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April 18, 2024

Heirat: welchen Güterstand wählen?

Wer heiratet, muss sich auch für einen Güterstand entscheiden. Diese Entscheidung will wohl überlegt sein, weil sich danach bei einer Auflösung der Ehe die Aufteilung des Vermögens richtet. Damit Sie die richtige Wahl treffen können, ist es wichtig, sich die Konsequenzen zu vergegenwärtigen, die Ihr Güterstand auf die Aufteilung des Vermögens hat.

Auch wenn die Form des Ehevertrags frei ist, solange nicht gegen bestimmte zwingend verbindliche Regeln verstoßen wird (z.B. die gesetzliche Erbfolge), bestehen in Luxemburg im Wesentlichen drei Güterstände:

  • der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft;
  • die Gütertrennung;
  • die unbeschränkte Gütergemeinschaft.

Der gesetzliche Güterstand

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt automatisch, wenn die Eheleute keinen besonderen Ehevertrag abschließen. Der gesetzliche Güterstand unterscheidet zwei Vermögensformen.

  • Das eigene Vermögen der einzelnen Eheleute. Diese Art des Vermögens umfasst alle vor der Ehe erworbene Güter, während der Ehe erworbene persönliche Gegenstände sowie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Güter. Dazu gehören außerdem Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Ehe oder aus Erbschaften und Schenkungen, die einer der Eheleute vor oder während der Ehe erhalten hat.
  • Das Gemeinschaftsvermögen der Eheleute. Dieses Vermögen umfasst den Arbeitslohn der einzelnen Eheleute, Erträge und Einkünfte aus ihnen allein gehörenden Gütern sowie von den einzelnen Eheleuten während der Ehe entgeltlich erworbene Güter. Dazu gehören ferner sämtliche Gegenstände, bei denen der Nachweis, ausschließlich einem Ehegatten zu gehören, nicht erbracht werden kann.

Bei einer Auflösung der Ehe werden alle Güter diesen beiden Vermögensformen entsprechend aufteilt. So bleibt die Immobilie, die Sie bereits vor der Ehe besaßen, Ihr Eigentum. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die Sie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten. Dagegen fallen Löhne und Gehälter sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Immobilien unter das Gemeinschaftsvermögen, selbst wenn sie aus persönlichen Gütern stammen.

Zum Nachweis, dass eine Sache Ihnen persönlich gehört, müssen Sie z. B. Eigentumsurkunden, Rechnungen oder ein notarielles Vermögensverzeichnis vorlegen.

Die Gütertrennung

Bei diesem Güterstand gibt in der Regel keine Gemeinschaftsgüter der Eheleute. Dies bedeutet aber nicht, dass Eheleuten mit diesem Güterstand eine Sache nicht als Miteigentum gehören kann, z. B. wenn sie eine Sache jeweils zur Hälfte erwerben; diese Gegenstände sind ungeteiltes Vermögen.

Bei einer Auflösung der Ehe gelten Gegenstände, für die keiner der Ehegatten sein ausschließliches Eigentum nachweisen kann, hälftig als ungeteiltes Vermögen der beiden Eheleute. Dies gilt auch für das Geld auf Gemeinschaftskonten. Jeder Ehegatte haftet alleine für seine Verbindlichkeiten, soweit sie nicht für die Führung des Haushalts oder die Ausbildung der Kinder, die stets beide Eheleute verpflichten, eingegangen wurden.

Bei Scheidung oder Tod müssen die Eheleute nur das ungeteilte Vermögen aufteilen. Eigengüter brauchen nicht geteilt werden.

Die unbeschränkte Gütergemeinschaft

Bei diesem Güterstand ist Ihr eigenes Vermögen allein auf Ihre persönlichen Gegenstände und Rechte wie z.B. Kleidung, Arbeitsgeräte usw. beschränkt. Alles andere gehört zur Gemeinschaft, einschließlich Verbindlichkeiten.

Bei einer Auflösung der Ehe erhält jede der Parteien – zumindest theoretisch – jeweils die Hälfte aller zum Gesamtvermögen zählenden Güter.

Sie wollen den Güterstand ändern? Keine Sorge. Unabhängig von dem Güterstand, den Sie bei Ihrer Eheschließung gewählt haben, haben Sie nach einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren die Möglichkeit, den Güterstand mittels einer notariellen Urkunde zu ändern.