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März 29, 2024

Erläuterungen von Expertinnen: „Wie füllt man seine Steuererklärung richtig aus?“

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Februar 22, 2018 17354

Das Ausfüllen der Steuererklärung fällt den meisten von uns nicht so leicht. Auch wenn es den Anschein haben mag, in Luxemburg sei das Ganze etwas klarer als in einigen Nachbarländern, stehen die Steuerpflichtigen doch vor einer ganzen Reihe von Fragen. Angefangen mit: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Was muss in der Steuererklärung angegeben werden? Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden? Und was ist mit meinem Zweitwohnsitz in Frankreich… ist der von Relevanz? Wir haben das Thema mit Julie Ugolini und Amélie Rosley, Wirtschaftsprüferinnen bei Néo Fiduciaire Luxembourg, erörtert. Die beiden Expertinnen haben die Gelegenheit genutzt, für uns einige Punkte hervorzuheben, auf die besonders zu achten ist, und einige Tipps und Tricks zu diesem Thema zu geben.

Wer muss in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben?

Amélie Rosley: „Bislang, also vor der jüngsten Steuerreform, mussten – einfach gesagt – alle eine Steuererklärung abgeben, ausgenommen die Steuerpflichtigen in der Steuerklasse 1 und 1A (Inländer und Gebietsfremde) mit Löhnen/Gehältern bzw. Renten/Pensionen, die dem Quellensteuerabzug unterliegen und weniger als 100.000 € pro Jahr betragen. Dasselbe galt für die gebietsfremden Steuerpflichtigen in Steuerklasse 2, für die eine Sonderreglung besagte, dass die verheirateten gebietsfremden Steuerpflichtigen Anspruch auf eine Zuordnung zur Steuerklasse 2 haben, wenn mehr als 50 % des Erwerbseinkommens des Haushalts in Luxemburg zu versteuern sind.

Julie Ugolini: „Ab dem Steuerjahr 2018 werden – wiederum einfach ausgedrückt – nur noch die Steuerpflichten in der Steuerklasse 1 und 1A (Inländer und Gebietsfremde) mit Löhnen/Gehältern bzw. Renten/Pensionen, die weniger als 100.000 € betragen und dem Quellensteuerabzug unterliegen, von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit sein. Was die gebietsfremden Steuerpflichtigen in der Steuerklasse 2 betrifft, so werden diese zusätzlich zu einigen im Vorfeld zu erledigenden Formalitäten eine Steuererklärung in Luxemburg erstellen müssen, um in der Steuerklasse 2 zu bleiben – andernfalls werden sie in die Steuerklasse 1 hochgestuft.

A.R.: Schauen Sie also auf Ihrer Lohnsteuerkarte nach, um zu klären, welcher Steuerklasse Sie angehören und/oder welcher Steuersatz für Sie gilt. Abgesehen davon möchte ich die Steuerpflichtigen – auch wenn es selbstverständlich erscheinen mag – darauf hinweisen, dass es grundsätzlich wichtig ist, seine Lohnsteuerkarte zu überprüfen um sicherzustellen, dass die Angaben dort korrekt sind.

Warum enthebt die Quellenbesteuerung die Steuerzahler nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?

A.R.: Der Quellensteuerabzug wird jeweils für die einzelnen Einkünfte berechnet und angewendet, ohne dass dabei die Gesamtsituation des Steuerpflichtigen berücksichtig wird. So werden zum Beispiel beim monatlichen Einbehalt von einem Lohn nicht alle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten berücksichtigt, die der jeweilige Haushalt geltend machen könnte.

J.U.: Nicht alle Steuerpflichtigen unterliegen dem Quellensteuerabzug (der nur für die Gehälter, Löhne, Pensionen, Renten und einige Kapitalerträge erfolgt). Für alle anderen Einkünfte (Kaufleute, freie Berufe, Einkünfte aus Immobilien, …) gibt es keinen Quellensteuerabzug, sodass hier die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Ferner gilt, dass auch ein Quellensteuerabzug nicht unbedingt von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. So können sich beispielsweise Steuerpflichtige mit einem Einkommen, das sich ausschließlich aus Gewinnanteilen (Entgelt in Form von Aktien) zusammensetzt und den gesetzlichen Schwellenwert überschreitet, oder auch steuerpflichtige, in Luxemburg wohnhafte und gemeinsam veranlagte Ehepaare nicht als von den steuerlichen Verpflichtungen „befreit“ betrachten, nur weil für ihre Einkommen ein Quellensteuerabzug erfolgt ist. Hier muss eine Steuererklärung eingereicht werden, damit die Steuerverwaltung überprüfen kann, ob die besagten Einkünfte korrekt besteuert wurden. Schließlich können auch negative Einkünfte angegeben werden (wie z. B. ein Verlust aus einer Vermietung, bei der die Ausgaben die Einnahmen übersteigen). Solche negativen Einkünfte können unter bestimmten Bedingungen von den über einen Quellensteuerabzug besteuerten Einkünften abgezogen werden, wodurch sich die Steuerlast des Steuerpflichtigen verringert.

