts (SARL) gründen oder sich mit einem Einzelunternehmen selbstständig machen soll. Nachdem Tom die beiden Rechtsformen miteinander verglichen hatte, entschied er sich schließlich für die Selbstständigkeit, die besser zu seiner Geschäftstätigkeit passt.

Seine Frau Céline hilft ihm viel bei seinem neuen Projekt. Sie kümmert sich um die Buchhaltung, aktualisiert die Website, verwaltet Treffen und Termine usw. Sie ist fester Bestandteil des Unternehmens und die Arbeit für ihren Ehemann ist ein Vollzeitjob.

Céline kann zwar nicht als Mitarbeiterin angestellt werden, sie hat jedoch die Möglichkeit, einen klar definierten beruflichen Status zu erhalten, der ihr die Absicherung durch die luxemburgische Sozialversicherung und die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ermöglicht. Dieser Status nennt sich mithelfender (Ehe-)Partner. Doch erfüllt Céline die Voraussetzungen zur Anmeldung?

Würde Céline eine andere berufliche Tätigkeit ausüben oder Tom nur hin und wieder helfen, wäre eine Anmeldung als mithelfender (Ehe-)Partner nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Anmeldung als mithelfender (Ehe-)Partner erfüllt sein?

Die luxemburgische Sozialversicherung (CCSS) sieht vor, dass sich ein (Ehe-)Partner als mithelfender (Ehe-)Partner anmelden muss, wenn er bzw. sie bestimmte Bedingungen erfüllt:

  • Der mithelfende (Ehe-)Partner muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Der mithelfende (Ehe-)Partner und der Hauptversicherte müssen verheiratet oder durch eine eingetragene Partnerschaft verbunden sein.
  • Die von dem mithelfenden (Ehe-)Partner geleistete Arbeit erfolgt „in einem Maße, dass diese Dienste als deren Haupterwerbstätigkeit betrachtet werden können“, d.h. eine Anmeldung in Teilzeit ist nicht möglich.
  • Der Hauptversicherte muss als Selbstständiger und auf eigene Rechnung arbeiten, und die ausgeübte Tätigkeit muss seine Haupterwerbstätigkeit darstellen.

Céline erfüllt alle Voraussetzungen: Sie und Tom sind verheiratet, Tom ist selbstständig und auf eigene Rechnung tätig und Céline arbeitet in Vollzeit für Tom.

Würde Céline eine andere berufliche Tätigkeit ausüben oder Tom nur hin und wieder helfen, wäre eine Anmeldung als mithelfender (Ehe-)Partner nicht möglich. Gleichermaßen könnte sie sich nicht als mithelfender (Ehe-)Partner anmelden, wenn Tom im Rahmen eines Unternehmens selbstständig wäre. In diesem Fall müsste sie sich als „Angestellte“ melden.

Zeiträume, in denen eine Person als mithelfender (Ehe-)Partner gemeldet ist, gelten für die nationale Pensionsversicherungsanstalt als effektive Pflichtversicherungszeiten.

Wie meldet man sich als mithelfender (Ehe-)Partner an?

Céline kann sich nun bei der luxemburgischen Sozialversicherung anmelden. Nach erfolgreicher Anmeldung ist sie bei Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitsunfällen, Berufskrankheit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit sowie im Alter abgesichert.

Hierzu muss Céline das „Anmeldeformular für (Ehe)Partner“ ausfüllen und unter folgender Adresse an das CCSS senden:

Centre commun de la sécurité sociale,
L-2975 Luxemburg.

Beiträge: Nach der Anmeldung von Céline muss Tom für sie Sozialversicherungsbeiträge an das CCSS zahlen. Diese richten sich nach dem Geschäftsgewinn von Tom. Die Sozialversicherungsbeiträge des Ehepaars werden durch zwei geteilt, wobei die Beiträge von Céline nicht mehr als doppelt so hoch wie der Mindestlohn sein dürfen, d.h. maximal 5.141,86EUR (Mindestlohn von 2.570,93EUR* x 2).

Rente: Zeiträume, in denen eine Person als mithelfender (Ehe-)Partner gemeldet ist, gelten für die nationale Pensionsversicherungsanstalt als effektive Pflichtversicherungszeiten. Das bedeutet, dass die in diesen Zeiträumen gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Rentenansprüche von Céline berücksichtigt werden.

Gut zu wissen: Der mithelfende (Ehe-)Partner wird automatisch gemeinsam mit dem Hauptversicherten Mitglied der Mutualité des employeurs. Seine Anmeldung ist unmittelbar mit der des Hauptversicherten verbunden und erfolgt gleichzeitig mit dieser. Auf diese Weise ist der mithelfende (Ehe-)Partner gegen Einkommensverluste infolge von Krankheit abgesichert.

Freistellung von der Mitgliedschaft

Auch wenn Céline alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, um als mithelfender (Ehe)Partner zu gelten, kann sie auf eigenen Wunsch die Freistellung von der Mitgliedschaft beantragen. Hierzu muss sie beim CCSS einen „Antrag auf Freistellung für mithelfende (Ehe)Partner“ stellen.

Dabei ist zu beachten, dass Céline bei einer Freistellung keine Sozialversicherungsansprüche hat. Sie kann daher bei Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitsunfällen keine Geldleistungen geltend machen und zahlt auch keine Rentenversicherungsbeiträge.

Gut zu wissen: Das CCSS akzeptiert rückwirkende Anträge weder für Anmeldungen noch für Freistellungen. Sollte Céline einen Mitgliedsantrag etwa nach einem Arbeitsunfall stellen, so ist sie für diesen Unfall nicht abgesichert.

Formulare zur Anmeldung oder Freistellung für mithelfende (Ehe-)Partner

Die Anmelde- oder Freistellungsformulare für mithelfende (Ehe-)Partner sind auf der Website des Centre commun de la sécurité sociale verfügbar:

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Centre Commun de la Sécurité sociale oder auf guichet.lu.

* Mindestlohn, September 2023