Erbschaft: Wer erbt was?
Bei einer Erbschaft liegt die Entscheidung nicht alleine bei Ihnen. Es gibt genaue Regeln, die für die gesetzlichen Erben und den ihnen zustehenden Erbteil gelten. Nachfolgend finden Sie dazu einen Überblick.
Die wichtigsten Bestimmungen zur Vermögensübertragung
Bei der Vermögensübertragung ist nicht der Verwandtschaftsgrad in Bezug auf den zukünftigen Erblasser, sondern die Erbfolge – also die Ordnung der Erben – Ausschlag gebend. Durch Erben erster Ordnung werden Erben weiterer Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Nur innerhalb ein und derselben Ordnung schließt ein vom Verwandtschaftsgrad engerer Angehöriger einen weiter entfernten Angehörigen aus. Ein Grad bedeutet hier ganz einfach eine Generation:
Erben erster Ordnung: Abkömmlinge
Kinder erben zu gleichen Teilen. Vorher verstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten (Vertretung). Zwischen ehelichen, unehelichen und außerehelichen Kindern besteht kein Unterschied. Erbrechtlich sind alle gleichgestellt. Dies gilt auch für Adoptivkinder. Durch Kinder werden alle anderen Erben mit Ausnahme des überlebenden Ehepartners ausgeschlossen.
Zwischen ehelichen, unehelichen, außerehelichen und Adoptivkindern besteht kein Unterschied. Erbrechtlich sind alle gleichgestellt.
Erben zweiter Ordnung: Der überlebende Ehepartner
In Luxemburg gilt der überlebende Ehepartner als Erbe zweiter Ordnung. Allerdings handelt es sich hierbei um einen besonderen und bevorrechtigten Erben. Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte:
- geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen an den überlebenden Ehepartner;
- im Gegensatz zu Kindern gilt der Ehepartner nicht als Pflichterbe und kann daher testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden.
Wenn der Verstorbene Kinder hatte, kann der überlebende Ehepartner wählen zwischen:
- dem gesamten Nießbrauch an dem von den Ehepartnern gemeinsam bewohnten Gebäude und den darin enthaltenen Möbeln, wobei die Kinder dann das bloße Eigentum an dem Gebäude und den Möbeln sowie das uneingeschränkte Eigentum am Rest des Nachlasses erben. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn das Gebäude dem Verstorbenen allein oder zusammen mit dem überlebenden Ehepartner gehört hat;
- einem Kindesanteil, d.h. mindestens ¼ des Nachlasses in uneingeschränktem Eigentum.
In Luxemburg gibt es jedoch den so genannten „besonderen verfügbaren Teil zwischen Ehepartnern“ (Artikel 1094 des luxemburgischen Code Civil). Hierdurch kann der vorher verstorbene Ehepartner verfügen, dass der überlebende Ehepartner entweder den normalen verfügbaren Teil und den Nießbrauch am restlichen Vermögen oder das gesamte Vermögen im Nießbrauch erhält. Die nachfolgende Tabelle stellt die Mindestanteile dar, auf die Kinder Anspruch haben, wenn der überlebende Ehepartner den besonderen verfügbaren Teil erhält. Das geschieht aber nicht automatisch. Wenn diesbezüglich nichts vorgesehen ist (z.B. in einem Ehevertrag), erben die Kinder die genannten Anteile in uneingeschränktem Eigentum.
Anzahl Kinder | Anspruch der Kinder | Anspruch des überlebenden Ehepartners |
---|---|---|
1 | 1⁄2 im bloßen Eigentum | 1/2 im uneingeschränkten Eigentum und 1/2 im Nießbrauch |
2 | 2⁄3 im bloßen Eigentum | 1/3 im uneingeschränkten Eigentum und 2/3 im Nießbrauch |
3 und mehr | 3⁄4 im bloßen Eigentum | 1⁄4 im uneingeschränkten Eigentum und 3⁄4 im Nießbrauch |
Erben dritter Ordnung: Vorfahren und bevorrechtigte Seitenverwandte
Vater und Mutter erben jeweils ein Viertel. Brüder und Schwestern des Verstorbenen teilen sich den Rest. Vorher verstorbene Brüder und Schwestern werden durch ihre Abkömmlinge vertreten (Vertretung). Gibt es keine Brüder oder Schwestern bzw. haben diese keine Abkömmlinge, erben die Eltern alles.
Erben vierter Ordnung: Sonstige Vorfahren
In diesem Fall fällt das Erbe zur Hälfte auf die mütterliche und zur Hälfte auf die väterliche Linie. In jeder Linie erhält der nächste Vorfahr den auf diese Linie entfallenden Anteil. Gibt es keine Vorfahren in einer Linie, geht das Erbe komplett an die andere Linie.
Erben fünfter Ordnung: Sonstige Seitenverwandte
In diesem Fall fällt das Erbe zur Hälfte auf die mütterliche und zur Hälfte auf die väterliche Linie. In jeder Linie erhält der nächste Seitenverwandte den auf diese Linie entfallenden Anteil. Gibt es bis zum vierten Grad keine Seitenverwandten in einer Linie, fällt das Erbe komplett an die andere Linie.
Erben sechster Ordnung: der Staat
Gibt es keine Erben der ersten fünf Ordnungen, geht das Erbe an den Staat.
Die fachspezifischen Informationen haben Sie verwirrt? Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt und in einfachen Worten wer was erbt.
Die gesetzlich vorgesehene Aufteilung kann per Testament geändert werden, sofern bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere wenn der Verstorbene Kinder hatte.
Kann die gesetzlich vorgesehene Aufteilung geändert werden?
Die gesetzlich vorgesehene Aufteilung kann per Testament geändert werden, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere wenn der Verstorbene Kinder hatte. Sie kann außerdem geändert werden durch:
- einen Erbvorbezug;
- eine Schenkung zusätzlich zum Erbteil.
Kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden?
Kinder und Abkömmlinge in direkter Linie können nicht enterbt werden. Der Pflichtteil ist der Teil der (potenziellen) Erbmasse, über den der zukünftige Erblasser nicht frei verfügen kann. Dieser Teil dient dazu, die Ansprüche von Pflichterben zu garantieren.
- Pflichtteil von Abkömmlingen, wenn es keinen überlebenden Ehepartner gibt;
- Pflichtteil von Abkömmlingen, wenn es einen überlebenden Ehepartner gibt. Hier hängt der Pflichtteil von Kindern davon ob, ob der vorher verstorbene Ehepartner die Ausweitung der Ansprüche des überlebenden Ehepartners auf den besonderen verfügbaren Teil vorgesehen hat oder nicht.
- verfügbarer Teil: Überschuss, über den der zukünftige Erblasser frei verfügen kann.
Anzahl Kinder | Pflichterbteil | Verfügbarer Teil |
---|---|---|
1 | 1⁄2 | 1⁄2 |
2 | 2⁄3 | 1⁄3 |
3 und mehr | 3⁄4 | 1⁄4 |