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November 18, 2024

Was passiert mit einer Lebensversicherung im Todesfall?

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH November 14, 2024 26

Die luxemburgische Lebensversicherung gilt als ideales Anlageprodukt zur Vermögensverwaltung und bietet zahlreiche Vorteile. Aber was passiert mit ihr, wenn der Versicherte stirbt, und welche Steuern fallen auf das Kapital an, das an die Begünstigten ausgezahlt wird? Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema.

Die luxemburgische Lebensversicherung

Die luxemburgische Lebensversicherung ist ein Anlage- und Vermögensverwaltungsinstrument, das sich an vermögende Sparer richtet. Wie bei anderen Lebensversicherungen zahlt der Versicherungsnehmer eine Prämie an eine Versicherungsgesellschaft, die sich im Gegenzug verpflichtet, dem/den Begünstigten bei Vertragsende einen Kapitalbetrag zu zahlen.

Zu den Besonderheiten der luxemburgischen Lebensversicherung zählen ihre große Flexibilität und ihr einzigartiges Schutzsystem dank Sicherheitsdreieck und Superprivileg. Sie bietet Zugang zu einer breiten Palette von Anlageprodukten, garantiert steuerliche Neutralität für nicht in Luxemburg ansässige Personen und erleichtert die internationale Mobilität. Hier können Sie mehr über die luxemburgische Lebensversicherung erfahren.

Die während der Vertragslaufzeit gebotenen Vorteile sind leicht nachzuvollziehen. Doch was passiert mit der Lebensversicherung, wenn der Vertrag aufgelöst wird – insbesondere im Todesfall des Versicherungsnehmers?

Hinweis: In diesem Artikel gehen wir davon aus, dass der Versicherungsnehmer auch der einzige Versicherte im Rahmen der abgeschlossenen Lebensversicherung ist.

Was passiert mit einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?

Zunächst einmal muss die Versicherungsgesellschaft oder der Versicherungsvermittler (z.B. die Bank) über den Tod der betreffenden Person benachrichtigt werden. In der Regel übernimmt das die Familie des Verstorbenen. Die zuständige Organisation kann aber auch von dem/den Begünstigten, dem mit der Nachlassregelung beauftragten Notar oder der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt (CNAP) informiert werden.

Um das Kapital zu erhalten, muss der Begünstigte mehrere Nachweise erbringen, die je nach Organisation unterschiedlich sein können: eine Sterbeurkunde (erhältlich bei der für den Sterbeort zuständigen Gemeinde), ein Ausweisdokument, eine Offenkundigkeitsurkunde bei fehlender namentlicher Nennung des Begünstigten (wenn z.B. „meine Frau“ oder „mein Kind“ als Begünstigter angegeben ist, ohne den vollständigen Namen zu nennen), die Bankverbindung des Begünstigten usw.

Anschließend werden die Vermögenswerte liquidiert und das Kapital wird an den/die Begünstigten ausgezahlt, sofern vorab keine Vereinbarung über die Übertragung der Vertragsrechte getroffen wurde. Hat sich der Versicherungsnehmer für eine Sachauszahlung entschieden, werden die Vermögenswerte direkt an den/die Begünstigten übertragen.

Begünstigte(r) des Lebensversicherungsvertrags

Der Versicherungsnehmer kann einen oder mehrere Begünstigte angeben und frei benennen. Dabei kann es sich um den Ehepartner, die Kinder, andere Familienmitglieder, nicht mit ihm verwandte Personen oder sogar um eine juristische Person (Verein, Stiftung usw.) handeln. Gibt der Versicherungsnehmer mehrere Begünstigte an, kann er entscheiden, wie das Kapital unter ihnen aufgeteilt wird. Die Auswahl des/der Begünstigten erfolgt bei Vertragsabschluss. Die getroffene Festlegung kann jedoch vor dem Vertragsende jederzeit geändert werden.

Sollte zum Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers kein Begünstigter im Lebensversicherungsvertrag angegeben sein, geht das betreffende Kapital in seinen Nachlass über und steht gemäß den Regeln der Erbfolge seinen gesetzlichen Erben zu.

