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April 19, 2024

Vermögensübertragung: Steueroptimierung durch Schenkungen?

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH März 6, 2018 16252

Die meisten Menschen möchten, dass ihre Ersparnisse oder ihr Vermögen nach ihrem Tod nicht an den Fiskus, sondern an ihre Angehörigen übergehen. Damit ihre Erben dabei einen möglichst großen Betrag erhalten, versuchen sie oft, Vermögenswerte schon zu Lebzeiten zu verschenken. Die Steuerbehörden haben jedoch weltweit Vorkehrungen getroffen, um einen Missbrauch von Schenkungen als Mittel der Steuerhinterziehung zu verhindern.

In jedem Land gibt es Vorschriften für Schenkungen, die meist verhindern sollen, dass Personen ihr Vermögen zu Lebzeiten übertragen, um eine Belastung durch die Erbschaftsteuer zu vermeiden. In den meisten Ländern richtet sich die steuerliche Behandlung nach dem nationalen Recht desjenigen Landes, in dem die Schenkung empfangen wird. Viele Grundprinzipien stimmen jedoch in allen europäischen Ländern überein.

Die Erbschaftsteuer kann sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn Vermögenswerte nicht an unmittelbare Familienmitglieder übertragen werden. In Luxemburg werden Erbschaftsteuern auf den gesamten Nachlass von Personen erhoben, die im Todesfall als im Großherzogtum ansässig gelten, d. h. deren Wohnsitz und Tätigkeitsschwerpunkt Luxemburg ist. Immobilien und als „bewegliche Sachen“ behandelte Vermögenswerte, die im Ausland gehalten und auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit besteuert werden, sind von einer Besteuerung in Luxemburg befreit; sonstige bewegliche Sachen im Ausland unterliegen allerdings der Besteuerung im Großherzogtum.

Pflichtteilregelungen

Die Erbschaftsteuersätze liegen in Luxemburg zwischen 0% und 48% und steigen analog zum Wert des Nachlasses und dem Grad der Entfernung im Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Bei einer Hinterlassenschaft für Ehepartner, Kinder und andere Familienangehörige gelten geringere Steuersätze. Die Erbschaftsteuersätze sind in Luxemburg nicht deutlich höher als in anderen Ländern; in Frankreich beispielsweise kann der Spitzensteuersatz im Erbfall 60 % übersteigen.

Wie das Zivilrecht anderer Länder sehen die Erbfolgeregelungen in Luxemburg Pflichtteilregelungen vor, die eine völlige Enterbung von Kindern verbieten und festlegen, welchen Mindestanteil eines Nachlasses Kinder nach dem Tod ihrer Eltern erhalten müssen.

Einem Einzelkind stehen mindestens 50% des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%.

In der Praxis stehen einem Einzelkind mindestens 50% des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%. Bei komplexen Familienverhältnissen, etwa bei Zweit- oder Folgeehen und Stiefkindern, kann dies zu Problemen führen.

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Erbschaftsteuerbelastung zu begrenzen oder die Pflichtteilregelungen zu umgehen. Entscheidend ist dafür jedoch die Fähigkeit, das Eigentumsrecht und die Nutzung der Vermögenswerte aufzugeben. Die Behörden achten genau darauf, welche Vereinbarungen lediglich auf eine Reduzierung der Steuerschuld abzielen, und verlangen von Schenkenden, auf die Vorteile und Erträge verschenkter Vermögenswerte zu verzichten.

Geltende Steuersätze für Schenkungen

In Luxemburg werden Schenkungen besteuert, die eine Person zu Lebzeiten tätigt, allerdings ist die Besteuerung im Vergleich zu den Erbschaftsteuerregelungen generell deutlich niedriger. Für die Schenkungsteuer ist der Wohnsitz des Beschenkten und des Schenkenden irrelevant; die Steuer fällt vielmehr auf einen Teil des Marktwertes des verschenkten Vermögenswertes an. Bei Unklarheiten muss der Vermögenswert durch einen unabhängigen Prüfer bewertet werden.

