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Dezember 3, 2024

Was passiert mit Bankkonten im Todesfall?

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Oktober 21, 2024 789

Welche Schritte sind im Todesfall bei der Bank zu unternehmen und was wird aus den Bankkonten, den Schließfächern und laufenden Krediten des Verstorbenen? myLIFE gibt Ihnen einen Überblick zu diesem Thema.

Der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schmerzhaft und belastend, vor allem, wenn es sich um die Person handelt, mit der man sein Leben geteilt hat. In dieser schwierigen Phase sind außerdem zahlreiche Formalitäten zu regeln, mitunter innerhalb äußerst kurzer Fristen: Meldung des Todesfalls bei der Gemeinde, Meldung an den Arbeitgeber, Benachrichtigung verschiedener Einrichtungen wie der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP), der Arbeitsagentur (ADEM), der nationalen Gesundheitskasse (CNS), private Versicherungen etc.

Zu den Einrichtungen, die frühestmöglich zu benachrichtigen sind, gehören auch die Bank bzw. die Banken des Verstorbenen.

Benachrichtigung an die Bank

Die Bank des Verstorbenen muss über das Ableben informiert werden. Zunächst benötigt sie die Sterbeurkunde mit dem exakten Todesdatum. Sie wird von der Gemeinde ausgestellt, in der die Person verstorben ist. Auf der Grundlage dieses Datums kann das Finanzinstitut eine Liste mit den Guthaben, Krediten und Schulden am Todestag erstellen.

Sobald die Bank über den Todesfall informiert wurde, muss sie sämtliche Bankkonten und Guthaben des Verstorbenen sperren.

Sperrung von Bankkonten und Schließfächern

Sobald die Bank über den Todesfall informiert wurde, muss sie sämtliche Bankkonten und Guthaben des Verstorbenen (Girokonten, Sparkonten, Wertpapierkonten etc.) sperren.

Auch die Bankkarten werden gesperrt, sodass keine Abhebungen oder Überweisungen mehr durchgeführt werden können. Lastschriften und Daueraufträge werden ebenfalls eingestellt, es sei denn, die verstorbene Person war verheiratet. Zahlungseingänge auf den Konten sind dagegen weiterhin möglich.

Bei gemeinsamen Konten gelten die jeweiligen Bedingungen der Bank. Bei einigen Instituten laufen sie normal weiter, bei anderen werden die Konten gesperrt. Lastschriften und Daueraufträge sind aber weiterhin möglich. Manche Banken sperren wiederrum nur die Karte, die auf den Namen des Verstorbenen lautet, während die des Mitinhabers normal weiter funktioniert.

Der Zugang zu etwaigen Schließfächern des Verstorbenen wird gesperrt, um sicherzustellen, dass ohne Zustimmung der Erben nichts daraus entnommen wird.

Die Bank wird dann die Vermögenswerte des Verstorbenen am Todestag (Kontostand der Bankkonten, Wert der Wertpapierportfolios, Restschuld eines Kredits usw.) und die Nummern der Schließfächer auflisten und diese Liste an den Notar weiterleiten, damit sie in die Erbschaftserklärung aufgenommen werden kann.

Gut zu wissen: Unter bestimmten Bedingungen kann die Bank die Kosten für die Beisetzung des Verstorbenen aus dem Guthaben auf dessen Konto begleichen (gegen Rechnung und sofern das Konto ein ausreichendes Guthaben aufweist). Auch andere Kosten (Kosten für ärztliche Behandlung, Seniorenheim etc.) können mit dem Geld des Verstorbenen beglichen werden, aber nur, wenn alle Erben ausdrücklich zugestimmt haben.

Wie kann man erfahren, ob der Verstorbene ein Konto in Luxemburg hatte?

Grundsätzlich führt der mit der Regelung des Nachlasses beauftragte Notar die Suche nach Bankkonten in Luxemburg durch. Wenn Sie keinen Notar beauftragen, können Sie sich als Erbe an verschiedene Banken des Finanzplatzes oder an luxemburgische Finanzdienstleister wenden, um sich zu informieren. Die Anfrage ist per E-Mail zu stellen, der die Sterbeurkunde des Verstorbenen, ein Ausweisdokument des Erben und eine Offenkundigkeitsurkunde (certificat de notoriété) mit einer Auflistung der Erben beigefügt werden.

Gut zu wissen: Die Luxemburger Bankenvereinigung (ABBL) kann Sie bei der Suche nach Bankkonten in Luxemburg unterstützen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der ABBL.

Um die Bankkonten, Wertpapierkonten und Schließfächer freizugeben, muss die Bank die Identität der Erben kennen.

Wie werden Bankkonten und Schließfächer freigegeben?

Um die Sperrung der Bankkonten, Wertpapierkonten und Schließfächer aufzuheben, muss die Bank die Identität der Erben kennen.

Deshalb müssen ihr die Sterbeurkunde und ein amtliches Dokument vorgelegt werden, in dem der Erbschaftsanfall erklärt wird, d.h. der Name der Erben. Dabei kann es sich um eine Offenkundigkeitsurkunde (von einem Notar ausgestellt) oder, wenn keine Erbschaftssteuer zu bezahlen ist, eine Freistellungsbescheinigung handeln, die von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) ausgestellt wird. Wenn der Verstorbene nicht in Luxemburg wohnhaft war, hängt es von den Gesetzen im Wohnsitzland ab, welche Dokumente vorzulegen sind. Bei Personen, die in Frankreich wohnhaft waren, ist dies der acte de notoriété, in Belgien das certificat d’hérédité und in Deutschland der Erbschein. Außerdem gibt es ein Dokument, das in mehreren europäischen Ländern gültig ist: den europäischen Erbschein.

