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April 20, 2024

Die Steuererklärung: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY März 8, 2018 14766

Die Steuererklärung auszufüllen bedeutet für den Steuerpflichtigen die Aufstellung aller Einkommen (berufliche Einkünfte, Mieteinnahmen usw.). Darüber hinaus können sämtliche Ausgaben angezeigt werden, die die Steuerbemessungsgrundlage möglicherweise mindern. Auf dem berühmten Formular 100D sind hierfür die Seiten 13 bis 18 mit den Überschriften „Sonderausgaben“ und „Außergewöhnliche Belastungen“ vorgesehen. Betrachten wir also, worauf sich diese beiden Abschnitte genau beziehen und welche Ausgaben Sie dort angeben können, um von Steuerfreibeträgen zu profitieren, die in bestimmten Fällen sehr hoch ausfallen können.*

Außergewöhnliche Belastungen

Beginnen wir mit den außergewöhnlichen Belastungen, die am häufigsten für große Missverständnisse sorgen. Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Ausgaben außergewöhnlicher Natur aufgrund eines besonderen Ereignisses, dem sich der Steuerpflichtige aus materiellen, juristischen oder moralischen Gründen nicht entziehen kann. Diese Ausgaben gelten als erhebliche Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und umfassen:

  • Krankheitskosten, die nicht von einer Versicherung gedeckt werden (Behinderung, Invalidität, schwerer Unfall);
  • Unterhaltszahlungen für Kinder;
  • Unterhaltszahlungen für mittellose Verwandte;
  • plötzliche und unvorhersehbare Ereignisse (Feuer, Hochwasser, Diebstahl), die nicht von einer privaten Versicherung gedeckt werden;
  • Bestattungskosten;
  • Ausgaben aufgrund eines Berufswechsels.

Zur Feststellung der Abzugsfähigkeit dieser Belastungen werden das zu versteuernde Einkommen und die Zusammensetzung des Haushalts herangezogen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen können jedoch unabhängig vom zu versteuernden Einkommen pauschal abgezogen werden. Dies ist etwa bei Betreuungskosten oder Kosten für Hauspersonal der Fall. Bei den Kosten für Hauspersonal haben Sie die Wahl zwischen einem Freibetrag in Verbindung mit den tatsächlichen Kosten und einem abzugsfähigen Pauschalbetrag von maximal 450EUR pro Monat (belegt mit Rechnungen). Entsprechend Ihrer persönlichen Situation können Sie die für Sie vorteilhaftere Variante wählen. Unter Kosten für Hauspersonal fallen Vergütungen, die für die Erbringung von Haushaltsarbeiten innerhalb der Wohnung oder von Pflegedienstleistungen an Hausangestellte gezahlt werden. Das betreffende Personal muss bei der Sozialversicherung gemeldet sein. Im Falle von unterhaltspflichtigen Kindern, die nicht mehr zum Haushalt gehören, steht Steuerpflichtigen ein Freibetrag von maximal 4.020EUR pro Kind zu.

Der neue Freibetrag für nachhaltige Mobilität fällt ebenfalls in diese Kategorie. Worum handelt es sich dabei? Einem Steuerpflichtigen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs mindestens 18 Jahre alt ist, kann für den Kauf eines auf der nachstehenden Liste angeführten und ausschließlich privat genutzten Neufahrzeugs auf Anfrage ein Freibetrag auf das zu versteuernde Einkommen gewährt werden:

  • ein emissionsfreier PKW, der ausschließlich elektrisch oder mit Brennstoffzellentechnik betrieben wird und dessen Erstzulassung nach dem 31.12.2016 erfolgt ist;
  • ein Fahrrad mit Antriebsunterstützung (Pedelec), das nach dem 31.12.2016 erworben wurde;
  • ein Fahrrad, das nach dem 31.12.2016 erworben wurde.

Der Freibetrag beläuft sich auf 5.000EUR für den Kauf eines PKW und auf 300EUR für den Kauf eines Fahrrads.

Der Freibetrag verringert sich um direkte Zuschüsse, die vom Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden. Er ist in dem Jahr abzugsfähig, in dem die vollständige Bezahlung des Fahrzeugs erfolgt. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn dieser bereits in einem der vier vorangegangenen Steuerjahre gewährt wurde. Bei gemeinsamer Veranlagung kann der Freibetrag beiden Ehegatten gewährt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Ausgaben außergewöhnlicher Natur aufgrund eines besonderen Ereignisses, die die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erheblich beeinträchtigen.

Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich um Ausgaben, die zum privaten Bereich gehören und die Mehrheit der Steuerpflichtigen betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den Abschluss von Versicherungen, Altersvorsorgeverträgen oder Bausparverträgen sowie Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten.