Zum Januar 2018 gelten folgende Steuersätze:

  • 1,8% bis 2,4% auf Geschenke an direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.).
  • 4,8% auf Geschenke zwischen Ehepartnern sowie Lebenspartnern nach einer Partnerschaft von mindestens drei Jahren.
  • 4,8% auf Geschenke für wohltätige Zwecke, einschließlich bestimmter öffentlicher Einrichtungen, Stiftungen und gemeinnütziger Organisationen.
  • 6% auf Geschenke zwischen Geschwistern.
  • 8,4% auf Geschenke, die Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Adoptiveltern und -kinder betreffen.
  • 9,6% auf Geschenke, die Großonkel und Großtanten, Großneffen und Großnichten sowie Adoptiv-Großeltern und -Enkelkinder betreffen.
  • 14,4% auf Geschenke zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis.

Für Schenkungen anlässlich einer Eheschließung oder Verträgen im Hinblick auf eine mögliche Eheschließung, beispielsweise bei Eheverträgen und ähnlichen Vermögensregelungen, gelten geringere Steuersätze.

Für die Schenkung von „unbeweglichen Sachen“ – Grundstücken und Gebäuden – kann eine zusätzliche Übertragungsteuer von 1% anfallen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sollte eine Liste der Geschenke erstellt und als offizielles Dokument notariell beglaubigt werden.

Geschenke an bestimmte Arten von Bildungseinrichtungen können steuerfrei erfolgen.

Handschenkungen

Es gibt jedoch Ausnahmen. So können zum Beispiel Geschenke an bestimmte Arten von Bildungseinrichtungen steuerfrei erfolgen. Eine bedeutendere Ausnahme bilden jedoch Geschenke, die als sogenannte Handschenkung („donatio manualis“) vorgenommen werden, d.h. bei denen der Beschenkte die Schenkung unmittelbar erhält. Solche Schenkungen müssen nicht notariell registriert werden und sind grundsätzlich steuerfrei. Nur wenn der Schenkende im selben Steuerjahr verstirbt, wird die Schenkung mit Blick auf die Erbschaftsteuer als Teil seines Nachlasses behandelt.

Handschenkungen sind nur bei bestimmten Vermögenswerten möglich, darunter Geld, Schmuck und Kunstwerke; es handelt sich jedoch um einen symbolischen Begriff, der sich nicht ausschließlich auf physisch übergebene Objekte bezieht. Doch selbst bei diesen unbemerkt erfolgenden Übertragungen ist Vorsicht geboten, um Probleme zu vermeiden.

Sie können als steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Beschenkte das Geschenk von sich aus den Steuerbehörden meldet oder wenn das Geschenk Teil einer ganzen Reihe von Schenkungen an dieselbe Person ist. Zudem wird das Interesse des Fiskus geweckt, wenn solche Schenkungen erfolgen, nachdem die Behörden eine Steuerprüfung angekündigt oder den Beschenkten um Informationen ersucht haben. Auch wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung besteht, geraten solche Fälle ins Blickfeld der Behörden.

Allzu offensichtliche Bemühungen zur Umgehung der Erbregelungen können ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Wenn Sie all Ihre weltlichen Güter verschenken, um Ihren missratenen Kindern das Erbe zu verwehren, wird dies einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass Handschenkungen zu Diskrepanzen im Nachlass an die Familienmitglieder führen können und möglicherweise eine Spaltung der Familie oder Ressentiments zur Folge haben. Auch wenn eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung einfach erscheint, sollten Sie stets die möglichen Komplikationen und Nachteile bedenken.

Es gibt Alternativen zu Schenkungen, die sowohl die Regelungen zum Pflichtteil erleichtern als auch die Steuerschuld mindern können, beispielsweise die Einbringung von Vermögenswerten in einen ausländischen Trust. Dabei handelt es sich jedoch um ein komplexes Instrument mit zahlreichen Fallstricken und sie sollten unbedingt einen fachkundigen Berater hinzuziehen. Sie sollten auch berücksichtigen, dass einige Vermögenswerte nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, sodass eine Schenkung zu Lebzeiten nicht erforderlich ist.

Eine Schenkung kann sinnvoll sein, um einen Teil Ihres Vermögens nach Ihrem Tod vor einer Steuerbelastung zu schützen. Aber seien Sie vorsichtig: Wenn Sie sich nicht an die Regeln halten, ist der Schaden größer als der Nutzen. Vergessen Sie nicht, dass die bereitgestellten Informationen immer entsprechend Ihrer persönlichen Situation berücksichtigt werden müssen und sich im Falle veränderter Gesetzgebungen ändern können.