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Oktober 15, 2024

Mehrere Beschäftigungen gleichzeitig? Hier erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen!

Sie sind Angestellter in einem Unternehmen, aber haben eine revolutionäre Geschäftsidee in einer ganz anderen Branche? Eine Geschäftsidee, die Ihnen überaus vielversprechend erscheint? Sogar so sehr, dass Sie irgendwann beschließen, sich damit selbstständig zu machen, um zu sehen, wie rentabel sie tatsächlich ist? Doch Ihre Position als Angestellter möchten Sie deswegen nicht gleich aufgeben? Im Grunde kein schlechter Gedanke. Es spricht eigentlich nichts dagegen – solange Sie sich bewusst sind, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf andere Bereiche hat.

Das monatliche Budget aufstocken, mit einem Hobby Geld verdienen oder sich nach und nach beruflich verändern – es gibt viele Gründe, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Aber ist das überhaupt gesetzlich zulässig? Wie wirkt es sich steuerlich aus? Und wie ist die Sozialversicherung geregelt? myLIFE hat die Antwort.

Ist es zulässig, mehrere Beschäftigungen gleichzeitig auszuüben?

Die Antwort auf diese Frage lautet „ja“. Sie können durchaus mehrere Stellen gleichzeitig innehaben, solange dabei die normale gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Sobald Sie durch Ihre Beschäftigungen mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie jedoch verpflichtet, dies dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines – ITM) in einem formlosen Schreiben schriftlich mitzuteilen. Bei Ausbleiben dieser Mitteilung droht ein Bußgeld von 251 Euro bis 5.000 Euro. Im Falle einer Verweigerung der von der ITM verlangten Auskünfte oder bei Bereitstellung fehlerhafter Informationen (oder Überschreiten der vorgegebenen Mitteilungsfrist) kann ein Bußgeld von 251 Euro bis 2.500 Euro verhängt werden.

Achten Sie außerdem darauf, ob Ihr Arbeitsvertrag möglicherweise eine Klausel enthält, die die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagt. Und selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Wettbewerbsverbotsklausel enthalten sollte, dürfen Sie nicht vergessen, dass für Sie immer noch das Prinzip der Vertragstreue gilt (pacta sunt servanda). Dementsprechend ist es Ihnen als Angestellter untersagt, während der Dauer Ihres Arbeitsvertrags ohne Wissen Ihres Arbeitgebers mit diesem in Wettbewerb zu treten, oder zur Tätigung solcher konkurrierender Geschäfte die Infrastruktur Ihres Arbeitgebers oder die im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses erworbenen Kenntnisse zu nutzen, oder aber Kunden Ihres Arbeitgebers abzuwerben. Oder um es mit einer bekannten Redensart auszudrücken: Man soll nicht „in die Hand beißen, die einen füttert“. Um also zu vermeiden, dass Sie Ihr Arbeitgeber der Untreue oder des Verstoßes gegen eine Exklusivitätsklausel beschuldigt, empfiehlt es sich, gemeinsam mit ihm über Ihr Projekt zu sprechen, bevor Sie dieses umzusetzen beginnen. Finden Sie heraus, inwieweit Ihr Chef offen für Ihr Vorhaben ist, und planen Sie Ihre weiteren Schritte dementsprechend.

Einkünfte werden entsprechend der Art der Tätigkeit besteuert, durch die diese erwirtschaftet wurden.

Besteuerung

Wie Sie sicher wissen, werden Einkünfte entsprechend der Art der Tätigkeit besteuert, durch die diese erwirtschaftet wurden. In Luxemburg gilt eine Nebenbeschäftigung als selbständige Erwerbstätigkeit, wenn die dabei erwirtschafteten Einkünfte einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können: Gewinne aus Gewerbebetrieb, Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs. Dies kann beispielsweise bei einem Bankangestellten der Fall sein, der nebenbei als Gastdozent Lehrveranstaltungen an der Universität Luxemburg hält.

Um die Höhe der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung zu berechnen, müssen lediglich die Betriebseinnahmen und -ausgaben gegeneinander aufgerechnet werden. Für letztere können die in der nachfolgenden Tabelle jeweils angeführten Pauschalen herangezogen werden.

Höhe der Betriebseinnahmen im SteuerjahrPauschalbetrag der Betriebsausgaben
bis zu 2.000 EUR30 %
2.000 EUR bis 6.000 EUR600 EUR + 25 % (Betriebseinnahmen - 2.000 EUR)
6.000 EUR bis 15.000 EUR1.600 EUR + 20 % (Betriebseinnahmen - 6.000 EUR)
über 15.000 EUR3.400 EUR

Der pauschale Abzug der Betriebsausgaben ist optional. Wenn Ihre Betriebsausgaben diese Pauschale übersteigen, ist es legitim, dies entsprechend zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie allerdings, dass für die Bestimmung des Pauschalbetrags die Einkünfte des Steuerjahres herangezogen werden, das dem Kalenderjahr entspricht.