Der Betrag, den Sie als „Sonderausgabe“ angeben können, unterliegt Höchstgrenzen, die sich nach dem Grund für die Ausgabe und der Anzahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen richten. Es gibt verschiedene Arten von Sonderausgaben.

A) An Versicherungsgesellschaften gezahlte Prämien (Zahlungen) und Beiträge. Hierzu zählen:

  • Lebens-, Todesfall- und Invaliditätsversicherungen;
  • Haftpflichtversicherungen;
  • private Zusatzversicherungen und Zusatzkrankenversicherungen;
  • Restschuldversicherungen (Versicherung gegen vorzeitiges Ableben).

Der jährlich abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei 672EUR für jede zum Haushalt gehörende Person. Im Falle von Einmalprämien (für die Restschuld) erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag je nach Alter und Zusammensetzung des Haushalts.

Vorsicht: Im Rahmen der Steuerreform von 2017 wurden abzugsfähige Versicherungsprämien und Schuldzinsen […] zusammengefasst, die zuvor gesondert abgesetzt werden konnten.

Vorsicht: Im Rahmen der Steuerreform von 2017 wurden abzugsfähige Versicherungsprämien und Schuldzinsen (Agien) zusammengefasst, die zuvor gesondert abgesetzt werden konnten. Zuvor belief sich der abzugsfähige Betrag für Zinsen, die nicht im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung anfallen, auf 336EUR und für Versicherungsprämien auf 672EUR. Während der abzugsfähige Gesamtbetrag damit vor der Reform 1.008EUR betrug, liegt er heute bei 672EUR.

B) Bausparverträge. Der abzugsfähige Höchstbetrag für im Rahmen von Bausparverträgen gezahlte Beiträge liegt für Personen zwischen 18 und 40 Jahren bei 1.344EUR und für Personen über 40 Jahren bei 672EUR (für jede zum Haushalt gehörende Person).

C) Altersvorsorge. Die abzugsfähigen Prämien für im Rahmen einer Altersvorsorge zum Aufbau eines Rentenkapitals getätigte Ausgaben sind auf 3.200EUR pro Jahr begrenzt.

D) Zusätzliche, vom Arbeitnehmer im Rahmen einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen betrieblichen Zusatzrentenversicherung gezahlte Beiträge. Diese Beiträge können bis zu einer Höhe von 1.200EUR vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

E) Spenden. Abzugsfähige Spenden müssen zugunsten von als gemeinnützig anerkannten Vereinen erfolgen und zwischen 120EUR und 1.000.000EUR betragen. Zudem dürfen die Spenden 20 % des Gesamtnettoeinkommens nicht übersteigen.

F) Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten bis 24.000EUR auf gerichtlichen Beschluss. Als geschiedener Ehegatte können Sie diese Zahlungen aufgrund Ihrer familiären Situation absetzen.

G) An die Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale, CCSS) gezahlte Sozialabgaben.

Für bestimmte Sonderausgaben kann automatisch ein pauschaler Mindestbetrag abgesetzt werden. Dieser beläuft sich auf 480EUR pro Steuerpflichtigem und auf 960EUR für gemeinsam veranlagte Paare, bei denen jeder Partner ein Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit bezieht. Übersteigen die Sonderausgaben diesen pauschalen Mindestbetrag, wird, sofern sämtliche Belege im Zusammenhang mit der Sonderausgabe vorgelegt werden, der tatsächliche Betrag abgezogen.

Dieser Artikel erhebt nicht den Anspruch, einen vollständigen Überblick über das Thema zu geben. Er vergegenwärtigt jedoch, dass die drei Seiten der Steuererklärung Ihre volle Aufmerksamkeit erfordern. Sie können zahlreiche Ausgaben angeben und Ihre Steuererklärung damit erheblich optimieren. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, wenn Sie Fragen zur Ihrer Steuererklärung haben oder weitere Informationen wünschen. Dieser gibt Ihnen wertvolle Hinweise und hilft Ihnen dabei, Ihre Steuererklärung ordnungsgemäß auszufüllen. Im Handel und im Internet erhältliche offizielle Ratgeber stellen für Steuerpflichtige, die über die Zeit für eine gewissenhafte und aufmerksame Lektüre verfügen, ein wertvolles Hilfsmittel dar. Viel Erfolg und denken Sie an die mögliche Ersparnis. Der Aufwand wird in der Regel reichlich belohnt.

* Die im vorliegenden Artikel beschriebenen Aspekte berücksichtigen die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Steuerreform.