Welche Rolle spielt ein Notar bei einer Erbschaft?
Wenn ein Angehöriger stirbt, wenden sich die Hinterbliebenen in der Regel an einen Notar, der Sie bei der Abwicklung des Nachlasses begleitet. Der Notar kümmert sich um die notwendigen administrativen Formalitäten und steht den Angehörigen als wertvoller Berater zur Seite.
Maud hat vor kurzem, nach über 30 gemeinsamen Jahren, ihren Mann Pascal verloren. Sie und ihre drei bereits erwachsenen Kinder müssen nun verschiedene administrative Formalitäten erledigen. Sie wenden sich an einen Notar, um in dieser schwierigen Phase Unterstützung zu erhalten.
Der Notar spielt eine wichtige Rolle bei der Regelung des Nachlasses. Er erstellt eine (möglichst vollständige) Aufstellung des Vermögens des Verstorbenen, setzt eine Erbschafts- oder Übergangserklärung auf und bereitet gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben vor. Seine Aufgabe ist es auch, die Angehörigen zu beraten und ihre Interessen zu wahren.
Gut zu wissen: Es besteht keine Pflicht zur Einschaltung eines Notars, wenn keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist und kein Testament errichtet wurde. In allen anderen Fällen besteht eine solche Pflicht.
Wir trafen uns mit Maître Kolbach, Notarin in Junglinster, um mehr über ihre Aufgaben bei der Nachlassabwicklung zu erfahren.
Recherchen im Vorfeld
Der Notar hat die Aufgabe, die Begünstigten des Nachlasses sowie die zu verteilende Erbmasse – d.h. die Vermögenswerte, die Teil des Nachlasses sind – unter Berücksichtigung etwaiger zu begleichender Schulden zu ermitteln. Zu diesem Zweck muss er eine Reihe von Nachforschungen über den Erblasser und sein Vermögen bei den Angehörigen und verschiedenen Stellen wie dem Nationalen Register natürlicher Personen (RNPP), dem Register für letztwillige Verfügungen, dem Hypothekenamt, dem Katasteramt und bei Banken anstellen.
> Güterstand
„Wenn der Verstorbene verheiratet war, muss zunächst der eheliche Güterstand aufgelöst werden (es sei denn, die Eheleute lebten in Gütertrennung). Hierzu wird eine Liste der aufzuteilenden Vermögenswerte erstellt und bestimmt, welche jedem Ehegatten allein gehören und welche zur Gütergemeinschaft zählen“, erklärt Maître Kolbach.
Es gibt drei verschiedene Güterstände:
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- Gesetzlicher Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft): Der Nachlass setzt sich aus dem Vermögen des Verstorbenen sowie der Hälfte des Gemeinschaftsvermögens zusammen.
- Gütertrennung: Bei Gütertrennung gibt es kein Gemeinschaftsvermögen. Es kann jedoch Miteigentum an Vermögenswerten bestehen. Der Nachlass besteht aus den Eigengütern des Erblassers.
- Allgemeine Gütergemeinschaft: Alle Vermögenswerte zählen zum gemeinsamen Vermögen. Der Nachlass entspricht der Hälfte des Gemeinschaftsvermögens.
„Im Falle einer allgemeinen Gütergemeinschaft, bei der eine Gesamtgutszuweisung an den überlebenden Ehegatten vereinbart wurde, fällt alles an den Ehegatten, vorausgesetzt natürlich, dass die allgemeine Gütergemeinschaft wirksam ist (und es keine Kinder aus einer früheren Ehe gibt). Bei den anderen Arten von Güterständen werden das Gesamtgut und das Eigengut getrennt und je nach Güterstand aufgeteilt.
Es wird auch geprüft, ob ein Zugewinnausgleich zu erfolgen hat“, so Maître Kolbach weiter. „Wenn beispielsweise das Haus dem Mann gehörte, die Frau aber die Reparatur des Daches finanziert hat, muss sie einen Ausgleich erhalten. Ein weiteres Beispiel ist die Errichtung einer Immobilie auf einem Grundstück, das einem der Ehegatten gehört, und die Finanzierung des Baus aus gemeinsamen Mitteln.“
In Luxemburg gilt der überlebende Ehepartner als bevorrechtigter Erbe, er hat aber keinen Pflichtteilsanspruch. Er kann daher testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen (oder begünstigt) werden.
