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Dezember 19, 2024

Wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Februar 15, 2018 18836

Egal, ob Sie Grenzgänger oder Inländer, Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind… die bezahlte Tätigkeit, die Sie in Luxemburg ausüben, macht Sie zu einem Steuerpflichtigen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wann Sie Ihre Steuererklärung abgeben müssen. Da zu diesem Thema viele falsche Gerüchte kursieren, scheint es sinnvoll zu sein, einen Überblick über die hier geltenden Vorschriften und Regeln zu geben.

Grundsätzliches

Zunächst einmal verhält es sich so, dass Sie in bestimmten Fällen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob Sie gebietsansäβiger oder nicht gebietsansäβiger Steuerpflichtiger sind. Doch das bedeutet nicht, dass Sie nichts an den luxemburgischen Staat zahlen müssen, sondern nur, dass mit dem Quellensteuerabzug von ihrem Einkommen Ihre steuerlichen Pflichten erfüllt und Sie selbst der Ansicht sind, keine außergewöhnlichen Aufwendungen oder sonstigen abzugsfähigen Ausgaben zu haben, die sich angeben ließen, um Ihre Steuerlast zu senken. Trifft dieser Fall auf Sie zu? Ganz einfach ausgedrückt gilt Folgendes: Seit dem Steuerjahr 2018 sind nur diejenigen Steuerpflichtigen von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit, die der Steuerklasse 1 und 1A angehören (gebietsansäβige und nicht-gebietsansäβige Steuerpflichtigen), nur eine Form von Arbeitsentgelt erhalten, das einem Quellensteuerabzug unterliegt, und ein steuerpflichtiges Einkommen von weniger als 100.000€ haben. Aufgrund der Änderungen von Artikel 157 bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes sind die gebietsfremden Steuerpflichtigen in Steuerklasse 2 eine Steuererklärung in Luxemburg erstellen müssen, um in der Steuerklasse 2 zu bleiben – andernfalls werden sie in die Steuerklasse 1 hochgestuft.

Für alle anderen Steuerpflichtigen stellt sich nicht so sehr die Frage, ob sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen, sondern wann sie diese abgeben müssen. Grundsätzlich gilt, dass eine Steuererklärung immer für das Einkommen des Vorjahres abgegeben wird. Folglich geben Sie in diesem Jahr die Einkünfte des Vorjahres an, wohingegen Ihre Einkünfte im laufenden Jahr dann in der Steuererklärung des nächsten Jahres anzugeben sind.

In der Praxis

Im Februar erhalten Sie entweder postalisch ein Papierformular (das Vordruck 100 F oder D je nach der ausgewählten Sprache) oder eine Aufforderung, das Steuererklärungsformular herunterzuladen und diese elektronische Version auszufüllen.

Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen dieses Dokument bis zum 31. März ausfüllen und unterschrieben zurückschicken. Ausnahmsweise kann die Erklärung für das Jahr 2020 bis Ende Juni 2021 abgegeben werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Steuerpflichtige das Dokument unterschreiben. Obwohl es sich bei dem genannten Datum um eine offizielle Frist handelt, ist dies nicht automatisch der letztmögliche Termin. Bei der Einkommenssteuer haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Finanzamt der luxemburgischen Steuerverwaltung „Administration des contributions directes“ (ACD) eine Verlängerung der Frist für die Abgabe bzw. Einreichung zu beantragen. Die Gründe für diese Beantragung müssen Sie per Fax oder per Post übermitteln.

Versuchen Sie nicht, grundlos Zeit zu gewinnen. Auf dem Portal guichet.lu heißt es diesbezüglich: „Bei Nichteinhaltung der angegebenen Fristen kann das Finanzamt einen Steuerzuschlag festlegen, Verzugszinsen berechnen oder ein Zwangsgeld verhängen“. Bedenken Sie, dass bei einer verspäteten Abgabe zusätzlich zu einer eventuellen Strafe auch die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung länger dauern wird. Das ist nicht gerade günstig, wenn Sie sich eine Steuererstattung erhoffen.

In jedem Fall gilt für die Nachzügler und diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, aber steuerliche Abzugsmöglichkeiten nutzen möchten, als letzte Frist der 31. Dezember.

Zusammenfassend:

Achtung: Wenn Sie Betriebs- oder Geschäftsinhaber sind, gelten für Sie andere steuerliche Pflichten und dementsprechend auch verschiedene zusätzliche Fristen, die es zu beachten gilt.