Meine Finanzen, meine Projekte, mein Leben
Dezember 20, 2024

Testament, Pflichtteilsrecht und Steuern – Erbschaftsplanung

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH Dezember 7, 2018 8152

Wenn Sie sich ein Leben lang darum gekümmert haben, dass Ihre Familie finanziell abgesichert ist, kommen Sie vielleicht irgendwann zu dem Schluss, dass es deren Sache ist, was nach Ihrem Tod geschieht. Allerdings hat es Vorteile, ein wenig vorauszuplanen – und wenn es nur bewirkt, dass sich Ihre Familie später lieber an Sie erinnert.

Erbschaftsstreitigkeiten sind meist wirklich unschön, kommen aber in den besten Familien vor. Wir haben es bereits in Fällen wie im Zusammenhang mit B.B. King, der Familie Bettencourt in Frankreich oder Nelson Mandela erlebt – selbst die prominentesten Familien, die sich die besten Berater leisten könnten, können sich zerstreiten, wenn es etwas zu erben gibt. Und dies sind lediglich die Fälle, über die auch in den Medien berichtet wurde.

Erbschaftsstreitigkeiten nehmen zu, da Familien größer und weitläufiger werden.

Erbschaftsstreitigkeiten nehmen zu, da Familien größer und weitläufiger werden. Stieffamilien, zweite, dritte und vierte Ehegatten sowie Halbgeschwister gibt es immer häufiger, was das Thema Erben und Vererben komplizierter macht und alte Spannungen wieder aufbrechen lässt. Indem Sie klar festlegen, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen wollen, können Sie mögliche zukünftige Streitigkeiten verhindern. Auch wenn das bedeutet, dass Sie zu Lebzeiten noch einige heikle Gespräche und Diskussionen führen müssen.

Ihre Erben sind in Luxemburg erbschaftsteuerpflichtig, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes als in Luxemburg ansässig gelten. Dabei wird der gesamte Nachlass besteuert, auch bewegliches Eigentum. Für Staatsbürger mit Verbindungen ins Ausland und Vermögen im Ausland kann dies sehr kompliziert werden. Unbewegliche Sachen (Immobilien) im Ausland, die ebendort zu versteuern sind, sind im Großherzogtum jedoch von der Steuer befreit.

Pflichtteil

Komplizierter werden die Vorschriften in Luxemburg durch das – in Kontinentaleuropa weit verbreitete – Konzept des Pflichtteilsrechts. Das liegt daran, dass im Großherzogtum andere Regeln gelten als in Common-Law-Ländern wie Großbritannien oder den USA, wo jeder selbst festlegen kann, wer was erben soll.

In Großbritannien wurde diese Regelung vor nicht allzu langer Zeit von Heather Ilott angefochten, die einen Anteil am Nachlass ihrer verstorbenen Mutter forderte, mit der sie sich zerstritten hatte und die ihr gesamtes Vermögen Tierschutzorganisationen vermacht hatte. Nach einem langwierigen Rechtsstreit, der sich von 2004, dem Todesjahr von Melita Jackson, bis 2017 hinzog, befand der britische Oberste Gerichtshof, dass das ursprüngliche Testament im Großen und Ganzen weiter gültig sei, und reduzierte den Betrag, der Ilott aus dem Nachlass ihrer Mutter im Gesamtwert von 486.000 GBP in erster Instanz zuerkannt worden war, von 163.000 GBP auf 50.000 GBP.

In Luxemburg haben Eltern diese Möglichkeit nicht. Wie in anderen Ländern mit einem Zivilrechtssystem, zum Beispiel in Frankreich, ist es in Luxemburg nicht möglich, seine eigenen Kinder zu enterben. In den Vorschriften ist festgelegt, dass einem Einzelkind mindestens 50% des Nachlasses zustehen, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%.

Das kann zu einem größeren Problem werden, wenn der Erblasser mehrmals geheiratet hat. Wenn 75% des Nachlasses den Kindern vorbehalten sind, kann es für den zweiten oder dritten Ehegatten schwierig bis unmöglich werden, ein Eigenheim zu halten oder genügend Vermögen für die eigene Lebenshaltung zu bekommen, es sei denn, der Nachlass ist außergewöhnlich groß.

Dies lässt sich in einem Ehevertrag regeln, der dem Ehegatten das Eigentum am nicht den Kindern vorbehaltenen Anteil des Nachlasses und ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem den Kindern vorbehaltenen Anteil des Nachlasses gewährt. Dadurch können bestimmte Teile des Vermögens durch den zweiten oder dritten Ehegatten oder andere Hinterbliebene weiter genutzt werden. Dies kann ein Wohnrecht im Eigenheim oder ein Anspruch auf die Erträge aus einem Investmentportfolio sein.

Abfassen eines Testaments

Wie bereits erwähnt, gibt es Vorgaben, die Sie bei der Auf- und Verteilung Ihres Nachlasses zu beachten haben. Wenn Sie allerdings kein Testament aufsetzen, wird Ihr Nachlass gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass Kinder und deren Nachkommen als erste anspruchsberechtigt sind, gefolgt vom hinterbliebenen Ehegatten, den Eltern und deren Nachkommen bis hin zu anderen Verwandten und schließlich dem Staat.