> Testament
Wenn kein Testament vorliegt, werden die Erben durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt: die Kinder und der überlebende Ehepartner, die Eltern, die Geschwister usw.
Gut zu wissen: „Man muss zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterscheiden“, betont Maître Kolbach. „Bei einer Ehe gilt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe, was bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) nicht der Fall ist. Der überlebende Partner erbt nur, wenn er im Testament bedacht wird, andernfalls erhält die Familie des Verstorbenen (Eltern, Geschwister usw.) den Nachlass.“
Wenn ein Testament vorliegt, erfolgt die Verteilung der Vermögenswerte entsprechend dem Willen des Verstorbenen. Hierbei ist jedoch der Pflichtteil zu beachten, der den Mindestanteil darstellt, der Kindern beim Tod eines Elternteils aus dem Nachlass zusteht (mindestens 50% der Erbmasse bei einem Kind, 67% bei zwei Kindern und 75% bei drei oder mehr Kindern). Der verbleibende Anteil (frei verfügbarer Teil) kann dann frei zugeteilt werden.
Hinweis: In Luxemburg gilt der überlebende Ehepartner als bevorrechtigter Erbe, er hat aber keinen Pflichtteilsanspruch. Er kann daher testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen (oder begünstigt) werden.
„Die Pflichtteilsregelung kann zu Problemen führen, beispielsweise wenn der Erblasser mehrfach verheiratet war und 75% des Nachlasses den Kindern vorbehalten sind. In einem Testament oder Ehevertrag kann festgelegt werden, dass der überlebende Ehegatte den „besonderen verfügbaren Teil zwischen Ehepartnern“ erhält. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte entweder den normalen verfügbaren Teil und das Nutzungsrecht am restlichen Vermögen oder das gesamte Vermögen im Nießbrauch erhält“, erklärt Maître Kolbach.
> Kinder
Wenn der Erblasser keine Kinder hatte, geht der gesamte Nachlass uneingeschränkt in das Eigentum des überlebenden Ehepartners über (sofern im Testament nichts anderes festgelegt wurde).
Hatte der Erblasser Kinder, kann der überlebende Ehepartner zwischen einem Kindesteil als uneingeschränktes Eigentum (mindestens ein Viertel des Nachlasses) und dem Nutzungsrecht an der Immobilie, die von den Eheleuten gemeinsam bewohnt wurde, samt den zugehörigen Möbeln wählen. Die Kinder erben dann das bloße Eigentum an der Immobilie sowie das uneingeschränkte Eigentum am Rest des Nachlasses. Die zweite Option besteht nur dann, wenn die Immobilie dem Verstorbenen allein oder zusammen mit dem überlebenden Ehepartner gehört hat.
„Achtung: Wenn die Immobilie über eine Gesellschaft gehalten wird, ist sie Eigentum der Gesellschaft und nicht des Verstorbenen. Der überlebende Ehepartner kann sich in diesem Fall daher nicht für das Nutzungsrecht der Immobilie entscheiden. Er erhält automatisch einen Kindesteil.“
Der überlebende Ehegatte muss seine Wahl vor der Teilung des Nachlasses und spätestens innerhalb von drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls treffen. Wenn der überlebende Ehegatte innerhalb dieser Frist keine Wahl getroffen hat, geht das Gesetz davon aus, dass er sich für das Nutzungsrecht entschieden hat.
