Meine Finanzen, meine Projekte, mein Leben
April 20, 2024

Wozu dient der Lohnsteuerjahresausgleich?

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY November 12, 2019 3978

Sie sind in Luxemburg steuerpflichtig? Da die Steuern an der Quelle abgeführt werden, kann der einbehaltene Steuerbetrag unter Umständen zu hoch sein. Um zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten, können Steuerpflichtige eine Steuererklärung oder – sofern keine Steuererklärung abgegeben werden muss – einen Vordruck für den Lohnsteuerjahresausgleich einreichen. myLIFE erklärt Ihnen, welchen Zweck dieser Vordruck hat und wann Sie diesen nutzen sollten.

Im Großherzogtum Luxemburg werden die Steuern von Angestellten und Rentnern an der Quelle abgeführt. Das heißt, dass die Einkommensteuer entsprechend der Steuerklasse (1, 1a, 2) des Steuerpflichtigen direkt vom Gehalt (durch den Arbeitgeber) oder von der Pension (durch die Pensionskasse) abgezogen wird. Dies kann dazu führen, dass der einbehaltene Steuerbetrag zu niedrig oder zu hoch ist. Hiervon betroffen sind zum Beispiel insbesondere Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen geltend machen können. In diesem Fall erfolgt der Steuerausgleich im Rahmen einer Steuererklärung („Vordruck 100“).

Steuerpflichtige, die keiner Besteuerung durch Veranlagung unterliegen oder keine Steuererklärung einreichen, können hingegen einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen („Vordruck 163“).

Gut zu wissen: Ein Lohnsteuerjahresausgleich kann grundsätzlich nicht zu einer zusätzlichen Steuerschuld führen. Er ist für Steuerpflichtige daher nur sinnvoll, wenn tatsächlich eine Rückzahlung der von den Steuerbehörden einbehaltenen Steuern zu erwarten ist.

Steuerpflichtige, die keiner Besteuerung durch Veranlagung unterliegen oder keine Steuererklärung einreichen, können einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen („Vordruck 163“).

Wann können Steuerpflichtige einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen?

Nehmen wir das Beispiel von Julie. Julie hat im Juli 2018 ihr Studium abgeschlossen und bereits im September eine Stelle gefunden. Die Lohnsteuer wird direkt von ihrem Gehalt abgezogen, und sie reicht keine Steuererklärung ein.

Für die ersten Monate ihrer Erwerbstätigkeit könnte Julie jedoch einen Teil der von ihr gezahlten Steuern zurückerhalten. Denn ihr Lohnsteuersatz wurde auf Basis ihres Jahreseinkommens berechnet und dann monatlich auf ihr Gehalt angewandt. Da Julie aber nur vier Monate und nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, ist der einbehaltene Betrag für das Jahr 2018 zu hoch. Aus diesem Grund sollte sie 2019 einen Lohnsteuerjahresausgleich für ihre Einkünfte im Jahr 2018 beantragen.

Der Fall von Julie ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, eine Steuerrückzahlung geltend zu machen. Denn es gibt verschiedene Situationen, in denen ein Steuerausgleich beantragt werden kann:

