Wenn man zu zweit eine Immobilie erwirbt, sollten die Interessen beider Partner berücksichtigt werden. Bei verheirateten Paaren ist das Risiko beim Immobilienkauf gering. Doch wie sieht es bei unverheirateten Paaren aus? myLIFE hat sich dieser Frage für Sie gewidmet.
Élodie und Marco wohnen seit zwei Jahren in einer Mietwohnung und möchten nun den nächsten Schritt wagen: Sie möchten gemeinsam eine Immobilie erwerben. Doch was gilt es dabei zu beachten? Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte man ergreifen, damit der Traum von Eigenheim nicht zum Albtraum wird?
Zunächst sollten sich die beiden Partner über ihre Wünsche einig sein. Dazu sollten sie die richtigen Fragen stellen und unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellungen festlegen, welche Art von Immobilie sie suchen: Eher ein Haus oder eher eine Wohnung? In der Stadt oder lieber auf dem Land? Neu- oder Altbau? Renovierungsbedürftig oder nicht? Wie viele Zimmer? Bevor Élodie und Marco mit der Suche beginnen können, müssen sie sich einig werden – auch wenn das bedeutet, Kompromisse zu schließen und Abstriche in Kauf zu nehmen.
In dieser Phase sollte man auch entscheiden, wie groß das Budget ist und wie das Projekt finanziert werden soll. Welcher Betrag steht für die Investition zur Verfügung? Zahlt jeder Partner die gleiche Summe? Sollen beide Partner Eigentümer der Immobilie sein? Diese Aspekte müssen unbedingt geklärt werden, bevor ein Termin mit dem Kundenbetreuer bei der Bank vereinbart wird.
In den meisten Fällen beurteilen Banken gemeinsame Immobilienprojekte von Partnern günstig. Denn die Finanzierungskapazitäten und das Eigenkapital sind größer, und die Risiken verteilen sich auf zwei Personen. Die Kreditkonditionen können daher unter Umständen weniger streng sein. Dies gilt vor allem dann, wenn Kundenbetreuer zusätzliche Dienstleistungen anbieten können, um das junge Paar bei künftigen Projekten zu unterstützen.
Élodie und Marco müssen sich allerdings bewusst sein, dass sich ihr Familienstand auf ihren bevorstehenden Kauf auswirkt.
Der Familienstand des Paares hat nicht nur direkte Auswirkungen auf den Immobilienkauf, sondern auch Folgen im Falle einer Trennung oder des Ablebens eines Partners.
Élodie und Marco sind unverheiratet und leben in wilder Ehe. Das hindert sie zwar nicht daran, ihr Immobilienprojekt zu realisieren, sie müssen den Kauf jedoch besonders gründlich planen, damit die Interessen beider geschützt sind. Denn der Familienstand des Paares hat nicht nur direkte Auswirkungen auf den Immobilienkauf, sondern auch Folgen im Falle einer Trennung oder des Ablebens eines Partners.
Es gibt drei eheliche Güterstände, die einen direkten Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse einer Immobilie haben.
Diesen Status haben alle Ehepaare automatisch, wenn sie keinen Ehevertrag unterzeichnen. Dabei wird unterschieden zwischen dem jeweils eigenen Vermögen der Eheleute (Güter, die vor der Heirat gekauft oder durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, sowie persönliche Gegenstände), und dem Gemeinschaftsvermögen (Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Ehegatten, Erträge und Einkünfte aus Eigengütern, Käufe).
Wenn eine Gütertrennung vereinbart wird, gibt es grundsätzlich kein Gemeinschaftsvermögen. Alle Güter gehören entweder dem einen oder dem anderen Ehegatten. Dennoch kann das Ehepaar gemeinsam eine Immobilie erwerben.
Gut zu wissen: Gemäß Gesetz kann „niemand dazu gezwungen werden, das Miteigentum aufrecht zu erhalten“. Im Falle einer Trennung müssen sich die Ehegatten somit entweder den Verkaufserlös der Sache entsprechend ihres finanziellen Beitrags beim Kauf teilen oder den anderen Ehegatten auszahlen. Meinungsverschiedenheiten werden dabei vor Gericht beigelegt.
Bei unbeschränkter Gütergemeinschaft gibt es keine eigenen Güter oder Schulden, es handelt sich daher um das genaue Gegenteil der Gütertrennung. Alle Güter des Ehepaars gehören beiden Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Eheschließung erworben wurden. Dies gilt auch für Schulden, die ein Ehegatte vor der Ehe aufgenommen hat (z. B. in Form eines Immobilienkredits): Nach der Heirat sind beide Ehegatten verpflichtet, den Kredit zurückzuzahlen.
Wenn ein Paar sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entscheidet, bleiben alle vor oder während der Dauer der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Güter Eigentum des Partners, der sie erworben hat, vorausgesetzt das Eigentum an den Gütern kann nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, haben beide Partner ein Miteigentum an der Sache.
Partner, die wie Élodie und Marco in wilder Ehe leben, können gemeinsam eine Immobilie kaufen, wenn sie dabei einige Dinge beachten.
Élodie und Marco können wie bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Höhe ihres jeweiligen finanziellen Beitrags Eigentümer einer Immobilie werden.
Gründung einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile Immobilière – SCI)
In diesem Fall ist die Gesellschaft Eigentümerin der Immobilie. Die beiden Partner werden zu Teilhabern und halten Anteile an der Gesellschaft in Höhe ihres finanziellen Beitrags.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Élodie und Marco vor dem Kauf einer Immobilie auf jeden Fall einen Notar zurate ziehen sollten. Dieser kann ihnen die für sie am besten geeignete Variante aufzeigen und sie auf die verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Aspekte hinweisen, dies es zu berücksichtigen gilt. Zur Klärung von Finanzierungsfragen ist ebenfalls die Heranziehung eines Kundenbetreuers der Bank zu empfehlen.
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