Wie kündige ich ein gemeinsames Konto?
Zur einfacheren Verwaltung ihrer Finanzen entscheiden sich verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Paare oftmals für ein gemeinsames Konto. Für gemeinsame Ausgaben erweist sich ein solches Konto als äußerst praktisch, jedoch sollte es nach Ereignissen wie einer Trennung oder Scheidung aufgelöst werden. Wie wird eine solche Schließung eines gemeinsamen Kontos nun aber vorgenommen? myLIFE erklärt Ihnen alles Wissenswerte zum Thema.
Zunächst einmal wird zwischen einem Und-Konto und einem Oder-Konto unterschieden. Beim Und-Konto ist die Zustimmung aller Kontoinhaber zur Durchführung einer Transaktion erforderlich. Beim Oder-Konto hingegen genügt es, wenn einer der Inhaber die Transaktion genehmigt. Ganz gleich, für welche Option Sie sich anfangs entscheiden: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Verfügungsbefugnis über Ihr Konto zu ändern und während der Laufzeit vom Und- zum Oder-Konto (oder andersherum) zu wechseln. In diesem Fall müssen Sie einen Nachtrag zu Ihrem ursprünglichen Kontoeröffnungsantrag unterzeichnen.
Wenngleich die Vorteile eines Oder-Kontos bei der Verwaltung gemeinsamer Ausgaben für Paare auf der Hand liegen, sollte man die mit ihm verbundenen Risiken und die Konsequenzen seiner Schließung nicht unterschätzen. Denn bei einem Oder-Konto muss man dem Mitinhaber (oder den Mitinhabern) so weit vertrauen können, dass man ihm unbesorgt die Verwaltung des darauf befindlichen Geldes überlassen kann, da dieser Mitinhaber dazu berechtigt wird, nach eigenem Ermessen zu handeln. So könnte er zum Beispiel das gesamte Geld abheben oder Sie für einen von ihm verursachten Negativsaldo mit haftbar machen. Schließlich gehört der sich auf dem Konto befindliche Betrag den Kontoinhabern gemeinsam und die Bank ist weder dafür verantwortlich noch dazu befähigt, die Stichhaltigkeit der Verwendung der Mittel durch einen der Mitinhaber zu kontrollieren. Vertrauen ist demnach die Grundvoraussetzung für ein gemeinsames Konto. Bei einem Und-Konto bestehen diese Risiken nicht, da Transaktionen niemals ohne Ihre vorherige Zustimmung durchgeführt werden können.
Wie dem auch sei: Wenn Sie diesen Artikel lesen, sind die obigen Anführungen für Sie weniger relevant, da Sie Ihr gemeinsames Konto schließen möchten bzw. dies ernsthaft in Erwägung ziehen.
Wer ist betroffen?
Zunächst einmal ist zu sagen, dass nicht nur Paare (Ehegatten, Lebenspartner) sondern auch Freunde oder Familienmitglieder ein gemeinsames Konto nutzen können. Die Inhaber eines solchen Kontos werden als „Mitinhaber“ bezeichnet. Im Falle eines Oder-Kontos können Sie jederzeit eigenständig einen beliebigen Bevollmächtigten benennen bzw. widerrufen oder das Konto sogar schließen. Ein Und-Konto erfordert hingegen die Zustimmung aller Mitinhaber. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Bank noch einmal sorgfältig durchzulesen und sich über die geltenden Bestimmungen für Konten mit mehreren Inhabern zu informieren.
Vorgehensweise
Sie möchten ein Oder-Konto schließen? Dann ist die Vorgehensweise einfach! Es ist nicht nötig, die Geschäftsstelle aufzusuchen, um Ihre Bank über die von Ihren gewünschte Kontoschließung zu informieren. Erstellen Sie einfach ein formloses Schreiben oder laden Sie sich ein entsprechendes Musterschreiben aus dem Internet herunter. Unterzeichnen Sie das Schreiben und fügen Sie diesem eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Senden Sie es anschließend per Einschreiben mit Rückschein an Ihre Bank. Noch schneller geht es, wenn Sie die Unterlagen direkt bei einer der Geschäftsstellen des Filialnetzes einreichen, in dem das Konto registriert ist.
Sind Sie beide mit der Schließung des Kontos (egal ob Und- oder Oder-Konto) einverstanden, ist die Vorgehensweise dieselbe. Denken Sie lediglich daran, das Schreiben von sämtlichen Mitinhabern unterzeichnen zu lassen, und fügen Sie die Personalausweiskopien aller Personen bei.