  • Steuerpflichtige, die ihre berufliche Laufbahn in Luxemburg im Laufe des Jahres nach Abschluss eines Studiums begonnen haben (Beispiel von Julie).
  • Steuerpflichtige, die im Jahresverlauf keine oder schwankende Einkünfte hatten (zum Beispiel bei Zeitarbeit).
  • Steuerpflichtige, die keine Steuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder, kein Kindergeld der Zukunftskeess („Caisse pour l’avenir des enfants“ – CAE), keine staatlichen Zuschüsse für ein Hochschulstudium des CEDIES sowie keine Beihilfe für ein Volontariat (SNJ) erhalten haben und eine Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses erhalten möchten.
  • Steuerpflichtige (Angestellte oder Pensionäre), die die Anrechnung einer Steuergutschrift für Alleinerziehende (Crédit d’impôt monoparental – CIM) beantragen.
    => Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können über den Lohnsteuerjahresausgleich im Gegensatz zu gebietsansässigen Steuerpflichtigen keine Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM) beantragen. Sie müssen eine Steuererklärung gemäß „Vordruck 100“ einreichen.
  • Gebietsansässige Steuerpflichtige können steuerlich abzugsfähige Ausgaben geltend machen, wie etwa Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen  (die nicht auf der Lohnsteuerkarte vermerkt sind). Sie können über den Lohnsteuerjahresausgleich jedoch keine Sollzinsen im Rahmen eines Immobiliendarlehens für den Hauptwohnsitz geltend machen. Hierfür muss eine Steuererklärung ausgefüllt werden.
    => Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs nur eine begrenzte Anzahl von absetzbaren Ausgaben (Werbungskosten) geltend machen. Um von weiteren Steuerermäßigungen profitieren zu können, müssen diese eine Steuererklärung gemäß „Vordruck 100“ einreichen und die Bedingungen für die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen  erfüllen.
  • Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die weniger als neun Monate in Folge einer Tätigkeit in Luxemburg nachgegangen sind. Diese müssen jedoch Einkünfte angeben, die sie unter Umständen im Ausland erzielt haben.
    => Steuerpflichtige, die nicht mehr als neun Monate in Folge in Luxemburg tätig waren oder nicht während des gesamten Steuerjahres in Luxemburg gebietsansässig waren, können einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen, wenn das im Inland bezogene Bruttogehalt mindestens 75 % des gesamten Jahreseinkommens (in Luxemburg und im Ausland) ausmacht. In diesem Fall sind dem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich gegebenenfalls Nachweise über die in Luxemburg und im Ausland erzielten Einkünfte beizufügen.
  • Die familiäre Situation eines nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen hat sich im Laufe des Jahres geändert, wodurch der Steuerpflichtige in eine andere Steuerklasse fällt (z. B. Heirat, Alleinstehende, die ein Kind bekommt).

Gebietsansässige und nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die keine der vorstehenden Bedingungen erfüllen, können ebenfalls einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die im In- und Ausland erzielten Einkünfte eine fiktive Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung eines Gesamtsteuersatzes bilden, der anschließend auf die Einkünfte angewandt wird, für die der Lohnsteuerjahresausgleich beantragt wird.

Wichtig: Der Lohnsteuerjahresausgleich kann nur dann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung gemäß „Vordruck 100“ vorlegen muss und dies auch nicht tut.

Zu viel gezahlte Steuern werden nicht automatisch zurückgezahlt, sondern nur dann, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellt.

Wie beantragt man eine Rückzahlung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs?

Welcher Vordruck muss verwendet werden?

Zu viel gezahlte Steuern werden nicht automatisch zurückgezahlt, sondern nur auf Antrag durch den Steuerpflichtigen. Hierzu ist ein entsprechender Vordruck für den Lohnsteuerjahresausgleich zu verwenden: Gebietsansässige müssen den „Vordruck 163 R“ und nicht gebietsansässige den „Vordruck 163 NR“ einreichen.

Dem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich müssen grundsätzlich Nachweise über die in Luxemburg und im Ausland erzielten Einkünfte beigefügt werden.

An wen ist der Antrag zu richten?

Der Antrag und die Nachweise über die in Luxemburg und im Ausland erzielten Einkünfte sind an das zuständige Steueramt (abhängig vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen) zu senden.

Gut zu wissen: Der Lohnsteuerjahresausgleich kann auch online auf MyGuichet beantragt werden.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Lohnsteuerjahresausgleich bezieht sich auf die im vorhergehenden Jahr gezahlten Steuern. Steuerpflichtige können ihren Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bis zum 31. Dezember des auf das entsprechende Steuerjahr folgenden Jahres stellen.

So muss der Antrag für das Steuerjahr 2018 etwa bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Vergessen Sie also nicht, Ihren Antrag vor Jahresende einzureichen, wenn einer der oben beschriebenen Fälle auf Sie zutrifft.