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April 27, 2024

Die optimale Verwaltung Ihrer Finanzen im Scheidungsfall

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Oktober 2, 2020 2683

Eine Scheidung oder Trennung ist immer eine schwierige und emotional belastende Phase. Trotzdem müssen Sie in dieser Zeit häufig schnell wichtige Entscheidungen in Bezug auf Ihre Immobilie, Ihre Bankkonten, Ihre laufenden Kredite und Ihre Versicherungen treffen. Entscheidungen, die für Ihre zukünftigen Finanzen von wesentlicher Bedeutung sind. Während Sie auf den Termin mit Ihrem Kundenbetreuer warten, damit dieser Sie dabei unterstützt, die finanziellen Folgen Ihrer Entscheidungen abzuwägen, hat myLIFE für Sie schon einmal einen Überblick über einige zentrale Themen zusammengestellt, über die Sie sich Gedanken machen sollten.

Schutz Ihres Bankguthabens

Bei einer Scheidung oder Trennung sollten Sie in Bezug auf Ihre Finanzen als erstes an den Schutz Ihres Vermögens denken. Erstellen Sie hierzu eine Liste der Konten, deren Inhaber, Mitinhaber und/oder Bevollmächtigter Sie sind. Handeln Sie ab diesem Punkt stets unter der Prämisse „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“.

  • Ihr persönliches Konto, dessen alleiniger Inhaber Sie sind, wird unabhängig von Ihrem gemeinsamen Vermögen geführt. Für dieses Konto gelten nur Ihre Unterschrift und Ihre Haftung. In diesem Punkt können Sie also unbesorgt sein. Verfügt Ihr Ehegatte jedoch über eine Vollmacht für dieses Konto, sollten Sie diese besser widerrufen, um unerwünschte Transaktionen zu vermeiden.

Ganz unabhängig von Ihrer Situation sollten Sie daran denken, dass im Falle eines Gemeinschaftskontos für die Mitinhaber die vertragliche Pflicht einer Gesamtgläubigerschaft und Gesamtschuldnerschaft besteht.

  • Ihr Gemeinschaftskonto wird gemäß den Bedingungen des Kontoeröffnungsvertrags geführt. Handelt es sich dabei um ein Und-Konto, ist für alle Aktionen die gemeinsame Unterschrift beider Inhaber erforderlich. Handelt es sich hingegen um ein Oder-Konto, hat jeder einzelne Kontoinhaber das Recht, mit seiner alleinigen Unterschrift über die auf diesem Konto befindlichen Guthaben oder Wertpapiere zu verfügen. Es ist zu beachten, dass in beiden Fällen jeder der Mitinhaber im Falle eines Sollsaldos auf dem Konto als Schuldner gilt (Solidarhaftung). Was können Sie tun? Wir haben dieses Thema für Sie bereits in dem Artikel „Wie kündige ich ein gemeinsames Konto? “ beleuchtet und möchten daher daran erinnern, dass das Gemeinschaftskonto häufig zur Zahlung der laufenden Haushaltskosten dient. Möglicherweise gibt es daher Daueraufträge oder Lastschriften zur Zahlung regelmäßiger Rechnungen. Beachten Sie bitte diesen Aspekt.
  • In Bezug auf Ihre Bankkarten müssen Sie in dem Fall, dass Ihr Ehegatte Inhaber einer Bank- oder Kreditkarte für Ihr Girokonto ist, unbedingt den Vertrag zwischen Ihrem Ehegatten, der Karteninhaber ist, und der Bank kündigen. Die Karte wird dann deaktiviert. Bedenken Sie aber, dass Ihr Ehegatte Ihnen gegenüber das Gleiche tun kann, wenn die umgekehrte Situation besteht.
  • Für Ihr Vermögen, das Sie in einem Bankschließfach verwahren, gelten die gleichen Regeln wie für ein Bankkonto. Sie sind also entweder der alleinige Inhaber des Schließfachs und können nach Belieben über die darin enthaltenen Vermögenswerte verfügen (sollte Ihr Ehegatte über eine Vollmacht verfügen, können Sie diese jederzeit widerrufen). Oder Sie sind gemeinsam mit Ihrem Ehegatten Mitinhaber und verfügen beide über eine Vollmacht (Sie können eine Sperrung des Schließfachs für sämtliche Inhaber veranlassen). Oder Sie haben auf Grundlage einer Vollmacht das Verfügungsrecht über das Schließfach Ihres Ehegatten, die dieser jedoch jederzeit wiederrufen kann.

Lösung der Wohnungs- und Hypothekenfrage

Bei einer Trennung ist die Frage der Immobilie häufig mit Emotionen verbunden, welche die konkreten Folgen des gemeinsamen Erwerbs einer Immobilie, die sich im Eigentum beider Parteien befindet, überlagern können. Im Hinblick auf Ihre Immobilie, aber auch Ihr Hypothekendarlehen, bieten sich entsprechend mehrere Möglichkeiten.

