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März 29, 2024

Welche Regeln gelten bei einer Beschäftigung im Ruhestand?

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Oktober 15, 2019 12569

Kann man Rente beziehen und gleichzeitig arbeiten? Wenn man in Luxemburg eine (vorgezogene) Altersrente beziehen und zugleich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen möchte, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. myLIFE hat einfache und verständliche Antworten für Sie.

Der Eintritt in den Ruhestand wird häufig entweder mit Ungeduld oder mit Sorge erwartet – in jedem Fall handelt es sich jedoch um einen großen Wendepunkt im Berufsleben. Während der Ruhestand für die einen neue Horizonte eröffnet und Reisen, kreative Tätigkeiten sowie mehr Zeit für die Familie oder Freunde ermöglicht, ist dieser Übergang für die anderen schwieriger, da es ihnen schwer fällt, ihre berufliche Tätigkeit vollständig hinter sich zu lassen.

In Luxemburg ist die Zahl der Rentner, die eine Rente und eine Erwerbstätigkeit kumulieren, in den letzten Jahren gestiegen. Ende 20201 betraf dies 8,2% derjenigen, die eine vorzeitige Altersrente bezogen, und 3% der Bezieher einer Altersrente.

Doch unabhängig davon, ob man ein niedrigeres Einkommen ausgleichen oder sich nicht vollständig aus dem beruflichen Leben verabschieden möchte, der Gesetzgeber hat für die Beschäftigung bei Rentenbezug Bedingungen festgelegt.

Die Rente in Luxemburg

Bevor wir zum eigentlichen Thema kommen, möchten wir daran erinnern, dass der Anspruch auf eine Altersrente in Luxemburg vom Alter und der Dauer der Beitragszahlungen (Versicherungszeiten) des Angestellten oder Freiberuflers abhängt.

Um in Luxemburg eine Altersrente beziehen zu können, muss man 65 Jahre alt sein und mindestens 120 Monate in die Pflichtversicherung oder in die weitergeführte oder freiwillige Rentenversicherung eingezahlt haben (davon mindestens 12 Monate in Luxemburg), wobei Versicherungszeiten auch nachgekauft werden können. Darüber hinaus gibt es eine vorgezogene Altersrente, die unter gewissen Voraussetzungen ab 57 Jahren oder ab 60 Jahren bezogen werden kann.

In beiden Fällen haben Rentner unter bestimmten, nachstehend aufgeführten Bedingungen die Möglichkeit, ihre Rente mit Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit aufzustocken. Dies kann jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Rentenzahlungen haben.

Bedingungen für eine Beschäftigung bei Rentenbezug

Nehmen wir als Beispiel die drei befreundeten Rentner Robert (65 Jahre), Jean (58 Jahre) und Martine (57 Jahre), die zusätzlich einer Beschäftigung nachgehen möchten.

Wenn Bezieher einer Altersrente einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rente.

Ab 65 Jahren: Beschäftigung (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger) und Rentenbezug

Robert ist 65 Jahre alt und bezieht seit einigen Monaten eine Altersrente. Er hat in seinem bisherigen Leben stets viel gearbeitet und möchte die Arbeitswelt noch nicht vollständig hinter sich lassen, sondern weiterhin einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, um sein Wissen und seine Erfahrungen mit jüngeren Mitarbeitern in seinem Unternehmen zu teilen.

Als Bezieher einer Altersrente kann Robert in Voll- oder Teilzeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger (z.B. als Freiberufler) arbeiten, ohne dass dies Auswirkungen auf den Bruttobetrag seiner Rente hat. Das heißt, er kann ohne Einschränkung von beiden Einkommensquellen profitieren.

Wenn er als Angestellter tätig ist, kann er beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) darüber hinaus sogar die Rückzahlung der nach dem 65. Lebensjahr gezahlten Rentenbeiträge beantragen. Dieser Antrag muss jedes Jahr gestellt werden, und die Rückzahlung betrifft lediglich den Arbeitnehmerbeitrag.

Wenn Bezieher einer vorgezogenen Altersrente einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die Höhe der Rente.

Unter 65 Jahre: Beschäftigung als Arbeitnehmer und Rentenbezug

Jean ist 58 Jahre alt und bezieht eine vorgezogene Altersrente. Er darf zwar zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, unterliegt im Gegensatz zu Robert jedoch unter Umständen gewissen Einschränkungen.

