Welche Familienleistungen gibt es in Luxemburg?
Kindergeld, Geburtszulage, Schulanfangszulage: Auf welche staatlichen Leistungen haben Familien in Luxemburg Anspruch? Wie funktioniert die Beantragung und welche Bedingungen gelten? myLIFE stellt Ihnen die wichtigsten Informationen zu diesem Thema vor.
Sie erwarten Nachwuchs? Sie haben bereits ein Kind und nehmen eine Tätigkeit in Luxemburg auf? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in Luxemburg Familienleistungen erhalten, die Ihnen helfen, die Ausgaben für Ihr(e) Kind(er) auszugleichen.
Neben Sachleistungen (wie z.B. dem Gutschein für Kinderbetreuung, über den Sie einen Zuschuss für die Betreuung Ihrer Kinder und für einige ihrer schulischen Aktivitäten erhalten) stehen dabei folgende Geldleistungen zur Verfügung: Kindergeld, Schulanfangszulage, Sonderzulage, Geburtszulage und Zulagen für Elternurlaub.
Schauen wir uns einmal das Beispiel von Lea an, der zukünftigen Mutter des kleinen Hugo. Sie lebt mit ihrem Mann in Luxemburg und arbeitet auch dort. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten staatlichen Beihilfen, die sie für ihr Kind beantragen kann. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Leistungen sowie die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden, jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden können.
Die Geburtszulage: Unterstützung für Mütter vor und nach der Entbindung
Zunächst einmal kann Lea unter bestimmten Voraussetzungen eine Geburtszulage erhalten. Das Ziel ist, Gesundheitsproblemen vorzubeugen, die während der Schwangerschaft oder der Geburt auftreten und sich auf die Gesundheit ihres Kindes auswirken könnten. Diese Leistung wird in drei Teilbeträgen von jeweils 580,03 Euro ausgezahlt.
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- Die vorgeburtliche Zulage: Um die vorgeburtliche Zulage zu erhalten, muss sich Lea im Laufe der Schwangerschaft mindestens fünf medizinischen und einer zahnärztlichen Untersuchung unterziehen.
- Die eigentliche Geburtszulage: Um Anspruch auf diese Leistung erheben zu können, muss das Baby lebensfähig zur Welt gekommen sein, und Lea muss sich nach der Entbindung von einem Frauenarzt untersuchen lassen.
- Nachgeburtliche Zulage: Voraussetzung für die nachgeburtliche Zulage ist, dass Hugo sechs medizinische Untersuchungen (bei einem Kinderarzt, einem Facharzt für Innere Medizin oder einem Allgemeinmediziner) absolviert, bevor er zwei Jahre alt wird.
Für jeden Teilbetrag muss Lea bei der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants, CAE) ein von den verschiedenen Ärzten ausgefülltes Antragsformular einreichen.
Gut zu wissen: Die ersten beiden Teilzulagen können nur an die Mutter selbst ausgezahlt werden. Sie muss hierfür ihren Wohnsitz in Luxemburg haben oder der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen sein. Die letzte Zulage kann einem der beiden Elternteile (Mutter oder Vater) gewährt werden – Voraussetzung hierfür ist, dass der Elternteil in Luxemburg arbeitet und von der Geburt bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes über die CCSS versichert ist, oder dass das Kind in diesem Zeitraum durchgehend in Luxemburg aufwächst.
Das Kindergeld beläuft sich auf 299,86 Euro pro Kind. Der Betrag wird ab dem ersten Kind monatlich ausgezahlt.
Das Kindergeld: Unterstützung für Kinder zwischen 0 und 18 Jahren
Als in Luxemburg ansässige Person kann Lea Kindergeld von der CAE beziehen, sofern ihr Sohn Hugo in Luxemburg gemeldet ist und auch dort lebt.
Die Leistung wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt. Für junge Menschen, die eine weiterführende Schule besuchen oder eine Fachausbildung, eine Lehre o.Ä. absolvieren, kann das Kindergeld unter Umständen bis zum Alter von 25 Jahren weiter gezahlt werden.
Das Kindergeld beläuft sich auf 299,86 Euro pro Kind. Der Betrag wird ab dem ersten Kind monatlich ausgezahlt. Für ältere Kinder gibt es monatliche Aufschläge:
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- Kinder ab sechs Jahren erhalten 22,67 Euro zusätzlich;
- Kinder ab zwölf Jahren erhalten 56,57 Euro zusätzlich;
Bis zu Hugos sechstem Geburtstag erhält Lea somit jeden Monat 299,86 Euro. Danach erhält sie 322,53 Euro bis er zwölf Jahre alt ist, und schließlich 356,43 Euro bis zu seinem 18. oder sogar 25. Geburtstag – vorausgesetzt, er geht bis dahin weiter zur Schule oder absolviert eine Ausbildung. Da das Kindergeld an die Lebenshaltungskosten gekoppelt ist, werden die genannten Beträge in Zukunft angepasst.
