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Dezember 22, 2024

Wozu dient ein Testamentsvollstrecker?

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH November 23, 2023 688

Sie beginnen mit Ihrer Nachlassplanung und machen sich Gedanken über die Ausführung Ihres letzten Willens. Haben Sie schon an den Einsatz eines Testamentsvollstreckers gedacht? Worin bestehen seine Aufgaben und wie kann er Sie unterstützen?

Die Planung des eigenen Nachlasses ist ein wichtiger Schritt. Gewiss kann sich diese als schwierig erweisen, doch sie ermöglicht Ihnen die Übertragung Ihres Vermögens nach Ihren Vorstellungen und schützt zugleich die Interessen Ihrer Angehörigen. Daher ist es wichtig, mit Ihrer Familie über Ihr Erbe zu sprechen, um die gewünschte Aufteilung zu erklären und Streit oder Missverständnisse unter Ihren Erben und Vermächtnisnehmern zu vermeiden.

Wenn Sie trotz Ihrer Vorsichtsmaßnahmen befürchten, dass es nach Ihrem Ableben zu Konflikten zwischen Ihren Angehörigen kommen könnte (z.B. Uneinigkeit innerhalb der Familie), oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr letzter Wille auch ordnungsgemäß durchgesetzt wird (komplizierte Umsetzung, keine nahen Angehörigen usw.), haben Sie die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Als Vertrauensperson Ihrer Wahl stellt der Testamentsvollstrecker sicher, dass nach Ihrem Ableben Ihr letzter Wille respektiert wird.

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Als Vertrauensperson Ihrer Wahl stellt der Testamentsvollstrecker sicher, dass nach Ihrem Ableben Ihr letzter Wille respektiert wird. Es kann sich dabei um ein Mitglied Ihrer Familie, einen Freund oder einen Experten (Notar, Anwalt o. ä.) handeln. Voraussetzung ist, dass die gewählte Person volljährig und rechtsfähig ist und von Ihnen in Ihrem Testament bestimmt wird.

Diese Person ist dann dafür verantwortlich, dass Ihre testamentarischen Verfügungen unter Einhaltung der geltenden Gesetze ordnungsgemäß vollstreckt werden. Je nachdem, welche Wünsche Sie zu Lebzeiten geäußert haben, gestaltet sich ihre Rolle unterschiedlich.

Gut zu wissen: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Wenn Sie dazu keine Angaben in Ihrem Testament gemacht haben, übernimmt ein Notar die Verwaltung Ihres Nachlasses.

Testament und Pflichtteil

Mit Hilfe des Testaments können Sie Ihre letzten Wünsche zum Ausdruck bringen und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Ihr Vermögen auf die Personen Ihrer Wahl aufteilen. In Luxemburg gibt es drei Testamentsformen:

    • Das notariell beglaubigte Testament wird von einem Notar im Beisein von zwei Zeugen (oder von zwei Notaren) aufgesetzt und von Ihnen unterzeichnet.
    • Das handschriftliche Testament wird eigenhändig von Ihnen verfasst, datiert und unterzeichnet.
    • Das mystische oder geheime Testament wird von Ihnen verfasst und unterzeichnet und anschließend versiegelt im Beisein von zwei Zeugen einem Notar übergeben.

Denken Sie daran, dass Sie nach luxemburgischem Recht in Ihrem Testament den Pflichtteil berücksichtigen müssen. Dabei handelt es sich um den Teil Ihres Vermögens, der den Kindern (den pflichtteilsberechtigten Erben) zusteht: mindestens 50% der Erbmasse bei einem Kind, 67% (zwei Drittel) bei zwei Kindern und 75% bei drei oder mehr Kindern. Sollte es keine pflichtteilsberechtigten Erben geben, erfolgt die Vermögensübertragung ohne Einschränkungen.

Wenn Sie kein Testament verfassen, wird Ihr gesamtes Vermögen der Erbfolge entsprechend aufgeteilt (zuerst Kinder und Nachkommen, dann überlebender Ehegatte, Verwandte in aufsteigender Linie usw.). Wenn Erben der ersten Kategorie vorhanden sind, entfällt der Anspruch der entfernteren Verwandten.

Worin besteht die Rolle des Testamentsvollstreckers?

Es ist Ihre Aufgabe als Erblasser, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu definieren und den Umfang seiner Befugnisse festzulegen. Im Allgemeinen sorgt dieser dafür, dass Ihr Testament ordnungsgemäß vollstreckt wird. Im Falle einer Anfechtung kann er rechtliche Schritte einleiten, um Ihren letzten Willen durchzusetzen, falls Ihre gesetzlichen Erben oder Vermächtnisnehmer versuchen sollten, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen.

Sie können ihm beispielsweise die Befugnis erteilen, Ihr Vermögen zu versiegeln, wenn es minderjährige oder abwesende Erben gibt. Er kann ein Inventar der Nachlassgüter erstellen lassen oder auch den Verkauf von Mobiliar veranlassen, wenn im Nachlass keine ausreichenden Barmittel vorhanden sind, um das Vermächtnis zu erfüllen.