Einige Steuerpflichtige gehen auch zu Unrecht davon aus, dass Darlehenszinsen vollständig abzugsfähig sind. In Wirklichkeit gelten hier je nach Situation bestimmte Höchstgrenzen.

Welche Fehler machen die Steuerpflichtigen am häufigsten?

J.U.: Der häufigste Fehler besteht darin, dass man denkt, die Situation des Nachbarn/Kollegen/Freundes gelte auch für einen selbst. Die Mandanten kommen oft zu uns und sagen „Ich habe gehört …“ oder „Ich weiß, dass xy das abziehen kann …“. Hier ist zu bedenken, dass einige Informationsquellen nur mit größter Vorsicht genutzt werden sollten, zum Beispiel die sozialen Netzwerke. Einige Behauptungen werden teilweise geteilt und unterstützt noch bevor die entsprechenden Gesetze überhaupt verabschiedet wurden! Jeder Fall ist anders. Man sollte nicht versuchen, die Situation eines anderen (der vielleicht nicht die ganze Wahrheit sagt oder sich schlicht und ergreifend täuscht) auf seinen eigenen Fall zu übertragen. Da es sich um ein komplexes Thema handelt, sollte man im Zweifelsfall nicht zögern, sich an einen Experten zu wenden, der einem helfen und diese schwierige Aufgabe abnehmen kann.

A.R.: Einige Steuerpflichtige sind der Ansicht, dass die Zinsen des Darlehens, mit dem sie den Kauf ihrer als Hauptwohnsitz fungierenden Immobilie finanziert haben, vollständig abzugsfähig sind. In Wirklichkeit gelten hier je nach Situation und Zusammensetzung des Haushalts bestimmte Höchstgrenzen.

Jeden Tag kommen 194.000 Grenzgänger nach Luxemburg, um hier zu arbeiten. Was müssen diese Gebietsfremden in punkto Steuererklärung bedenken?

A.R.: Ab dem Steuerjahr 2018 werden die verheirateten Grenzgänger, deren Ehepartner nicht in Luxemburg arbeitet, nicht mehr automatisch der Steuerklasse 2, sondern der Steuerklasse 1 zugeordnet. Um die Steuertabelle der Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen zu können, müssen der Steuerverwaltung dann sämtliche Haushalteinkünfte (Gesamteinkünfte) mitgeteilt werden, und zwar zusammen mit den entsprechenden Belegen (Gehaltsabrechnung usw.). Ansonsten gilt die Steuerklasse 1. Der Antrag auf Einstufung in die Steuerklasse 2 ist mit der Verpflichtung verbunden, eine Steuererklärung zu erstellen, damit die Steuerverwaltung überprüfen kann, ob der Steuerpflichtige tatsächlich der Steuerklasse 2 zugeordnet werden kann.

J.U.: Wenn ein Ehepartner mehr als 90 % (50 % bei den Grenzgängern aus Belgien) seiner Einkünfte in Luxemburg erzielt, bleibt er in Steuerklasse 2, und zwar mit einem Steuersatz, der auch die Einkünfte im Ausland berücksichtigt, die eine Vielzahl der Grenzgänger haben. Für jene, bei denen gegebenenfalls zusätzliche Einkünfte im Ausland hinzukommen (z.B. Lohn oder Mieteinnahmen), aufgrund derer die 90 % nicht mehr erreicht werden, wird für diese Einkünfte zudem ein Freibetrag von 13 000 Euro über das Nettoeinkommen (nach luxemburgischen Steuervorschriften zu bestimmen) eingeführt. Das hat zur Folge, dass die große Mehrheit der Grenzgänger letztlich in Steuerklasse 2 bleiben wird. Wir empfehlen den Grenzgängern daher, ihren Verbleib in der Steuerklasse 2 zu beantragen, auch wenn der Steuersatz leicht angehoben wird.

Und wie sieht es mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus?

J.U.: Ab dem kommenden Jahr wird der Mietwert des selbstgenutzten Wohneigentums nicht mehr besteuert. Sie müssen diesen Wert, der ohnehin sehr gering war, dann nicht mehr angeben. Beim Hauptwohnsitz sind die Zinsen des Immobiliendarlehens abzugsfähig. Dabei gilt jeweils eine Höchstgrenze, die sich nach der Zahl der in der Immobilie verbrachten Jahre und der Zahl der Bewohner richtet (seit 2017 liegt diese Höchstgrenze in den ersten fünf Jahren bei 2.000 € statt bei 1.500 € pro Person; danach sinkt dieser Betrag mit der Zeit).Bei einer vermieteten Immobilie in Luxemburg bestehen steuerliche Verpflichtungen. Die Mieteinnahmen müssen in einer Anlage zur Steuererklärung angeben werden, wobei jedoch im Gegensatz zum Hauptwohnsitz die Möglichkeit besteht, die Schuldzinsen unbegrenzt abzusetzen. Steuerlich interessant ist es, in eine Neubauimmobilie zur Vermietung zu investieren, da eine solche Immobilie über einen Zeitraum von sechs Jahren mit 6 % des Werts der Immobilie (ohne Grundstück) abgeschrieben werden kann. Das ist eine gute Investition für Privatpersonen.

