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Dezember 19, 2024

Vermögensübertragung: Steueroptimierung durch Schenkungen?

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH März 6, 2018 18248

Die meisten Menschen ziehen es vor, dass ihre Ersparnisse oder ihr Vermögen nach ihrem Tod an ihre Angehörigen übergehen und nicht an die Steuerbehörde. Damit ihre Erben dabei einen möglichst großen Betrag erhalten, denken einige womöglich daran, Vermögenswerte schon zu Lebzeiten zu verschenken. Weltweit haben Steuerbehörden jedoch Vorkehrungen getroffen, um einen Missbrauch von Schenkungen als Mittel der Steuerhinterziehung zu verhindern.

In jedem Land gibt es Vorschriften für Schenkungen, die meist verhindern sollen, dass Personen ihr Vermögen zu Lebzeiten übertragen, um eine Belastung durch die Erbschaftsteuer zu vermeiden. In den meisten Ländern richtet sich die Besteuerung nach dem nationalen Recht desjenigen Landes, in dem die Schenkung empfangen wird. Viele Grundprinzipien gelten jedoch in allen europäischen Ländern gleichermaßen.

Die Erbschaftsteuer kann sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn Vermögenswerte nicht an unmittelbare Familienmitglieder übertragen werden. In Luxemburg werden Erbschaftsteuern auf den gesamten Nachlass von Personen erhoben, die im Todesfall als im Großherzogtum ansässig gelten, d.h. wenn deren Wohnsitz und Tätigkeitsschwerpunkt Luxemburg ist.

Immobilien und als „bewegliche Sachen“ behandelte Vermögenswerte, die im Ausland gehalten und auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit besteuert werden, sind von einer Besteuerung in Luxemburg befreit; sonstige bewegliche Sachen in anderen Ländern unterliegen jedoch der Besteuerung im Großherzogtum.

Pflichtteilregelungen

Die Erbschaftsteuersätze liegen in Luxemburg zwischen 0% und 48% und steigen analog zum Wert des Nachlasses und dem Grad der Entfernung im Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser – der vererbenden Person – und dem Erben. Bei einer Hinterlassenschaft für Ehepartner, Kinder und andere enge Familienangehörige gelten geringere Steuersätze. Die Erbschaftsteuersätze sind in Luxemburg nicht deutlich höher als die in anderen Ländern; in Frankreich beispielsweise kann der Spitzensteuersatz im Erbfall 60% übersteigen.

Wie das Zivilrecht anderer Länder sehen die Erbfolgeregelungen in Luxemburg Pflichtteilregelungen vor, die eine völlige Enterbung von Kindern verbieten und festlegen, welchen Mindestanteil eines Nachlasses Kinder nach dem Tod ihrer Eltern erhalten müssen.

Einem Einzelkind stehen mindestens 50% des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%.

Laut Gesetz stehen einem Einzelkind mindestens 50% des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%. Bei komplexen Familienverhältnissen, etwa bei Zweit- oder Folgeehen und wenn Stiefkinder involviert sind, kann dies zu Problemen führen.

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Erbschaftsteuerbelastung zu begrenzen oder die Pflichtteilregelungen zu umgehen. Entscheidend ist dafür jedoch die Fähigkeit der betreffenden Person, das Eigentumsrecht und die Nutzung der Vermögenswerte aufzugeben. Die Behörden achten genau darauf, welche Vereinbarungen lediglich auf eine Reduzierung der Steuerschuld abzielen, und verlangen von Schenkenden, auf die Vorteile und Erträge zu verzichten, die sich aus verschenkten Vermögenswerten ergeben könnten.

Geltende Steuersätze für Schenkungen

In Luxemburg werden Schenkungen besteuert, die eine Person zu Lebzeiten tätigt, allerdings ist die Besteuerung im Vergleich zu den Erbschaftsteuerregelungen generell deutlich niedriger. Für die Schenkungsteuer ist der Wohnsitz des Beschenkten und des Schenkungsgebenden irrelevant; die Steuer fällt vielmehr auf einen Teil des Marktwertes des verschenkten Vermögenswertes an. Bei diesbezüglichen Unklarheiten muss der Vermögenswert durch einen unabhängigen Prüfer bewertet werden.