Der Testamentsvollstrecker muss unter Umständen auch Sicherungsmaßnahmen ergreifen (Eintragung der Hypothek der Vermächtnisnehmer, Ernennung eines Nachlasspflegers usw.).

Wenn es keine pflichtteilsberechtigten Erben gibt, können Sie die Befugnisse des Testamentsvollstreckers erweitern.

Im Übrigen können Sie die Befugnisse des Testamentsvollstreckers erweitern, wenn es keine pflichtteilsberechtigten Erben gibt. Dieser kann dann gegebenenfalls die zum Nachlass gehörenden Immobilien verkaufen, um die Schulden zu begleichen. Die Aufteilung des Erbes kann er hingegen nicht vornehmen.

Gut zu wissen: Anders als der Notar kann der Testamentsvollstrecker keine notariellen Urkunden über die Vermögenswerte ausstellen. Seine Rolle beschränkt sich darauf, die ordnungsgemäße Ausführung Ihres letzten Willens zu überwachen und die hierfür notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Wann ist seine Aufgabe beendet?

Laut Gesetz endet die Beauftragung des Testamentsvollstreckers (d. h. die Inbesitznahme von Nachlassmobiliar zum Zwecke der Verwaltung) nach einem Jahr und einem Tag nach Ihrem Todestag. Eine Ausnahme bildet die verzögerte Aufnahme der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers aus Gründen, die außerhalb von dessen Einflussbereich liegen, oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Antrag eines Erben.

Allerdings ist der Testamentsvollstrecker auch nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, seinen Überwachungsauftrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung Ihrer testamentarischen Verfügungen fortzusetzen.

Diese Aufgabe endet erst, wenn die damit verbundenen Pflichten erfüllt sind, oder wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe nicht ohne erheblichen Schaden fortführen kann, wenn er vom Gericht abgesetzt wird, wenn er verstirbt oder wenn das Testament für ungültig erklärt wird.

Der Testamentsvollstrecker geht seiner Aufgabe unentgeltlich nach. Die Kosten, die ihm möglicherweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, werden allerdings aus dem Nachlass gedeckt.

Erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung?

Der Testamentsvollstrecker geht seiner Aufgabe unentgeltlich nach. Die Kosten, die ihm möglicherweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen (z. B. Gebühren für Versiegelungen, Inventar, Konten usw.), werden allerdings aus dem Nachlass gedeckt.

Sie können sich ihm gegenüber jedoch dankbar zeigen, indem Sie in Ihrem Testament ein Vermächtnis zu seinen Gunsten vorsehen.

Ist es ratsam, mehrere Testamentsvollstrecker ernennen?

Der von Ihnen ernannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, seinen Auftrag anzunehmen. Es kann daher ratsam sein, im Vorfeld seine Zustimmung einzuholen oder für den Fall einer Ablehnung mehrere Personen zu benennen. So kann eine der bestimmten Personen bei Abwesenheit der anderen handeln.

Sie können auch mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen und ihnen verschiedene Aufgaben zuweisen: Organisation der Beerdigung, Besorgen von Dokumenten, Übernahme heikler Angelegenheiten wie die Verwaltung von Schulden oder Steuern.

Sobald der Testamentsvollstrecker seinen Auftrag angenommen hat, ist er grundsätzlich verpflichtet, ihn zu erfüllen.

Was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker seinen Auftrag nicht erfüllt?

Mit der Annahme seines Auftrags wird der Testamentsvollstrecker persönlich haftbar. Am Ende des Jahres Ihres Ablebens muss er Rechenschaft über seine Verwaltung gegenüber Ihren Erben (oder Universalvermächtnisnehmern) ablegen.

Im Falle von Verwaltungsfehlern oder versuchter Täuschung muss er zur Verantwortung gezogen werden. Diese Haftungspflicht gilt umso mehr, wenn ihm als Vergütung für seine Dienste ein Vermächtnis zugewiesen wurde.

Gut zu wissen: Wenn es mehrere Testamentsvollstrecker gibt, haften sie alle gesamtschuldnerisch für begangene Fehler, auch wenn nur einer von ihnen falsch gehandelt hat (es sei denn, Sie haben ihnen getrennte Aufgaben zugewiesen).

Durch die Benennung einer Vertrauensperson, die über die ordnungsgemäße Ausführung Ihres letzten Willens wacht, können Sie Ihre Angehörigen zu gegebener Zeit entlasten und mögliche Konflikte vermeiden.

Durch die Benennung einer Vertrauensperson, die über die ordnungsgemäße Ausführung Ihres letzten Willens wacht, können Sie Ihre Angehörigen zu gegebener Zeit entlasten und mögliche Konflikte vermeiden. Scheuen Sie sich nicht, die Hilfe eines Experten für die Vermögensplanung in Anspruch zu nehmen. Er unterstützt Sie dabei, die wichtigsten Entscheidung zur Wahrung Ihrer Interessen und der Ihrer Angehörigen zu treffen.