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Dezember 13, 2024

Fragen und Antworten rund um den Elternurlaub

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY April 19, 2017 11511

Seit dem 1. Dezember 2016 sind mehrere Änderungen an den Modalitäten für den Elternurlaub vorgenommen worden, damit Eltern Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinen können. Die Änderungen sind zahlreich und erstrecken sich etwa auf eine größere Flexibilität und eine gestiegene Entschädigung.

Ein Elternurlaub bietet Ihnen die Gelegenheit, eine Auszeit zu nehmen oder Ihre berufliche Tätigkeit zu reduzieren, um sich Ihrem Kind in wichtigen Entwicklungsphasen zu widmen. Durch die seit dem 1. Dezember 2016 vorgenommenen Änderungen wird der Elternurlaub noch attraktiver.

Wer kann einen Elternurlaub in Anspruch nehmen?

Einfach gesagt: jeder (künftige) Elternteil, der eine berufliche Tätigkeit (mindestens 10 Stunden pro Woche) ausübt und der luxemburgischen Sozialversicherung ununterbrochen während mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung vor Beginn des Elternurlaubs angehört.

Welche Arten sind möglich?

Beide Elternteile können einen Elternurlaub in Anspruch nehmen.

  • Der „1. Elternurlaub“ muss unmittelbar im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub erfolgen. Ihr Arbeitgeber darf diesen ersten Urlaub zwar nicht ablehnen oder verschieben, kann jedoch vorschreiben, dass dieser in Vollzeit zu nehmen ist.
  • Der „2. Elternurlaub“ muss vom anderen Elternteil vor dem sechsten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden (vor dem zwölften Geburtstag bei Adoptionen). Ihr Arbeitgeber darf diesen zweiten Urlaub nicht ablehnen, kann jedoch vorschreiben, dass dieser in Vollzeit zu nehmen ist, und unter bestimmten Umständen dessen Beginn verschieben.

Der Elternurlaub wird für dasselbe Kind nur ein Mal pro Elternteil gewährt. Eine Übertragung Ihres Elternurlaub-Anspruchs auf Ihren Ehepartner, damit dieser einen zweiten Elternurlaub für dasselbe Kind in Anspruch nimmt, ist daher nicht möglich.

Seit dem 1. Dezember 2016 sind die Modalitäten des Urlaubs flexibler gestaltet. Die angebotenen Varianten unterscheiden sich je nach Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit:

ARBEIT IN VOLLZEIT (40 STUNDEN/WOCHE)ARBEIT IN TEILZEIT (≥20 STUNDEN/WOCHE)ARBEIT IN TEILZEIT (≥10 STUNDEN/WOCHE)
Vier- oder sechsmonatiger Vollzeit-Elternurlaub
Acht- oder zwölfmonatiger Teilzeit-Elternurlaub
Ein Tag Elternurlaub in der Woche während max. 20 Monaten
Aufgeteilter Elternurlaub: vier Monate in einem Zeitraum von max. 20 Monaten

Wie stelle ich einen Antrag?

Der Antrag ist formlos auf dem Postweg per Einschreiben mit Empfangsbestätigung mindestens zwei Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs für den 1. Elternurlaub und mindestens vier Monate vor Beginn des 2. Elternurlaubs bei Ihrem Arbeitgeber zu stellen. Ihr Antrag muss Angaben zur Art (1. oder 2. Elternurlaub) und der gewünschten Variante des Elternurlaubs (einschließlich der gewünschten Arbeitszeitregelung, wenn der Elternurlaub nicht in Vollzeit erfolgen soll) umfassen.

Welche Vergütung erhalte ich?

Während der gesamten Dauer Ihres Elternurlaubs beziehen Sie von der Zukunftskeess („Caisse pour l’avenir des enfants“, CAE) ein „Ersatzeinkommen“. Dieses Einkommen entspricht einem Lohn und unterliegt daher der Steuer sowie den Sozialabgaben. Seine Höhe variiert je nach Ihrem Gehalt, der Wochenarbeitszeit und der gewählten Variante des Elternurlaubs.

Wenn Sie etwa in Vollzeit arbeiten und den Elternurlaub ebenfalls in Vollzeit nehmen, entspricht Ihr Bruttoersatzeinkommen aktuell:

    • Ihrem derzeitigen Gehalt, wenn dies zwischen 2.570,93EUR und 4.284,88EUR liegt;
    • 4.284,88EUR, wenn Ihr Bruttomonatsgehalt über diesem Betrag liegt.

Es ist zu beachten, dass die Höhe Ihrer Entschädigung auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten zwölf Monate vor Beginn Ihres Elternurlaubs berechnet wird. Ändert sich Ihr Einkommen nach Beginn des Elternurlaubs, wird die Entschädigung neu berechnet.

Die CAE bietet einen Online-Rechner, mit dem Sie die Höhe des Ersatzeinkommens, auf das Sie Anspruch haben, schnell ermitteln können.