Ein Und-Konto können Sie hingegen nicht auf eigene Faust schließen. Allerdings können Sie, da jede Transaktion Ihre Zustimmung erfordert, die Nutzung des Kontos de facto blockieren. So vermeiden Sie böse Überraschungen. In diesem Fall ist für die definitive Schließung des Kontos die Einwilligung sämtlicher vertraglichen Mitinhaber erforderlich. Ist eine dieser Parteien nicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe in der Lage, kann ein Vormund bestellt werden, sofern dies von einem Vormundschaftsgericht bewilligt wurde.
Ist Ihr Partner mit der Schließung des Kontos nicht einverstanden, ist das kein Grund zur Panik. Senden Sie auch in diesem Fall ein Einschreiben mit Rückschein an die Bank und außerdem an den Mitinhaber. Formulieren Sie in diesem Schreiben Ihren Wunsch, das Konto zu schließen. Die Bank fungiert dann als Vermittlerin zwischen beiden Parteien und schließt das Konto, nachdem sämtliche laufenden Transaktionen erfolgreich ausgeführt und etwaige Schulden beglichen wurden.
Kassensturz
Für die Schließung des Kontos ist der Betrag zu überprüfen, der sich auf dem Konto befindet … oder auch nicht! Weist das Konto nämlich einen negativen Saldo auf, wird die Bank Sie und den Mitinhaber auffordern, den Fehlbetrag auszugleichen. Bei einem positiven Kontostand ist die Sachlage hingegen einfacher: Jeder erhält den ihm zustehenden Betrag zurück.
Die Klärung der Frage „Wer zahlt bzw. bekommt was zurück?“ obliegt nicht der Verantwortung Ihrer Bank. Diese muss lediglich einen Kontostand von null gewährleisten.
Es sei erwähnt, dass die Frage „Wer zahlt bzw. bekommt was zurück?“ nicht der Verantwortung Ihrer Bank obliegt. Diese muss lediglich einen Kontostand von null gewährleisten. Im Streitfall müssen sich die Inhaber bezüglich der Aufteilung gütlich oder über ihre jeweiligen Anwälte einigen. Andernfalls bleibt nur der Gerichtsbeschluss. Übrigens: Bei einer Scheidung ist es für die Schließung eines Kontos nicht erforderlich, das Ende des Verfahrens abzuwarten.
Das Konto, das Sie schließen möchten, ist sicherlich mit einer oder mehreren Kredit- bzw. Debitkarte(n) verbunden. Denken Sie daher daran, der Bank diese zum gegebenen Zeitpunkt auszuhändigen. Bei Fragen zu diesem Thema kann Sie Ihre Bank beraten.
Denken Sie ebenfalls daran, alle Ihr gemeinsames Konto betreffenden Dauer-, Lastschrift- und Überweisungsaufträge zu kündigen bzw. auf ein gültiges Konto umzuleiten.
Alternative Vorgehensweise
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, ein gemeinsames Konto in ein persönliches Konto umzuwandeln. Mit anderen Worten: Einer der Mitinhaber kann das Konto für seine persönliche Nutzung behalten. Die Vorgehensweise ist im Grunde dieselbe wie bei der oben erläuterten Kontoschließung. Um alleine über das Konto zu verfügen, müssen Sie lediglich in Ihrem Schreiben vermerken, dass Sie das besagte Konto künftig allein nutzen möchten und dass der andere Kontoinhaber einverstanden ist.
Wichtige Hinweise
Durch Schließung eines gemeinsamen Kontos oder seine künftige alleinige Nutzung erlöschen nicht automatisch alle mit diesem Konto verbundenen Pflichten. Bei verheirateten Paaren mit gesetzlichem Güterstand beispielsweise bleibt selbst der aus dem Konto gelöschte Partner für eingegangene Verpflichtungen haftbar, solange die eheliche Güterstandsregelung nicht aufgelöst wurde. Dieses Thema ist allerdings sehr komplex und sprengt den Rahmen dieses Artikels. Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation sollten Sie einen Experten zu Rate zu ziehen.
En gemeinsames Konto erleichtert die Verwaltung der gemeinsamen Finanzen ungemein. Allerdings teilen sich die Kontoinhaber auch die mit dem Konto verbundenen Pflichten. Sowohl die Verwaltung des Kontos als auch seine Schließung erfordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Erschwerend hinzu kommt, dass einer Schließung oftmals eine möglicherweise konfliktreiche Trennung zugrunde liegt. Daher ist es wichtig, strukturiert vorzugehen, wobei eine gute Kommunikation der Mitinhaber untereinander wünschenswert ist.