Sie entscheiden sich, das Eigentum an der gemeinsamen Immobilie zu behalten und die Tilgung des Hypothekendarlehens alleine zu leisten. In diesem Fall übernehmen Sie die Haftung für die Tilgung und müssen überdies Ihrem Ehegatten einen finanziellen Ausgleich für seinen Anteil leisten. Hierzu müssen Sie ihm die Hälfte des Nettowertes der Immobilie zahlen. Der ihm zu zahlende Betrag, d. h. sein Anteil am Nettowert der Immobilie, errechnet sich dabei folgendermaßen:

    • Schätzung des Veräußerungswerts der Immobilie durch einen Sachverständigen oder im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten
    • Abzug der Restschuld des Hypothekendarlehens
    • Abzug der Eigenleistungen, die in die Immobilie eingebracht wurden
    • Teilung des so errechneten Nettobetrags durch zwei

Solange der Kredit nicht auf den Namen eines der Ehegatten umgeschrieben wird, haften beide Ehegatten solidarisch für die Tilgung. Um sich über die Höhe des Ihrem Ehegatten zu zahlenden Betrags zu vergewissern, empfehlen wir Ihnen, einen Notar aufzusuchen.

Sie beschließen, die Immobilie zu verkaufen und das Hypothekendarlehen vorzeitig zu tilgen. Dann können Sie den Verkaufserlös nutzen, um die Restschuld des Kredits zu zahlen oder eventuell eine neue Immobilie zu erwerben. Informieren Sie sich bei Ihrem Kundenbetreuer jedoch trotzdem zur Sicherheit über die Auswirkungen einer vorzeitigen Tilgung.

Sie beschließen, Ihre Immobilie zu behalten und das Hypothekendarlehen weiterhin gemeinsam zu tilgen. Sollten Sie gemeinsam zu dieser Entscheidung gelangt sein, haften Ihr Ehegatte und Sie weiterhin solidarisch für die Tilgung Ihres Darlehens und Ihre Restschuldversicherung bleibt im Prinzip unverändert. Alle Dokumente und Informationen zu dem Darlehen werden von nun an beiden Vertragspartnern zugesandt.

Neben der eigentlichen Tilgung des Darlehens sollten Sie sich auch über die Restschuldversicherung, die Gebäudeversicherung und die Familienversicherung Gedanken machen.

Neben der eigentlichen Tilgung des Darlehens sollten Sie sich auch über Ihre Versicherungen Gedanken machen. Ganz gleich ob es sich um Ihre Restschuld-, Gebäude- oder Familienversicherung handelt: Denken Sie daran, Ihre Bank und Ihre Versicherung von Ihrer neuen Situation in Kenntnis zu setzen, damit diese die erforderlichen bzw. gewünschten Änderungen vornehmen.

Maßnahmen in Bezug auf sonstige laufende Kredite

Bestehen bei Ihnen sonstige laufende Kredite? Denken Sie wie beim Hypothekendarlehen auch bei Ihren Privatkrediten daran, alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Die Situation bei diesen Krediten ist an Ihren ehelichen Güterstand geknüpft.

  • Im Falle eines gesetzlichen Güterstands hängt alles davon ab, wer den Darlehensvertrag geschlossen hat. Wurde das Darlehen auf Ihren Namen aufgenommen, gilt ist es von Natur aus als Eigenschulden und Sie allein sind dafür haftbar, ganz gleich ob die Aufnahme vor oder nach der Eheschließung erfolgt ist. Haben Sie das Darlehen jedoch gemeinsam mit Ihrem Ehegatten aufgenommen, zählt es zu den gemeinsamen Verbindlichkeiten und Sie haften demnach beide für seine Tilgung.
  • Im Falle einer Gütertrennung zählt das Privatdarlehen zu Ihren Eigenschulden, wenn es auf Ihren eigenen Namen aufgenommen wurde. Wurde das Darlehen auf den Namen beider Ehegatten aufgenommen und besteht in dem Vertrag eine Klausel zur Gesamtschuldnerschaft, haften Sie für die Tilgung des Darlehens mit.
  • Im Falle einer unbeschränkten Gütergemeinschaft zählt jedes Darlehen zum Gesamtvermögen des Paares, auch wenn es nur auf den Namen eines Ehegatten aufgenommen wurde. Somit haftet auch Ihr Ehegatte für die Tilgung.

Sie sind alleiniger Eigentümer aller auf eigenen Namen laufender Anlagen oder Anlageinstrumente.

Überdenken der eigenen Geldanlagen

Vergewissern Sie sich, dass Sie alleiniger Eigentümer aller auf eigenen Namen laufender Anlagen oder Anlageinstrumente sind. Auch wenn dies der Fall sein mag, beachten Sie bitte, dass eine Scheidung oder eine Trennung hohe Kosten verursachen und verfügbare Mittel erfordern kann. Doch überstürzen Sie nichts! Erörtern Sie zunächst Ihre Situation mit Ihrem Kundenbetreuer, um nicht übereilt aus Ihren Anlagen auszusteigen. Je nach Anlagetyp kann eine vorzeitige Auflösung mit hohen Gebühren und Ertragseinbußen verbunden sein. Nutzen Sie zudem die Gelegenheit, um Ihre laufenden Anlagen zu prüfen und die für Ihre neue Situation am besten geeignete künftige Strategie zu erörtern.

Aktualisierung der Versicherungen

Wir raten Ihnen dringend, sich mit Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung zu setzen, um sich einen Überblick über die laufenden Versicherungen und die für die Anpassung an Ihre neue Situation erforderlichen Schritte zu verschaffen. Was ist mit Ihrer Kfz-Versicherung, falls das Auto zum Gemeinschaftsvermögen gehört? Wer erhält die zu viel gezahlten Beträge aus einer unterjährig beendeten Versicherung? Wie lässt sich der Begünstigte Ihrer Lebensversicherung ändern? Fragen, bei denen Ihnen nur ein Experte dabei helfen kann, die für Sie richtigen Entscheidungen zu treffen.