In den meisten Fällen nimmt die Auflösung eines Lebensversicherungsvertrags viel weniger Zeit in Anspruch als die Regelung eines Nachlasses. Dies ist ein klarer Vorteil, denn so kann das Kapital aus dem Lebensversicherungsvertrag an den/die Begünstigten ausgezahlt werden, noch bevor der Nachlass geregelt ist.

Im Todesfall des Versicherungsnehmers unterliegen die an den/die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowohl den steuerlichen Regelungen im Wohnsitzland des Versicherungsnehmers als auch denen im Wohnsitzland des Begünstigten.

Welcher Besteuerung unterliegt der Lebensversicherungsvertrag nach dem Tod?

Während der gesamten Vertragslaufzeit gelten die steuerlichen Regelungen des Landes, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. In Luxemburg werden keine Steuern auf die Zahlung von Prämien oder auf den vollständigen oder teilweisen Rückkauf eines Lebensversicherungsvertrags erhoben, unabhängig davon, ob der Vertragsinhaber in Luxemburg oder in einem anderen Land ansässig ist.

Achtung: Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art der Versicherung (als Anlageprodukt genutzte Lebensversicherung, gemischter Versicherungsvertrag, Altersvorsorgevertrag, befristete Todesfallversicherung, Restschuldversicherung usw.). In diesem Artikel befassen wir uns nur mit Lebensversicherungen, die als Anlageprodukt verwendet werden.

Im Todesfall des Versicherungsnehmers unterliegen die an den/die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowohl den steuerlichen Regelungen im Wohnsitzland des Versicherungsnehmers als auch denen im Wohnsitzland des Begünstigten (sofern es sich um verschiedene Länder handelt).

    • Wenn der Versicherungsnehmer in Luxemburg ansässig war und der Begünstigte ebenfalls dort wohnt, unterliegt das Kapital der luxemburgischen Erbschaftssteuer. Die Besteuerung liegt in diesem Fall je nach Verwandtschaftsgrad und Wert des angesammelten Kapitals zwischen 0% und 48%.
    • Wenn der Versicherungsnehmer in Luxemburg ansässig war, während der Begünstigte im Ausland wohnt, gelten die Steuergesetze beider Länder. Der Begünstigte muss gegebenenfalls Erbschaftssteuern in Luxemburg, aber auch Steuern in seinem Wohnsitzland (gemäß den dort geltenden Steuervorschriften) zahlen.
    • Wenn der Versicherungsnehmer der luxemburgischen Lebensversicherung außerhalb von Luxemburg ansässig war, gelten sowohl die Gesetze seines Wohnsitzlandes als auch die des Landes, in dem der Begünstigte wohnt (vorbehaltlich bestehender internationaler Steuerabkommen).

Gut zu wissen: Die Versicherungsgesellschaft wird die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines et de la TVA, AED) zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals an den/die in Luxemburg ansässigen Begünstigten direkt benachrichtigen. Sollten die Begünstigten im Ausland wohnen, müssen sie sich über die Meldepflichten in ihrem Land informieren.

Beispiele

Jean-Michel wohnt in Luxemburg. Er hat eine luxemburgische Lebensversicherung abgeschlossen und seine einzige Tochter Emma als Begünstigte angegeben.

Emma wohnt in Luxemburg und muss somit nach Jean-Michels Tod nur die Erbschaftssteuer auf das ihr zugedachte Kapital entrichten. Da bei einer Erbschaft in gerader Linie der Erbschaftssteuersatz in Luxemburg für den gesetzlichen Erbteil bei 0% liegt, muss sie nichts zahlen.

Wäre Emma dagegen in Frankreich ansässig, würde das Kapital aus der Lebensversicherung der luxemburgischen Erbschaftssteuer (in unserem Beispiel: 0%) und den französischen Steuervorschriften unterliegen.