Folgende Steuersätze gelten derzeit:

    • 1,8% bis 2,4% auf Geschenke an direkte Nachkommen des Schenkungsgebers (Kinder, Enkelkinder usw.).
    • 4,8% auf Geschenke zwischen Ehepartnern sowie Lebenspartnern nach einer Partnerschaft von mindestens drei Jahren.
    • 4,8% auf Geschenke für wohltätige Zwecke, einschließlich bestimmter öffentlicher Einrichtungen, Stiftungen und gemeinnütziger Organisationen.
    • 6% auf Geschenke zwischen Geschwistern.
    • 8,4% auf Geschenke, die Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Adoptiveltern und -kinder betreffen.
    • 9,6% auf Geschenke, die Großonkel und Großtanten, Großneffen und Großnichten sowie Adoptiv-Großeltern und -Enkelkinder betreffen.
    • 14,4% auf Geschenke zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis.

Für Schenkungen anlässlich einer Eheschließung oder Verträgen im Hinblick auf eine mögliche Eheschließung, beispielsweise bei Eheverträgen und ähnlichen Vermögensregelungen, gelten geringere Steuersätze.

Für die Schenkung von „unbeweglichen Sachen“ – Grundstücken und Gebäuden – kann eine zusätzliche Umschreibungsgebühr von 1% anfallen. Um vollumfänglich den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, sollte eine Liste der Geschenke erstellt und als offizielles Dokument notariell beglaubigt werden.

So können zum Beispiel Geschenke an bestimmte Arten von Bildungseinrichtungen steuerfrei erfolgen.

Handschenkungen

Es gibt jedoch Ausnahmen. So können zum Beispiel Geschenke an bestimmte Arten von Bildungseinrichtungen steuerfrei erfolgen. Eine bedeutendere Ausnahme bilden jedoch Geschenke, die als sogenannte Handschenkung („donatio manualis“) vorgenommen werden, d.h. bei denen der Beschenkte die Schenkung unmittelbar erhält. Solche Schenkungen müssen nicht notariell registriert werden und sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, der Schenkungsgeber verstirbt in dem Steuerjahr, in dem die Schenkung erfolgt. In diesem Fall wird die Schenkung mit Blick auf die Erbschaftsteuer als Teil seines Nachlasses behandelt.

Handschenkungen sind nur bei bestimmten Vermögenswerten möglich, darunter Geld, Schmuck und Kunstwerke; es handelt sich jedoch um einen symbolischen Begriff, der sich nicht ausschließlich auf Objekte bezieht, die physisch übergeben werden können. Doch selbst bei diesen unbemerkt erfolgenden Übertragungen ist Vorsicht geboten, wenn man Probleme vermeiden möchte.

Sie können als steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Beschenkte das Geschenk von sich aus den Steuerbehörden meldet oder wenn das Geschenk Teil einer ganzen Reihe von Schenkungen an dieselbe Person ist. Zudem wird das Interesse des Fiskus geweckt, wenn solche Schenkungen erfolgen, nachdem die Behörden den Beschenkten um Informationen ersucht haben oder eine Steuerprüfung planen. Auch wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung besteht, geraten solche Fälle ins Blickfeld der Behörden.

Übermäßige Bemühungen zum Umgehen der Pflichtteilregelungen können ebenfalls Aufmerksamkeit erregen. Wenn Sie all Ihre weltlichen Güter verschenken, um Ihren missratenen Kindern das Erbe zu verwehren, wird dies einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten.

Fallstricke beim Einsatz von Trusts

Ein weiteres Problem besteht darin, dass Handschenkungen zu Diskrepanzen im Nachlass an die Familienmitglieder führen können und möglicherweise eine Spaltung der Familie oder Ressentiments zur Folge haben. Auch wenn eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung eine einfache Methode zu sein scheint, sollten Sie stets die möglichen Komplikationen und Nachteile bedenken.

Es gibt Alternativen zu Schenkungen, die sowohl die Regelungen zum Pflichtteil erleichtern als auch die Steuerschuld mindern können, beispielsweise die Einbringung von Vermögenswerten in einen ausländischen Trust. Dabei handelt es sich jedoch um ein komplexes Instrument mit zahlreichen Fallstricken und sie sollten unbedingt einen fachkundigen Berater hinzuziehen. Sie sollten auch berücksichtigen, dass bei Vermögenswerten, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, eine Schenkung zu Lebzeiten nicht erforderlich ist.

Eine Schenkung kann sinnvoll sein, um einen Teil Ihres Vermögens vor Ihrem Tod vor einer Steuerbelastung zu schützen. Aber seien Sie vorsichtig: Wenn Sie sich nicht an die Regeln halten, ist der Schaden größer als der Nutzen. Bitte beachten Sie, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt bereitgestellte Informationen immer entsprechend Ihrer persönlichen Situation berücksichtigt werden müssen und sich die Auswirkungen im Falle neuer gesetzlicher Bestimmungen ändern können.