Ferner benötigt die Bank die schriftliche Vereinbarung zwischen den Berechtigten mit Anweisungen für die Auflösung, die bei der Aufteilung des Vermögens zu berücksichtigen sind.

Für die Schließfächer sind keine Steuern zu entrichten. Sie können mit der Freistellungsbescheinigung freigegeben werden, sofern alle Erben anwesend sind. Andernfalls muss eine Inventarliste erstellt werden und die Schließfächer dürfen nur in Gegenwart eines Vertreters des AED geöffnet werden.

Achtung: Wenn der Verstorbene nicht in Luxemburg wohnhaft war, gelten andere Bedingungen für die Öffnung der Schließfächer. Die Bank benötigt dann die Offenkundigkeitsurkunde (oder gleichwertiges Dokument je nach Land) und alle Erben müssen anwesend sein.

Was wird aus laufenden Krediten?

Was mit einem laufenden Kredit (Immobiliendarlehen oder Privatdarlehen) geschieht, hängt davon ab, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde und ob es einen Mitkreditnehmer gibt.

Wenn der Kredit vom Verstorbenen allein abgeschlossen wurde:

    • Wenn der Kredit abgesichert war: zahlt die Versicherung die fällige Restschuld rückwirkend zum Todesdatum vorbehaltlich der Annahme durch die Versicherung. Diese überprüft, ob die im Vertrag genannten Bedingungen für die Übernahme eingehalten wurden.
    • Wenn der Kredit nicht abgesichert war: wird die bei Tod fällige Restschuld zu den Passiva der Erbschaft (den Schulden) hinzugerechnet. Dieser Betrag wird dann vom Erbe abgezogen. Wenn die Schulden höher sind als die Erbschaft, müssen die Erben sie zurückzahlen.

Gut zu wissen: Die Erben sind nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Sie können auch darauf verzichten oder sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen (wenn ihnen die Finanzsituation des Verstorbenen und mögliche Schulden beispielsweise noch nicht bekannt sind).

Wenn der Kredit gemeinsam mit einer anderen Person abgeschlossen wurde (zum Beispiel von beiden Ehegatten):

    • Wenn der Kredit abgesichert war: zahlt die Versicherung den Kredit gemäß den Vertragsbedingungen zurück (vorbehaltlich der Annahme durch die Versicherung). Zum Beispiel: wenn jeder Ehegatte zu 100% versichert war, zahlt die Versicherung die verbleibenden Monatsraten in voller Höhe zurück und der überlebende Ehegatte muss nichts mehr bezahlen. Wenn allerdings jeder Ehegatte zu 50% versichert war, zahlt die Versicherung den Anteil des Verstorbenen zurück und der überlebende Ehegatte muss einen Anteil übernehmen.
    • Wenn der Kredit nicht abgesichert war: ein nicht abgesicherter Kredit ist Bestandteil der Passiva der Erbschaft. Die Bank kann im Erbfall die vollständige Rückzahlung verlangen. Daneben kann sie vorbehaltlich der Beurteilung der Einforderbarkeit auch der Übertragung des Kredits auf den überlebenden Mitdarlehensnehmer oder die Erben zustimmen.
Restschuldversicherung für Immobilienkredite und Privatdarlehen

Eine Restschuldversicherung ist eine zeitweilige Versicherung mit fallender Versicherungssumme, die den Restschuldbetrag vollständig oder teilweise gegen das Todes- oder Invaliditätsrisiko abdeckt. Anders als bei einem Privatdarlehen wird sie von den Finanzinstituten bei einem Immobilienkredit grundsätzlich verlangt. Im Todesfall zahlt die Versicherungsgesellschaft den Restschuldbetrag vollständig oder teilweise zurück, abhängig von den vertraglich vereinbarten Bedingungen (Zahl der Versicherten, Deckungsbetrag, Laufzeit und Rückzahlungsplan). Die Kreditnehmer kann die Restschuldversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl abschließen.

Vorsicht bei ruhenden Konten!

Es kann vorkommen, dass bestimmte Konten im Todesfall von den Erben nicht beansprucht oder ermittelt werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2022 zu inaktiven Konten, inaktiven Schließfächern und nachrichtenlosen Versicherungsverträgen gelten für Banken gewisse Verpflichtungen.

Wenn der Inhaber des Kontos oder des Schließfachs seit mehreren Jahren keine Transaktionen oder Handlungen in Bezug auf seine Konten mehr durchgeführt oder Kontakt zur Bank gehabt hat, ist diese verpflichtet, ihn oder seine Erben ausfindig zu machen. Sie muss Erinnerungsschreiben verschicken und unter Einhaltung eines gesetzlich vorgegebenen Zeitplans umfassende Nachforschungen anstellen. Wenn sich die Person nach 10 Jahren nicht gemeldet hat, muss das Kreditinstitut das Guthaben des inaktiven Kontos oder Schließfachs an die Caisse de Consignation überweisen.

Nun wissen Sie etwas mehr über die Verfahren für Bankkonten, Guthaben, Schließfächer und Kredite eines Verstorbenen. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Ihren eigenen Nachlass planen möchten, können Sie sich jederzeit an Ihren Kundenbetreuer wenden. Genauere Informationen finden Sie ebenfalls in der von der BIL veröffentlichten Broschüre: „Praktische Informationen und Formalitäten nach dem Tod eines Angehörigen“.