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November 21, 2024

Der Zivilstand ist ausschlaggebend

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Luxemburger Erbschaftsrecht unter der Lupe

Die konkrete Höhe des Nachlasses hängt in Luxemburg vom Zivilstand ab. Bei Verheirateten variiert der tatsächliche Nachlass je nach dem jeweiligen Güterstandsregime. Hier gibt es drei Formen: die allgemeine gesetzliche Güterstandsregel, die Gütertrennung und die uneingeschränkte Gütergemeinschaft.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt automatisch, wenn die Eheleute keinen besonderen Ehevertrag abschließen. Der gesetzliche Güterstand unterscheidet zwei Vermögensarten: das eigene Vermögen der einzelnen Eheleute (alle vor der Ehe erworbene Güter sowie Erbgüter und Schenkungen) und das Gemeinschaftsvermögen der Eheleute. Dieses Vermögen umfasst alle Erträge und Einkünfte während der Ehe.

Wenn bei der Eheschließung keine andere Wahl getroffen wurde, gilt der gesetzliche Güterstand.

Bei der Gütertrennung gibt es in der Regel keine Gemeinschaftsgüter der Eheleute. Dies bedeutet aber nicht, dass Eheleuten mit diesem Güterstand eine Sache nicht als Miteigentum gehören kann, z.B. wenn sie eine Sache jeweils zur Hälfte erwerben; diese Gegenstände sind ungeteiltes Vermögen. Bei einer Auflösung der Ehe gelten Gegenstände, für die keiner der Ehepartner sein ausschließliches Eigentum nachweisen kann, hälftig als ungeteiltes Vermögen der beiden Eheleute. Dies gilt auch für das Geld auf Gemeinschaftskonten. Jeder haftet alleine für seine Verbindlichkeiten, soweit sie nicht für die Führung des Haushalts oder die Ausbildung der Kinder, die stets beide Eheleute verpflichten, eingegangen wurden. Bei Scheidung oder Tod müssen die Eheleute nur das ungeteilte Vermögen aufteilen. Eigengüter brauchen nicht geteilt werden.

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft beschränkt sich das Vermögen des einzelnen Partners allein auf persönliche Gegenstände und Rechte wie z.B. Kleidung, Arbeitsgeräte usw. Alles andere gehört zur Gemeinschaft, einschließlich Verbindlichkeiten. Bei einer Auflösung der Ehe erhält jede der Parteien – zumindest theoretisch – jeweils die Hälfte aller zum Gesamtvermögen zählenden Güter. Im Todesfall erbt der Überlebende alles.

Vermögensbilanz erstellen

Wer die Nachlassregelung gut vorbereiten will, sollte möglichst früh eine Vermögensbilanz erstellen und diese regelmäßig anpassen. Die Erstellung einer solchen Bilanz erfordert eine genaue Bestandsaufnahme. So ist es ratsam, sich einen Ordner mit allen wichtigen Dokumenten anzulegen: Ehevertrag, Scheidungsurteil, Familienstammbuch, Eigentumsnachweise und Verträge über Miteigentümerschaften, Nachweise über Wertgegenstände und Verbindlichkeiten, Informationen über die wichtigsten offiziellen Kontaktpersonen im Todesfall und so weiter.

Die Erstellung einer Vermögensbilanz erfordert eine genaue Bestandsaufnahme.

Die zuverlässigste Form, um den Nachlass zu regeln, ist und bleibt das Testament. Dies ist ein einseitiges Abkommen, mit dem man seine Vermögenswerte an ausgewählte Personen übertragen kann. Dabei gelten jedoch bestimmte gesetzliche Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben.

Jede Person kann ein Testament machen, sofern sie geistig gesund und in der Lage ist, ihren Willen frei und rechtsgültig zu erklären und älter als 16 Jahre ist. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können nur über die Hälfte des Vermögens verfügen, über das von Rechts wegen Volljährige verfügen können.

Das Testament ist ein formgebundener Rechtsakt, der zu seiner Gültigkeit ein Schriftstück erfordert. Es gibt drei Arten. Das notariell beglaubigte Testament oder Testament in öffentlicher Urkunde muss vor einem Notar und zwei Zeugen oder vor zwei Notaren erfolgen; von dem Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden; von dem Notar aufgesetzt werden. Das handschriftliche Testament muss: von dem Erblasser komplett eigenhändig verfasst, datiert und unterzeichnet sein.

Beim geheimen Testament handelt es sich um ein Schriftstück, das der Erblasser unterzeichnet und in Gegenwart von zwei Zeugen und einem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Couvert übergibt. Der Notar erstellt dann eine notarielle Unterzeichnungsurkunde, die vom Erblasser, dem Notar und den beiden Zeugen unterzeichnet werden muss.

Auch wenn das handschriftliche Testament einfacher zu verfassen und kostengünstiger ist, hat das Mitwirken eines Notars beim Aufsetzen eines notariell beglaubigten Testaments den Vorteil, dass man formelle oder materielle Fehler vermeidet, die den letzten Willen mitunter annullieren.