Wenn Sie Ihre Nebenbeschäftigung als Angestellter und nicht als Selbstständiger ausüben, gilt für Sie das allgemeine Steuerrecht. Im konkreten Fall bedeutet das, Sie profitieren von einer Werbungskostenpauschale von mindestens 540 Euro sowie einer Fahrtkostenpauschale. Die Werbungskostenpauschale kann im Falle von invaliden oder behinderten Angestellten auf Anfrage erhöht werden.

Wie sieht es nun aber aus, wenn die Beschäftigungen in verschiedenen Ländern ausgeübt werden, z. B. in Form einer Hauptbeschäftigung als Angestellter in Luxemburg und einer Nebenbeschäftigung als Selbständiger in Frankreich? Bei einer Nebenerwerbstätigkeit als Selbstständiger ist für die Besteuerung nicht das Wohnsitzland maßgeblich, sondern das Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In unserem Beispiel ist die in Luxemburg ansässige Person bezüglich ihrer Einkünfte aus ihrer Angestelltentätigkeit in Luxemburg steuerpflichtig, bezüglich ihrer Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit als Selbständiger jedoch in Frankreich. Doch Vorsicht: Gegenüber den Steuerbehörden beider betroffener Länder sind alle Einkünfte aus beiden Beschäftigungen zu erklären. Denn Sie werden in Ihrem Wohnsitzland nicht nur auf Grundlage der Einkünfte aus dem betreffenden Land besteuert, sondern es wird der entsprechend dem Gesamtbetrag Ihrer weltweit erzielten Einkünfte geltende Steuersatz anwendet. Dies trifft auf das Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht zu, es sei denn, es besteht eine Ausnahmeregelung wie in Luxemburg, wo nicht gebietsansässige Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen beantragen können, als gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden.

Nach europäischem Recht ist es nicht möglich ist, in mehreren Länder gleichzeitig sozialversichert zu sein.

Sozialversicherungspflicht: ja, aber in welchem Land?

Wenn alle Beschäftigungen in Luxemburg bestehen, entfällt die Frage nach dem Versicherungsland. Doch wie sieht es aus, wenn die Beschäftigungsverhältnisse in verschiedenen Ländern bestehen? Um diese Frage zu beantworten, muss zwischen dem Bestehen mehrerer Angestelltenverhältnisse und dem Bestehen einer Nebenbeschäftigung als Selbstständiger plus einer Hauptbeschäftigung als Angestellter unterschieden werden. Doch bevor wir uns diesen Fall näher ansehen, sollten wir uns zunächst in Erinnerung rufen, dass es nach europäischem Recht nicht möglich ist, in mehreren Länder gleichzeitig sozialversichert zu sein.

  • Sie sind in zwei Ländern als Angestellter beschäftigt, doch nur eines dieser Beschäftigungsverhältnisse besteht in Ihrem Wohnsitzland: Wenn Sie mindestens 25 % Ihrer gesamten Arbeitsleistung in Ihrem Wohnsitzland erbringen oder mindestens 25 % Ihres Gehalts von dort beziehen, sind Sie auch dort sozialversicherungspflichtig und für Ihre gesamte Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Ansonsten sind Sie ausschließlich im jeweiligen anderen Land sozialversicherungspflichtig.
  • Sie sind außerhalb Ihres Wohnsitzlandes in zwei anderen EU-Ländern als Angestellter beschäftigt: In diesem Fall sind Sie in Ihrem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig und für Ihre gesamte Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Wenn Sie also in Luxemburg wohnen und sowohl in Deutschland als auch in Belgien beschäftigt sind, sind Sie in Luxemburg sozialversichert.
  • Sie haben eine Hauptbeschäftigung als Angestellter und eine Nebenbeschäftigung als Selbständiger: In diesem Fall sind Sie ausschließlich in dem Land sozialversicherungspflichtig und beitragspflichtig, in dem Ihr Angestelltenverhältnis besteht. Sind Sie in Luxemburg angestellt, erfolgen Ihre Beitragszahlungen an die CCSS.

Es sei darauf hingewiesen, dass für die Nebenbeschäftigung als Selbstständiger unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Beitragspflicht für die Kranken-, Renten- und sogar Unfallversicherung möglich ist.

Nebenbeschäftigungen und Rente

Es gibt gute Gründe, im Ruhestand oder Vorruhestand eine Nebenbeschäftigung anzunehmen: beispielsweise, um ein niedrigeres Einkommen ausgleichen oder sich nicht vollständig aus dem aktiven Berufsleben verabschieden zu müssen. Doch auch hier müssen bestimmte vom Gesetzgeber festgelegte Bestimmungen eingehalten werden. Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? myLIFE hat diesem Thema einen eigenen Artikel gewidmet: Welche Regeln gelten bei einer Beschäftigung im Ruhestand ?