Sonderfreibetrag für Lebensversicherungen in Frankreich

In Frankreich gibt es einen Freibetrag* bei der Besteuerung des Kapitals aus einer Lebensversicherung, das an den/die Begünstigten ausgezahlt wird:

    • Für Prämien, die vor dem Alter von 70 Jahren eingezahlt wurden: Freibetrag von 152.000 Euro pro Begünstigtem für das übertragene Kapital (mit Zinsen). Darüber hinaus gilt bei einem Kapital (mit Zinsen) zwischen 152.000 und 852.500 Euro ein Steuersatz von 20% und bei einem höheren Betrag ein Steuersatz von 31,25% für den Teil des Kapitals, der die Schwelle von 852.500 Euro übersteigt.
    • Für Prämien, die ab einem Alter von 70 Jahren eingezahlt wurden: Freibetrag von insgesamt 30.500 Euro für alle Begünstigten für das übertragene Kapital (ohne Zinsen). In diesem Fall werden die Zinsen nicht besteuert. Der Anteil, der diesen Betrag übersteigt, unterliegt der Erbschaftssteuer.

Zudem gelten Befreiungen je nach Datum des Vertragsabschlusses (vor/nach dem 20. November 1991), Datum der Prämienzahlung (vor/nach dem 13. Oktober 1998) und Verwandtschaftsgrad (vollständige Befreiung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner (PACS) sowie unter bestimmten Bedingungen auch für Geschwister). Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der französischen Steuerbehörde.

Achtung: In Frankreich sind auf die Erträge aus Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich Sozialabgaben zu entrichten, die nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Satz (derzeit 17,2 %) berechnet werden.

* Für Lebensversicherungen, die ab dem 20. November 1991 abgeschlossen wurden, und Zahlungen, die ab dem 13. Oktober 1998 getätigt wurden.

Dieses Beispiel verdeutlicht die Disparitäten, die bei grenzüberschreitenden Nachlassregelungen auftreten können. Nehmen wir einmal an, Jean-Michel hätte zwei Kinder gehabt: Emma wohnt in Luxemburg und Marc wohnt im Ausland. Beide sind als Begünstigte der Lebensversicherung angegeben, wobei ihnen jeweils gleiche Teile des Kapitals zustehen. Nach Jean-Michels Tod müsste Emma keine Steuern auf das Kapital aus der Lebensversicherung zahlen, während das an Marc übertragene Kapital gemäß den Steuervorschriften seines Wohnsitzlandes besteuert würde.

Für unser letztes Beispiel nehmen wir an, dass Jean-Michel in Belgien lebte und seine Tochter Emma in Frankreich wohnt. Nach Jean-Michels Tod müsste Emma in Belgien Erbschaftssteuern auf das Kapital aus der luxemburgischen Lebensversicherung zahlen. Der Steuersatz variiert je nach Verwandtschaftsgrad und Wohnregion: Bei einer Erbschaft in gerader Linie liegen sie in der Wallonischen Region und in Brüssel zwischen 3% und 30% und in Flandern zwischen 3% und 27%. Zudem müsste Emma auch die französischen Steuervorschriften einhalten (siehe Infokasten oben). Zwar existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Frankreich, jedoch beschränkt es sich auf die Erbschaftssteuer und betrifft nicht die oben genannte französische Steuer.

Die luxemburgische Lebensversicherung ist ein leistungsstarkes Vermögensverwaltungsinstrument. Gleichwohl sollte es nicht versäumt werden, sich zunächst mit den Details hinsichtlich der Vertragsauflösung und der Übertragung des Kapitals an die Begünstigten nach dem Tod des Versicherten vertraut zu machen.

Die luxemburgische Lebensversicherung ist ein leistungsstarkes Vermögensverwaltungsinstrument. Gleichwohl sollte es nicht versäumt werden, sich zunächst mit den Details hinsichtlich der Vertragsauflösung und der Übertragung des Kapitals an die Begünstigten nach dem Tod des Versicherten vertraut zu machen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Nachlass einen grenzüberschreitenden Charakter hat, da in diesem Fall nicht nur der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, sondern auch der Wohnsitz des/der Begünstigten zu berücksichtigen ist. Somit ist es notwendig, die Steuergesetze der betreffenden Länder genau zu kennen, um den Vertrag entsprechend anpassen zu können und so böse Überraschungen zu vermeiden.

Zögern Sie daher nicht, einen Vermögensverwalter zu konsultieren. Er kann Ihnen Auskunft über die luxemburgische Lebensversicherung geben und Sie auf die Lösungen hinweisen, die Ihren Interessen und Bedürfnissen am besten entsprechen.