A.R.: Unsere Grenzgänger möchten wir auch darauf hinweisen, dass die Grundsteuern bzw. Wohnsteuern für ihren Wohnsitz in ihrem Land in Luxemburg nicht abzugsfähig sind. Eine Immobilie unterliegt unabhängig von ihrer Art immer in dem Land der Steuerpflicht, in dem sie sich befindet! Umgekehrt gilt, dass ein Inländer in Luxemburg, der eine Wohnung in Frankreich hat und mit dieser Mieteinnahmen erzielt, eine Steuererklärung in Frankreich abgeben muss. Diese Einkünfte werden in die Steuererklärung in Luxemburg als steuerfreie Einkünfte aufgenommen, aber für die Berechnung des Gesamtsteuersatzes herangezogen.

Unsere Grenzgänger möchten wir auch darauf hinweisen, dass die Grundsteuern bzw. Wohnsteuern für den Hauptwohnsitz in ihrem Land in Luxemburg nicht abzugsfähig sind.

Welche Ratschläge können Sie unseren Leserinnen und Lesern generell zum Thema Steuern geben?

J.U.: Bei Problemen sollte man nicht zögern, sich an einen Experten zu wenden, das heißt einen Steuerberater hinzuzuziehen. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen und auch einige Tipps geben, um diese zu optimieren. Darüber hinaus können sie für ihre Mandanten auch Simulationen durchführen, damit Letztere besser planen und die richtigen Entscheidungen treffen können. Das gilt umso mehr nach der jüngsten Steuerreform und den mit ihr einhergehenden Änderungen, die bei einigen Steuerpflichtigen zu einer gewissen Verunsicherung geführt haben.

A.R.: Vorsicht ist geboten, wenn Sie die Altersvorsorge oder das Bausparen steuerlich nutzen möchten; in diesem Fall müssen Sie sicherstellen, dass Sie die damit verbundenen Ausgaben stemmen können. Denn dieses Geld ist dann blockiert, und wenn Sie vor dem ursprünglich geplanten Termin darauf zugreifen möchten, riskieren Sie den Verlust des steuerlichen Vorteils. Die Steuerverwaltung könnte Ihre Besteuerung überprüfen und dabei zu dem Ergebnis kommen, die mit diesen Anlagen erzielten Vorteile zu streichen. Vor dem Versuch einer Steueroptimierung sollte man sicherstellen, dass man sie finanziell tragen kann und alle Folgen kennt.

Welche offiziellen Termine gelten für die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung der Steuern?

A.R.: Für das Veranlagungsjahr N gilt als offizielle Frist für die Abgabe der Steuererklärung der 31.03. des Jahres N+1. In der Praxis besteht jedoch kein Anlass zur Panik, da die Steuerverwaltung die Möglichkeit einräumt, die Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.12. des Jahres N+1 zu verschieben. So hätten Sie Ihre Steuererklärung zum Beispiel für das Jahr 2016 bis zum 31. März 2017 abgeben müssen; Sie können diese Abgabe jedoch noch bis zum 31. Dezember 2017 hinausschieben.

J.U.: Nach der Abgabe erhalten Sie von der Steuerverwaltung per Post den Steuerbescheid mit der für Sie festgesetzten Steuer. Nach Erhalt dieses Schreibens müssen Sie Ihre Steuern bezahlen, oder aber Sie erhalten die Ihnen gegebenenfalls zustehende Steuererstattung. Achtung: Für die Besteuerung durch die Steuerverwaltung gilt keine Frist (abgesehen von der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren). Daher sollten Sie den Betrag der zu zahlenden Steuern schnell zur Seite legen, um später nicht in Schwierigkeiten zu geraten.

Wenn Sie wissen, dass Sie im nächsten Steuerjahr geringere Einkünfte haben werden, können Sie den Wegfall dieser Vorauszahlungen beantragen.

Haben Sie einige Tipps für die Zahlung der Steuern?

A.R.: Falls erforderlich kann die Steuerverwaltung auf der Grundlage der letzten Steuerzahlung für die darauffolgenden Jahre vierteljährliche Vorauszahlungen festlegen. Wenn Sie hingegen wissen, dass Sie im nächsten Steuerjahr geringere Einkünfte haben werden (zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes), können Sie die Herabsetzung oder sogar den Wegfall dieser Vorauszahlungen beantragen. Das ist absolut zulässig.

J.U.: Bei Zahlungsschwierigkeiten kann auch ein Antrag auf Ratenzahlung der Steuern gestellt werden (wobei die festgelegten Termine einzuhalten sind). Achtung: Wenn Sie eine Frist von mehr als vier Monaten beantragen, werden Zinsen in einer Größenordnung von 0,6 % berechnet. Ein weiterer Ratschlag, denen ich meinen Mandanten häufig gebe: Wenn Sie eine Steuererstattung zu erwarten haben, sollten Sie Ihre Steuererklärung vor dem 31. März abgeben. Dann können Sie sich an die Steuerverwaltung wenden und sie um eine zeitnahe Zahlung des fraglichen Betrags bitten.

Vielen Dank Ihnen beiden für diese aufschlussreichen Erläuterungen!