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Oktober 18, 2024

Arbeit und Schwangerschaft: Welche Rechte haben Sie in Luxemburg?

Sie haben gerade erfahren, dass Sie ein Kind erwarten, und wir möchten Ihnen herzlich gratulieren! Damit Sie sich optimal auf die Ankunft Ihres Kindes vorbereiten können, möchten wir von myLIFE Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte als künftige Mutter geben. Welche Verpflichtungen haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und welche Vorgänge sind zu erledigen? Welche Vergütung erhalten Sie während des Mutterschutzes? Welchen Schutz genießen Sie und welche Regelungen können Sie in Anspruch nehmen?

Sophia ist Mitte Dreißig und hat gerade erfahren, dass sie ein Kind erwartet. Da sie in Luxemburg angestellt ist, hat sie Anspruch auf gewisse Leistungen und Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihres Kindes.

Wie sind der Arbeitgeber und die CNS über die Schwangerschaft zu informieren?

Um sicherzustellen, dass sie durch die Bestimmungen geschützt ist, die ausschließlich für schwangere und stillende Frauen gelten, muss Sophia ihren Arbeitgeber informieren. Dazu muss sie ihm ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft zukommen lassen. Das Attest kann sie per Einschreiben mit Rückschein schicken oder dem Arbeitgeber persönlich aushändigen (gegen dessen Unterschrift auf einer Kopie des Attests).

Sobald der Arbeitgeber unterrichtet ist, ist Sophia während der gesamten Schwangerschaft und bis zwölf Wochen nach der Entbindung durch bestimmte Regelungen geschützt.

Um Anspruch auf den Mutterschutz zu haben, muss sie das ärztliche Attest über den errechneten Entbindungstermin sowohl der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) als auch dem Arbeitgeber während der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft schicken.

→ Gut zu wissen: wenn Sophia eine selbstständige Tätigkeit ausüben würde, müsste sie nur die zuständige Krankenkasse benachrichtigen.

Die Schwangere hat Anspruch auf Mutterschutz, wenn sie in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate lang in der Sozialversicherung pflichtversichert war.

Wie funktioniert der Anspruch auf Mutterschutz?

Eine Schwangere, die in Luxemburg arbeitet (befristet oder unbefristet angestellt, selbstständig oder in Ausbildung), hat Anspruch auf Mutterschutz, wenn sie in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate lang in der Sozialversicherung pflichtversichert war.

Der Mutterschutz besteht aus zwei Teilen:

    • Der vorgeburtliche Mutterschutz: acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin,
    • Der nachgeburtliche Mutterschutz: zwölf Wochen nach dem Entbindungstermin.

Erfolgt die Geburt vor dem errechneten Termin, dann werden die nicht in Anspruch genommenen Tage zum Mutterschutz nach der Geburt hinzugerechnet (wobei die Gesamtdauer des Mutterschutzes 20 Wochen nicht überschreiten darf). Kommt das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, dann wird der Mutterschutz vor der Geburt bis zum Entbindungstermin verlängert, ohne dass sich der Mutterschutz nach der Geburt dadurch verkürzt. Bei der Ermittlung der wichtigsten Termine ihres Mutterschutzes hilft Sophia der Simulator der CNS.

Nach der Entbindung ist der CNS eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen.

→ Gut zu wissen: Der Zeitraum des Mutterschutzes gilt als effektive Arbeitszeit. Demnach hat Sophia weiterhin Anspruch auf ihren Jahresurlaub. Urlaubstage, die sie zu Beginn ihres Mutterschutzes noch nicht genommen hat, werden gemäß den gesetzlichen Fristen übertragen. Zudem wird der Zeitraum des Mutterschutzes bei der Ermittlung ihrer Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Welche Vergütung erhält sie während des Mutterschutzes?

Während des gesamten Mutterschutzes wird Sophia nicht mehr von ihrem Arbeitgeber bezahlt. Stattdessen erhält sie „Mutterschaftsgeld“ von der CNS, sofern sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Mutterschutz mindestens sechs Monate lang der Sozialversicherung angeschlossen war.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht im Prinzip dem höchsten Gehalt, das sie in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz bekommen hat (höchstens das Fünffache des sozialen Mindestlohns), sowie dem Durchschnitt der Zulagen und Vergünstigungen der letzten zwölf Monate. Wäre Sophia selbstständig, dann würde ihr Mutterschaftsgeld anhand der steuerlichen Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt ihres Mutterschutzes errechnet.

→ Gut zu wissen: Sachleistungen (Essensgutscheine, Firmenwagen usw.) können während des Mutterschutzes ausgesetzt werden.

Sobald der Arbeitgeber über ihren Zustand unterrichtet ist, darf Sophia während der gesamten Schwangerschaft und bis zwölf Wochen nach der Entbindung nicht entlassen werden.

Auf welche Regelungen und Schutzmaßnahmen haben Schwangere bzw. Stillende Anspruch?

Vor der Entbindung:

Schutz bei der Personaleinstellung: Eine arbeitssuchende Schwangere ist in keiner Weise verpflichtet, den Personalverantwortlichen über ihre Schwangerschaft zu unterrichten. Diese Information fällt in die Privatsphäre der Bewerberin.