Gut zu wissen: „Auch hier gibt es einen Unterschied zum PACS. Wenn der Verstorbene Kinder hatte, ist der überlebende eingetragene Partner nicht berechtigt, zwischen einem Kindesteil und dem Nutzungsrecht an der Immobilie zu wählen. Ihm steht auch kein ‚besonderer verfügbarer Teil‘ wie bei Ehepartnern zu. Es muss alles testamentarisch geregelt werden, ohne gegen den Pflichtteilsanspruch der Kinder zu verstoßen.“
„Wenn es pflichtteilsberechtigte Erben gibt, müssen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers in die Erbmasse eingerechnet und dann neu bewertet werden.“
> Schenkungen
„Wenn es pflichtteilsberechtigte Erben gibt, müssen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers in die Erbmasse eingerechnet und dann nach dem Wert am Tag der Schenkung sowie dem Wert am Tag des Erbfalls (oder der Teilung, wenn eine Teilung erfolgt) neu bewertet werden. So ist zu überprüfen, ob die Regelungen zum Pflichtteil eingehalten wurden. Bei einer Schenkung an ein Kind muss geprüft werden, ob es sich um einen Vorschuss auf das Erbe oder um eine zusätzliche Zuwendung handelte. Außerdem ist eine gerechte Aufteilung unter den Erben sicherzustellen. Bei Schenkungen an Dritte muss noch genügend Vermögen vorhanden sein, um den Pflichtteilsanspruch der Kinder zu erfüllen. Andernfalls muss die Schenkung zurückgegeben werden. Diese Ausgleichungspflicht ist nicht immer bekannt und kann zu Streitigkeiten innerhalb der Familie führen. Das ist einer der Gründe, warum – sofern möglich – eine Vorausteilung* einer Schenkung vorgezogen werden sollte“, so Maître Kolbach.
> Einholung von Auskünften bei Banken und anderen Institutionen
Der Notar setzt sich auch mit Banken und anderen Institutionen in Verbindung, um alle relevanten Informationen über das Vermögen und eventuelle Schulden des Verstorbenen zu erhalten.
„Die Banken teilen uns mit, ob es Bankkonten, laufende Darlehen oder auch Schließfächer gibt. Letzteres ist besonders wichtig, denn bevor wir mit der Abwicklung des Nachlasses beginnen, müssen wir das Schließfach öffnen lassen, um eine Inventarliste zu erstellen und den Inhalt der Erbmasse hinzuzufügen. Es wird auch geprüft, ob Schulden vorhanden sind: Wenn der Verstorbene beispielsweise Gewerbetreibender war, können Steuerschulden, Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Mehrwertsteuerbehörde, der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS) usw. bestehen. Alles muss überprüft werden.“
Gut zu wissen: Die Erben sind nicht verpflichtet, den Nachlass in der bestehenden Form anzuerkennen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten: Sie können den Nachlass in der bestehenden Form annehmen, ihn unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen (wenn sie beispielsweise nicht wissen, ob Schulden vorhanden sind), darauf verzichten oder ihn anfechten. Sind die Erben minderjährig, kann der Nachlass nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.
Glücklicherweise hatten Maud und ihr verstorbener Ehemann all diese Schritte bedacht und ihren Nachlass frühzeitig mit ihrem Notar geregelt. Er beriet sie bei der Abfassung ihres Testaments und informierte sie über die für die Übertragung vorzulegenden Nachweise. Nicht zuletzt dank seiner Empfehlungen konnte das Ehepaar auch sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner im Unglücksfall geschützt und das Familienvermögen gerecht aufgeteilt wird.
„Es empfiehlt sich, sich innerhalb eines Monats nach dem Todesfall an den Notar zu wenden, um die Einhaltung der Sechsmonatsfrist sicherzustellen.“
Erbschaftserklärung
Auf Basis der gesammelten Informationen kann der Notar nun eine vollständige Bilanz des Vermögens des Erblassers sowie die Erbschaftserklärung erstellen. Diese dient als Grundlage zur Bestimmung der an den Staat zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Sie ist – auch im Falle einer Steuerbefreiung – obligatorisch und muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) eingereicht werden (damit beispielsweise Immobilien übertragen werden können). Wenn der Nachlass steuerpflichtig ist, muss die Steuer innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung an die AED gezahlt werden.