Ein in Luxemburg lebender ausländischer Staatsbürger kann durch das Abfassen eines Testaments festlegen, dass sein Nachlass nach dem Recht des Landes geregelt wird, dessen Staatsangehörigkeit er bei seinem Tod besaß, statt durch die Vorschriften im Großherzogtum.

Ein in Luxemburg lebender ausländischer Staatsbürger kann durch das Abfassen eines Testaments festlegen, dass sein Nachlass nach dem Recht des Landes regelt wird, dessen Staatsangehörigkeit er bei seinem Tod besaß, statt durch die Vorschriften im Großherzogtum. Dies kann zwar nützlich sein, um zum Beispiel etwaige Pflichtteilsregelungen zu umgehen, doch bedeutet es nicht, dass man die freie Wahl zwischen den verschiedenen Erbschaftsteuersätzen hat.

Wer ein Testament aufsetzen möchte, muss über 16 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. In Luxemburg gibt es drei Arten von gesetzlich anerkannten Testamenten: das eigenhändige Testament (testament olographe, das ohne Notar errichtet wird), das notarielle Testament (testament authentique oder testament par acte public, das von einem Notar errichtet wird) und das geheime Testament (testament mystique, das dem Notar in einem versiegelten Umschlag übergeben wird, der bis zum Tod des Erblassers ungeöffnet bleibt).

Für jede Art von Testament gelten andere Vorschriften. Das eigenhändige Testament ist das einfachste – es ist handgeschrieben und wird vom Erblasser unterzeichnet. Wirksam kann es aber nur werden, wenn jemand weiß, wo es sich befindet. Falls es nicht bei einem Notar hinterlegt wird, wird es möglicherweise nicht gefunden oder versehentlich weggeworfen. Testamente können in Luxemburg gegen eine geringe Gebühr bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) registriert werden.

Änderungen in der Familie, Änderungen im Recht

Notarielle Testamente sind formeller – sie werden im Beisein eines Notars sowie zweier Zeugen oder zweier Notare unterzeichnet. Es wird vom Erblasser diktiert und vom Notar niedergeschrieben, ist rechtssicher und wird gewöhnlich nach einer rechtlichen Beratung durch den Notar erstellt. Der Inhalt eines „geheimen“ Testaments bleibt so lange geheim, bis es nach dem Tod des Erblassers geöffnet wird – was vorteilhaft sein kann, wenn der Inhalt den Hinterbliebenen des Verstorbenen möglicherweise gar nicht gefallen wird.

Persönliche Umstände unterliegen einem stetigen Wandel: Man heiratet oder lässt sich scheiden, Kinder werden geboren, man zerstreitet sich (oder versöhnt sich) mit Familienmitgliedern und Prioritäten werden neu gesetzt. Doch nicht nur das Vermögen und die Lebensumstände einer Person können sich ändern – auch der Staat kann die Gesetze ändern, in denen die Erbschaftsteuer geregelt ist.

Ein Testament muss möglicherweise von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Sonst besteht die Gefahr, dass zum Beispiel ein geschiedener Ehegatte, zu dem der Erblasser schon längst keinen Kontakt mehr hat, zu viel Geld erhält oder die Familie zu viele Steuern zahlen muss. Es kann sich lohnen, ein Testament alle paar Jahre oder nach einem bedeutenden Lebensereignis zu prüfen, um sicherzustellen, dass es noch immer zutreffend und angemessen ist.

Vererben und Spenden

In Luxemburg beträgt die Erbschaftsteuer zwischen 0% für direkte Nachkommen und 48% für Personen, zu denen keine direkte Beziehung besteht. Der Steuersatz ist variabel und gestaffelt, je nach Wert der Erbschaft. Gebietsfremde müssen auf Immobilien in Luxemburg eine spezielle Erbschaftsteuer oder Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen (droits de mutation par décès) zum selben Satz wie Gebietsansässige zahlen.

Das eigene Vermögen noch zu Lebzeiten zu verschenken ist zwar vielleicht eine gute Option, die Pflichtteilsregelung lässt sich damit aber nicht umgehen. Zudem achten die Steuerbehörden verstärkt auf die offensichtlichen Kniffe zur Umgehung der Erbschaftsteuer. Auf Schenkungen, die jemand noch zu Lebzeiten tätigt, wird ebenfalls eine Steuer erhoben, allerdings ist diese unter Umständen niedriger als die Steuer, die nach dem Tod des Erblassers fällig wird. Schenkungen sollten bei einem Notar offiziell registriert werden, mit Ausnahme sogenannter Handschenkungen (dons manuels), d.h. persönlicher Geschenke wie Schmuck, Kunstwerke oder Bargeld, die in der Regel ohne notarielle Beurkundung erfolgen können.

Noch eine Anmerkung zum Schluss: In der Familie wird meist nicht genug über das Erben und Vererben sowie die Weitergabe von Vermögen gesprochen. Doch ist dies ein Thema, über das man unbedingt sprechen sollte.