Denn damit Frührentner voll von beiden Einkommen profitieren können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der Rente hat, darf das monatliche Gehalt aus der abhängigen Beschäftigung nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns betragen, d.h. 856,98EUR (2.570,93EUR2 geteilt durch drei).

Mit anderen Worten: Wenn Jean durch seine abhängige Beschäftigung weniger als 10.283,76EUR pro Jahr (856,98EUR x 12) verdient, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe seiner vorzeitigen Altersrente, und er kann voll von beiden Einkommen profitieren.

Übersteigt das so erzielte Gehalt über das Jahr verteilt jedoch ein Drittel des sozialen Mindestlohns, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Wenn das Gehalt mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt, die Summe aus Rente und Gehalt jedoch unter dem monatlichen Durchschnittswert der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der gesamten Versicherungszeit3 liegt, wird die Rente von Jean nicht gemindert.
  • Wenn die Summe aus Rente und Gehalt den monatlichen Durchschnittswert der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der gesamten Versicherungszeit übersteigt, wird die Rente von Jean so stark gemindert, dass diese Obergrenze eingehalten wird.
  • Wenn das Gehalt den monatlichen Durchschnittswert der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der gesamten Versicherungszeit übersteigt, erhält Jean keine Rentenzahlungen.

Beispielrechnung bei einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen einer vorgezogenen Altersrente:

Jean bezieht eine vorgezogene monatliche Altersrente von 3.500EUR brutto.
Gleichzeitig beträgt sein Monatsgehalt 2.000EUR brutto.
Das monatliche Durchschnittseinkommen der fünf höchsten Jahreseinkommen seiner gesamten beruflichen Laufbahn beträgt 4.625EUR.

Das Gehalt von Jean übersteigt ein Drittel des sozialen Mindestlohns (856,98EUR).
Sein Gesamteinkommen (Rente und Gehalt) beläuft sich auf 3.500EUR + 2.000EUR = 5.500EUR.
Damit liegt es über dem monatlichen Durchschnittswert der fünf höchsten Jahreseinkünfte (4.625EUR).

Überschreitung der Obergrenze: 5.500EUR – 4.625EUR = 875EUR.
Minderung der Rente: 3.500EUR – 875EUR = 2.625EUR.
Das Gesamteinkommen von Jean beträgt damit 2.625EUR + 2.000EUR = 4.625EUR.

Wenn Jean den vollen Betrag seiner vorgezogenen Altersrente erhalten möchte, darf er die Obergrenze nicht überschreiten. Die Arbeitnehmerkammer (Chambre des Salariés de Luxembourg – CSL) stellt einen Simulator zur Verfügung, mit dem die Höhe der vorgezogenen Altersrente berechnet werden kann, wenn man zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nachgeht.

Gut zu wissen: Die während einer vorgezogenen Altersrente gezahlten Sozialversicherungsbeiträge werden bei der Neuberechnung der Rentenhöhe ab 65 Jahren berücksichtigt.

Unter 65 Jahre: Selbstständigkeit und Rentenbezug

Martine ist 57 Jahre alt und hat wiederum einen anderen Hintergrund. Sie bezieht eine vorgezogene Altersrente und geht einer Beschäftigung als unabhängige Beraterin nach. Da sie nicht abhängig beschäftigt ist, gelten für sie strengere Regelungen als für ihre Freunde.

Damit ihre Tätigkeit keinen Einfluss auf ihre Rente hat, darf ihr Einkommen über das Jahr verteilt pro Monat nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns betragen. Bei überschreiten dieser Obergrenze erhält sie keine Rentenzahlungen mehr. Martine sollte daher bei ihren Berechnungen sehr genau vorgehen.

Überblick über die Bestimmungen für eine Beschäftigung bei einer vorgezogenen Altersrente

Quelle: Nationale Pensionsversicherungsanstalt (Caisse nationale de Pension) 

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass sich dieser Artikel auf persönliche Renten des Privatsektors bezieht. Bei Hinterbliebenenrenten gelten andere Bedingungen.

1 Quelle: Antwort der parlamentarischen Anfrage Nr. 5842 vom 1. März 2022.
2 Höhe des sozialen Mindestlohns zum 1. Januar 2024.
3 Die beitragspflichtigen Jahreseinkommen der gesamten Versicherungszeit sind in der Aufstellung des Centre commun de la sécurité sociale angegeben. Es ist der Durchschnittswert der fünf höchsten Jahresgehälter zu berechnen und durch zwölf zu teilen.