Freistellung zur Wahrnehmung vorgeburtlicher ärztlicher Untersuchungen: Sollten die während ihrer Schwangerschaft notwendigen Arzttermine innerhalb ihrer Arbeitszeit angesetzt sein, dann hat Sophia Anspruch auf Freistellung ohne Gehaltskürzung, um diese Termine wahrzunehmen.

→ Gut zu wissen: Um die vorgeburtliche Zulage zu erhalten, muss sich die Schwangere im Laufe der Schwangerschaft mindestens fünf medizinischen und einer zahnärztlichen Untersuchung unterziehen. Diese Zulage in Höhe von 580,03 Euro ist die erste von drei Teilzahlungen der Geburtszulage, die auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen gezahlt wird.

Vor und nach der Entbindung

Kündigungsschutz: Sobald der Arbeitgeber über ihren Zustand unterrichtet ist, darf Sophia während der gesamten Schwangerschaft und bis zwölf Wochen nach der Entbindung nicht mehr entlassen werden. Wenn gegen diese Vorschrift verstoßen wird, hat die schwangere Frau 15 Tage Zeit, um eine Nichtigkeitsklage einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie eine Kündigungsschutzklage einreichen.

→ Gut zu wissen: Erfolgt die Vertragskündigung, bevor das ärztliche Attest dem Arbeitgeber ausgehändigt wird, hat die künftige Mutter (ab Erhalt des Kündigungsschreibens) acht Tage Zeit, sie ihm zukommen zu lassen. Daraufhin muss die Kündigung zurückgezogen werden.

Achtung: Im Falle eines schweren Vergehens der Schwangeren kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen und beim Arbeitsgericht beantragen, dass er den Vertrag kündigen darf.

Schutz während der Probezeit: Eine Frau mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die ihre Schwangerschaft während der Probezeit feststellt, hat Anspruch auf eine Aussetzung der Probezeit, sobald sie ihrem Arbeitgeber das ärztliche Attest übermittelt hat. Die restliche Probezeit beginnt frühestens zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer befristeten Anstellung wird die Probezeit hingegen nicht unterbrochen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der Schwangeren zu erhalten und ihr nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschutz wieder zuzuweisen.

Regelung zu gefährlichen Tätigkeiten: Eine Schwangere oder Stillende darf bestimmte gefährliche Tätigkeiten nicht ausüben, die ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden könnten. Darunter fallen beispielsweise das Heben von Lasten, Tätigkeiten mit Sturzgefahr oder Tätigkeiten, bei denen sie mit bestimmten chemischen Stoffen in Kontakt kommt. Je nach Art des Risikos muss der Arbeitgeber ihren Arbeitsplatz anpassen, ihr einen anderen Arbeitsplatz zuweisen oder sie von der Arbeit freistellen. In letzterem Fall erhält sie Mutterschaftsgeld von der CNS.

Regelung zu Nachtarbeit: Die schwangere oder stillende Frau kann bei ihrem Arbeitgeber zudem eine Aussetzung der Nachtarbeit (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) beantragen, bis das Kind ein Jahr alt ist. Wenn ein Arbeitsmediziner der Ansicht ist, dass ein Risiko für ihre Gesundheit oder Sicherheit besteht, muss der Arbeitgeber sie an einen Tagesarbeitsplatz versetzen (bei gleichem Gehalt) oder von der Arbeit freistellen.

Nach der Entbindung:

Beschäftigungserhalt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sophias Arbeitsplatz zu erhalten und ihr nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschutz wieder zuzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss er ihr eine ähnliche Position entsprechend ihrer Qualifikationen und mit mindestens gleichwertiger Vergütung bereitstellen. Zudem hat sie weiterhin Anspruch auf alle Leistungen, die ihr bereits vor dem Mutterschutz zustanden.

Anpassung der Arbeitszeit zum Stillen: Wenn die Mutter ihr Kind nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschutz stillen möchte, kann sie bei ihrem Arbeitgeber eine Anpassung ihrer Arbeitszeit beantragen. Sie hat folgende Möglichkeiten:

    • entweder zwei Mal 45 Minuten zu Beginn und am Ende ihrer täglichen Arbeitszeit
    • oder einmal 90 Minuten innerhalb eines Arbeitstages (sofern der Arbeitstag nur durch eine einstündige Mittagspause unterbrochen ist oder sich das Kind nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet).

Diese Stillzeit gilt als vergütete Arbeitszeit.

Kündigung des Arbeitsvertrags nach Ende des Mutterschaftsurlaubs: Wenn Sophia ihre Beschäftigung nach Ende ihres Mutterschaftsurlaubs nicht wieder aufnehmen möchte, um sich weiterhin um ihr Kind kümmern zu können (und nur aus diesem Grund), dann ist sie berechtigt, ihre Stelle fristlos zu kündigen. Allerdings genießt sie ein Jahr lang ein Recht auf vorrangige Wiedereinstellung.

→ Gut zu wissen: Ab der Geburt des Kindes kann ein Elternteil Elternurlaub nehmen. Dabei sind allerdings Antragsfristen (spätestens zwei Monate vor Mutterschutzbeginn) und bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Hier finden Sie ausführlichere Informationen zum Elternurlaub.

Nun kennt Sophia ihre Rechte als künftige Mutter und ist beruhigt angesichts der Leistungen, auf die sie als Arbeitnehmerin Anspruch hat. Jetzt kann sie sich in aller Ruhe auf die Geburt ihres Kindes vorbereiten und voller Vorfreude ihre Schwangerschaft genießen.