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November 18, 2024

Schenkungen: Es gelten klare Spielregeln

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH April 20, 2021 2883

Wer sich schlecht vorbereitet, kann böse überrascht werden.

Für die meisten Menschen ist es wichtig, dass ihre Ersparnisse oder ihr Vermögen nach ihrem Tod an ihre Angehörigen oder andere Personen, die sie als Erben bestimmt hatten, übergehen. Um auf Nummer sicher zu gehen, werden auch oft bestimmte Vermögenswerte schon zu Lebzeiten verschenkt. Ein Umstand, der die Steuerbehörden dazu bewogen hat, Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch und Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. Für Schenkungen gelten klare Spielregeln. Auch in Luxemburg.

Apropos Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer kann sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn Vermögenswerte nicht an unmittelbare Familienmitglieder übertragen werden. In Luxemburg unterliegt der gesamte Nachlass von Personen, die im Todesfall im Großherzogtum ansässig sind, der Erbschaftssteuer. Es geht also um alle Personen, deren Wohnsitz und Tätigkeitsschwerpunkt Luxemburg ist. Immobilien und als „bewegliche Sachen“ geltende Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und dort einer Steuer unterliegen, sind dagegen von einer weiteren Besteuerung in Luxemburg befreit.

Die Erbschaftssteuersätze liegen zwischen 0% und 48% und nehmen proportional zum Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben zu

Die Erbschaftssteuersätze liegen in Luxemburg zwischen 0% und 48% und nehmen proportional zum Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben zu. Bei einer Hinterlassenschaft gelten für Ehepartner, Kinder und andere Familienangehörige minimale Steuersätze. Die allgemeinen Sätze sind in Luxemburg nicht deutlich höher als in anderen Ländern; in Frankreich beispielsweise kann der Spitzensteuersatz im Erbfall 60% übersteigen.

Wie im Zivilrecht anderer Länder auch, gelten im Großherzogtum Pflichtteilregelungen, die eine völlige Enterbung der eigenen Kinder verbieten und genau festlegen, welchen Mindestanteil diese nach dem Tod ihrer Eltern erhalten müssen. In der Praxis stehen einem Einzelkind mindestens 50% des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%. Bei komplexen Familienverhältnissen, etwa bei Zweit- oder Folgeehen mit Stiefkindern, kann dies zu schwierigen Situationen führen.

Steuerbehörden sind wachsam

Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine interessante Möglichkeit, die Steuerlast zu begrenzen oder die Pflichtteilregelungen zu umgehen. Entscheidend dabei ist jedoch, dass das Eigentumsrecht und je nach Sachlage sogar auch das Recht zur Nutzung dieser Vermögenswerte aufgegeben werden muss. Die Behörden achten genau darauf, welche Vereinbarungen lediglich auf eine Reduzierung der Steuerlast abzielen und ziehen die entsprechenden Schlussfolgerungen. Demnach können unerwartet Kosten durch Rückzahlungen entstehen. Schließlich werden Schenkungen, die zu Lebzeiten getätigt worden sind, besteuert. Die Besteuerung fällt hier im Vergleich zu den Erbschaftsteuerregelungen generell deutlich niedriger aus. Für die Schenkungssteuer ist der Wohnsitz von Schenkendem und Beschenktem irrelevant. Die Steuer wird auf einen Teil des Marktwertes des verschenkten Vermögenswertes erhoben. Bei Unklarheiten muss der Vermögenswert durch einen unabhängigen Prüfer begutachtet werden. Für Schenkungen bei einer Eheschließung oder Verträgen im Hinblick auf eine mögliche Eheschließung – beispielsweise bei Eheverträgen und ähnlichen Vermögensregelungen – gelten geringere Steuersätze. Für die Schenkung von „unbeweglichen Sachen“, sprich von Immobilien wie Grundstücken und Gebäuden kann eine zusätzliche Übertragungssteuer von einem Prozent anfallen.

Man kann eine Liste der Geschenke erstellen und als offizielles Dokument notariell beglaubigen lassen. Verschiedene Schenkungen sind steuerfrei. So können zum Beispiel Zuwendungen an bestimmte Bildungseinrichtungen steuerfrei erfolgen. Eine bedeutendere Ausnahme bilden Geschenke, die als sogenannte Handschenkung („donatio manualis“) erfolgen, d.h. bei denen der Beschenkte den Wertgegenstand direkt erhält. Solche Schenkungen sind nicht notariell zu registrieren und grundsätzlich steuerfrei. Nur wenn der Schenkende im selben Steuerjahr verstirbt, wird die Schenkung mit Blick auf die Erbschaftssteuer als Teil seines Nachlasses angesehen und entsprechend behandelt.

Handschenkungen sind nur bei bestimmten Vermögenswerten möglich, darunter Geld, Schmuck und Kunstwerke; es handelt sich hier um einen eher symbolischen Begriff, der sich nicht ausschließlich auf physisch übergebene Objekte bezieht. Doch selbst bei solchen direkt erfolgenden Übertragungen ist Vorsicht geboten, um Probleme zu vermeiden. Solche entstehen zum Beispiel dann, wenn der Beschenkte das Geschenk von sich aus den Steuerbehörden meldet oder es Teil einer ganzen Reihe von Schenkungen an ein und dieselbe Person ist. Auch wird das Interesse des Fiskus immer dann geweckt, wenn Schenkungen erfolgen, nachdem die Behörden eine Steuerprüfung angekündigt haben. Allgemein gilt, dass allzu offensichtliche Bemühungen, eine Besteuerung zu umgehen, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

Für Schenkungen gelten folgende Steuersätze:

  • 1,8% bis 2,4% auf Geschenke an direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.), Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner nach mindestens drei Jahren mit gemeinsamen Kindern.
  • 4,8% auf Geschenke zwischen Ehe- sowie Lebenspartnern nach mindestens drei Jahren, aber ohne gemeinsame Kinder.
  • 4,8% auf Geschenke für wohltätige Zwecke, einschließlich bestimmter öffentlicher Einrichtungen, Stiftungen und gemeinnütziger Organisationen.
  • 6% auf Geschenke zwischen Geschwistern.
  • 8,4% auf Geschenke, die Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Adoptiveltern und -kinder betreffen.
  • 9,6% auf Geschenke, die Großonkel und Großtanten, Großneffen und Großnichten sowie Adoptivgroßeltern und -enkelkinder betreffen.
  • 14,4% auf Geschenke zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis.

Es gibt Alternativen

Es gibt Alternativen zu Schenkungen, die sowohl die Regelungen zum Pflichtteil erleichtern als auch die Steuerschuld mindern, etwa die Einbringung von Vermögenswerten in einen ausländischen Trust. Dabei handelt es sich jedoch um ein komplexes Instrument mit zahlreichen Hürden. Um diese zu überwinden, sollte man unbedingt einen fachkundigen Berater hinzuziehen. Interessant auch, dass einige Vermögenswerte nicht der Erbschaftssteuer unterliegen und Schenkungen zu Lebzeiten dadurch im Grunde keinen Sinn machen.

Wenn man sich nicht an die Regeln hält, kann der Schaden viel größer als der Nutzen sein.

Zwei Ratschläge zum Schluss: Wenn man sich nicht an die Regeln hält, kann der Schaden viel größer als der Nutzen sein. Entscheidungen hängen ganz erheblich von der jeweiligen Situation ab. Daher keine voreiligen Schlüsse.