Zwei parallele Zulagensysteme
Das System zur Berechnung des Kindergelds wurde 2016 reformiert. Bis zu diesem Zeitpunkt variierte die Höhe der Zulage je nach Anzahl der Kinder in einem Haushalt. Heute ist die Zulage unabhängig von der Anzahl der Kinder für jedes Kind gleich hoch. Die beiden Systeme laufen derzeit parallel zueinander:
Achtung: Wenn der Anspruch auf Kindergeld zwischenzeitlich erlischt und später wieder besteht, gelten automatisch die neuen Bestimmungen. |
Um Kindergeld zu erhalten, muss Lea ein Antragsformular zusammen mit einer Geburtsurkunde ihres Sohnes und einem Bankidentitätsauszug (RIB) bei der CAE einreichen. Je nach Wohnort und Staatsangehörigkeit sind unterschiedliche Nachweise vorzulegen. Informationen hierzu finden Sie im Antragsformular für Kindergeld.
Die Schulanfangszulage: Unterstützung für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren
Über die Schulanfangszulage kann Lea die jährlichen Kosten in Verbindung mit dem Schulbesuch ihres Sohns ausgleichen. Diese Zulage wird automatisch an Familien ausgezahlt, die Kindergeld erhalten, sobald die Kinder sechs Jahre alt sind und die Grundschule besuchen.
Die Schulanfangszulage wird automatisch an Familien ausgezahlt, die Kindergeld erhalten, sobald die Kinder sechs Jahre alt sind und die Grundschule besuchen.
Die Schulanfangszulage wird jedes Jahr im August ausgezahlt und beläuft sich auf:
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- 115 Euro pro Kind zwischen sechs und elf Jahren;
- 235 Euro pro Kind ab zwölf Jahren.
Beispiel: Wenn Hugo im Juni sechs Jahre alt wird, erhält Lea die Schulanfangszulage automatisch im August, ohne dass sie etwas tun muss. Wenn Hugo jedoch erst im Oktober Geburtstag hat und zum Zeitpunkt seines Eintritts in den zweiten Zyklus der Grundschulbildung noch nicht sechs Jahre alt ist, muss Lea einen entsprechenden Nachweis vorlegen, um die Zulage zu erhalten.
Die Sonderzulage: Unterstützung für Kinder mit Behinderungen
Eine Familie mit einem Kind, das eine Behinderung hat, kann unter Umständen eine Sonderzulage erhalten, um die mit dieser Situation verbundenen zusätzlichen Ausgaben auszugleichen. Die Zulage wird monatlich an Familien mit Kindern ausgezahlt, die Kindergeld erhalten. Sie beträgt 200 Euro.
Diese Hilfe wird zuerkannt, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens gegenüber einem gesunden, gleichaltrigen Kind eine 50-prozentige körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Das Antragsformular und das von einem Arzt auszufüllende medizinische Formblatt können hier schriftlich bei der CAE angefordert werden.
Können Grenzgänger Familienleistungen in Luxemburg erhalten?
Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten und über die Zentralstelle für Sozialversicherungen (CCSS) pflichtversichert sind, haben Anspruch auf luxemburgisches Kindergeld für ihre leiblichen oder adoptierten Kinder, sondern auch für die Kinder seines Ehegatten oder Partners, für die er Unterhalt leistet*. Der Antrag muss sowohl im Wohnsitzland als auch im Beschäftigungsland gestellt werden. Je nach Situation gelten bestimmte Regeln für die Auszahlung der Leistungen.
Sollte im letzteren Fall der vom Wohnsitzland gewährte Betrag jedoch unterhalb des Kindergeldniveaus in Luxemburg liegen, zahlt der luxemburgische Staat halbjährlich einen Differenzausgleich. Solche Ausgleichszahlungen können für das Kindergeld, die Schulanfangszulage und die Sonderzulage bewilligt werden. Bei der Geburtszulage ist hingegen kein Differenzausgleich möglich. * Die Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld für Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners sind in Artikel 270 des Sozialversicherungsgesetzbuchs festgelegt, der nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. April 2020 geändert wurde. |
Elternurlaub
Nach der Geburt ihres Sohnes können Lea und ihr Ehemann unter bestimmten Voraussetzungen bezahlten Elternurlaub in Anspruch nehmen. Die Zulage für Elternurlaub ermöglicht ihnen, ihre jeweilige Berufstätigkeit einzuschränken oder zu unterbrechen und so ihre Arbeit besser auf ihr Familienleben abzustimmen. Sie erhalten eine von der CAE gezahlte Ersatzleistung, deren Höhe vom jeweiligen Gehalt, der Anzahl der Wochenarbeitsstunden und der gewählten Form des Elternurlaubs abhängt.
Der erste Elternurlaub wird für dasselbe Kind nur einmal pro Elternteil gewährt. Er muss unmittelbar im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub erfolgen. Der zweite Elternurlaub muss vom anderen Elternteil vor dem sechsten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden (vor dem zwölften Geburtstag bei Adoptionen).
Seit 2016 kann die Form des Urlaubs unter bestimmten Bedingungen selbst gewählt werden:
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- vier oder sechs Monate in Vollzeit;
- acht oder zwölf Monate in Teilzeit;
- ein Tag pro Woche im Zeitraum von max. 20 Monaten;
- vier Monate im Zeitraum von max. 20 Monaten.
Um diese Familienleistung zu erhalten, müssen Lea und ihr Ehemann ihre Anträge per Einschreiben bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber stellen. Der erste Elternurlaub muss mindestens zwei Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs beantragt werden; für den Antrag auf den zweiten Elternurlaub gilt eine Frist von vier Monaten im Voraus. Weiter Informationen finden Sie in unserem Artikel Fragen und Antworten rund um den Elternurlaub.