50%

Wurde kein Testament verfasst, wird der Nachlass eines Verstorbenen zwischen den nächsten Angehörigen aufgeteilt. Wer erbt und welcher Anteil jedem gesetzlichen Erben zusteht, ist zivilrechtlich geregelt.

Wie in vielen anderen Ländern gelten auch in Luxemburg Pflichtteilregelungen, die eine völlige Enterbung von Kindern verbieten und festlegen, welchen Mindestanteil eines Nachlasses Kinder nach dem Tod ihrer Eltern erhalten müssen.

Einem Einzelkind stehen mindestens 50 Prozent des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67 Prozent und drei oder mehr Kindern mindestens 75 Prozent.

Insbesondere folgende Erbschaften sind steuerbefreit: alles, was in gerader Linie erhalten oder erworben wurde; in absteigender Linie: von Eltern oder Großeltern an Kinder, Enkelkinder usw. oder, in aufsteigender Linie: von Kindern oder Enkelkindern an die Eltern oder Großeltern. Die Befreiung ist jedoch auf den gesetzlichen Anteil der Erbschaft beschränkt.

Das Wort gilt

Unabhängig von der gewählten Form der Nachlassregelung steht es einem jederzeit frei, sein Testament zu ändern oder zu widerrufen, sofern die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Man muss beachten, dass ein notariell beglaubigtes Testament nur durch ein neues, notariell beglaubigtes Testament widerrufbar ist.

Man sollte darauf achten, sein Testament nicht im Bankschließfach aufzubewahren, denn solange das Bankschließfach verschlossen ist, kann niemand hierauf zugreifen. Wenn die Bestandsaufnahme des Bankschließfachs erfolgt und das Testament entdeckt wird, wird der Notar den gesamten Inhalt des Schließfachs, einschließlich des sich darin befindlichen Testaments, dem Nachlassinventar zuführen, sodass das Testament erneut unzugänglich ist. Nur ein Notar kann dann vom Inhalt des Testaments Kenntnis nehmen.

Fiskalische Regeln

Im Falle eines Nachlasses sind im Rahmen der Erbschaft Steuern zu zahlen. Davon gibt es zwei Arten: Die Erbschaftssteuer und die Nachlasssteuer.

Erbschaftssteuer fällt an, wenn der Verstorbene im Großherzogtum lebte, und wird auf der Grundlage aller beweglichen Güter (in Luxemburg und im Ausland) und aller Immobilien (nur die in Luxemburg) berechnet, abzüglich der Schulden und der Bestattungskosten. Sie schwankt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Vermächtnisnehmer, aber auch in Abhängigkeit vom Wert dessen, was in den Nachlass einfließt.

Wichtig zu wissen ist, dass es zwei verschieden hohe Sätze gibt: den einen für den Pflichtteil; den anderen für den Teil, der nicht zu diesem Pflichtteil gehört. Diese Sätze liegen zwischen null und 15 Prozent. Anschließend wird der Basissatz in Abhängigkeit vom steuerpflichtigen Nettowert des erhaltenen Anteils progressiv erhöht, wenn dieser 10 000 Euro übersteigt. Es gibt jedoch Situationen, in denen in Luxemburg keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist, nämlich:

    • bei allen Gütern, die in gerader Linie erworben werden (zwischen Eltern, Großeltern und Kindern, mit Ausnahme des nicht gesetzlichen Anteils bei Letzteren);
    • bei Gütern, die Ehepartnern oder Partnern (die durch eine eingetragene Partnerschaft von mindestens drei Jahren verbunden sind) mit Kindern zufließen;
    • bei im Ausland gelegenen Immobilien;
    • wenn der Nachlass nicht mehr als 1 250 Euro beträgt.

Die Nachlasssteuer fällt an, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nicht in Luxemburg hatte. Sie wird nur auf der Grundlage der Immobilien berechnet, die sich in Luxemburg (im Eigentum oder im Nießbrauch des Erblassers) befinden. Die steuerliche Behandlung ist dieselbe wie bei der Erbschaftsteuer.

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann die Erbschaftssteuerbelastung begrenzen.

Sinnvolle Lösung zu Lebzeiten

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Erbschaftssteuerbelastung zu begrenzen oder die Pflichtteilregelungen zu umgehen, ohne dabei gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Entscheidend ist dafür jedoch die Fähigkeit, das Eigentumsrecht und die Nutzung der Vermögenswerte aufzugeben. Die Behörden achten genau darauf, welche Vereinbarungen lediglich auf eine Reduzierung der Steuerschuld abzielen, und verlangen von Schenkenden, auf die Vorteile und Erträge verschenkter Vermögenswerte zu verzichten. In Luxemburg werden Schenkungen besteuert, die eine Person zu Lebzeiten tätigt, allerdings ist die Besteuerung im Vergleich zu den Erbschaftssteuerregelungen generell niedriger.