„Es empfiehlt sich, sich innerhalb eines Monats nach dem Todesfall an den Notar zu wenden, um die Einhaltung der Sechsmonatsfrist sicherzustellen“, rät Maître Kolbach. In bestimmten Situationen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein: bei minderjährigen Erben, einem Vermächtnis an einen Verein, einem grenzüberschreitenden Nachlass usw.
Manchmal ist es notwendig, eine Immobilie zu veräußern, um die für die Zahlung der Erbschaftsteuer erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen, wobei gegebenenfalls auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne zu achten ist. Diese Schritte sollten frühzeitig geplant werden, damit die Zahlungen an die Behörden rechtzeitig erfolgen können und keine Verzugszinsen anfallen.
Je nach Situation muss der Notar auch andere amtliche Dokumente ausstellen: Offenkundigkeitsurkunde, Freistellungsbescheinigung, Europäisches Nachlasszeugnis usw.
Aufteilung des Nachlasses
Wenn die Zahlungen an die AED erfolgt sind, ist es Zeit für den letzten Schritt der Nachlassabwicklung: die Aufteilung. In dieser Phase entscheiden die Erben, ob sie das geerbte Vermögen aufteilen oder das Miteigentum aufrecht erhalten wollen. In dieser Phase ist der Notar ein wertvoller Verbündeter, wenn es darum geht, eine gerechte Aufteilung im Interesse aller Begünstigten zu erreichen.
„Selbst wenn auf den Nachlass keine Steuern anfallen, sollte man bei der Aufteilung vorsichtig vorgehen. So neigen Erben etwa dazu, das Geld aus der Erbschaft sofort von der Bank abzuheben und dann die Aufteilung der Immobilien vorzunehmen. Das kann aber je nach Situation mit Kosten verbunden sein. Deshalb sollte man sich genau überlegen, wie man vorgeht“, warnt die Notarin.
Gut zu wissen: Eine Aufteilung des Nachlasses ist nicht immer erforderlich. Ist nur ein Kind vorhanden und hat der überlebende Ehegatte das Nutzungsrecht erhalten, ist eine Aufteilung nicht sinnvoll. Sobald aber mehrere Kinder oder mehrere Vermächtnisnehmer vorhanden sind, muss das Vermögen aufgeteilt werden.
Ein vertrauenswürdiger Berater
Die Aufgaben des Notars beschränken sich nicht auf die Erledigung der administrativen Formalitäten. Seine fundierten Rechtskenntnisse und sein umfassender Einblick in die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse seiner Mandanten machen ihn zu einem vertrauenswürdigen Berater. Sowohl vor als auch nach einem Todesfall steht er den Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite, informiert sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über steuerliche Aspekte und die Folgen bestimmter Entscheidungen.
„Idealerweise geht man zum Notar, bevor man krank oder zu alt ist, um seinen Nachlass zu planen. Er kann dann alle relevanten Informationen geben und individuell beraten, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und möglichen Konflikten vorzubeugen“, so Maître Kolbach.
Darüber hinaus sind sein Fachwissen und seine Empfehlungen unverzichtbar, wenn es um komplexe Nachlässe geht: uneheliche Kinder, Patchwork-Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen, keine direkten Erben, große Vermögen, Vorhandensein mehrerer Immobilien, eines Unternehmens oder von Schulden, Begünstigte oder Vermögenswerte im Ausland, ein im Ausland errichtetes Testament, Konflikte innerhalb der Familie usw.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es ratsam ist, es Maud und Pascal gleichzutun, indem man seinen Nachlass plant und so früh wie möglich Vorkehrungen trifft. Darüber hinaus ist es wichtig, mit den Angehörigen zu sprechen, um die eigenen Absichten frühzeitig mitzuteilen und Missverständnisse zu vermeiden.
In diesem Artikel können nicht alle Aspekte der Nachlassregelung im Detail behandelt werden. In einigen Fällen sind besondere Maßnahmen erforderlich – bei komplexen Nachlässen, grenzüberschreitenden Nachlässen usw.
* Eine Vorausteilung (partage d’ascendants) setzt voraus, dass allen Kindern gleichwertige Güter übertragen werden, die beim Tod nicht neu bewertet werden.