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April 26, 2024

Nachlassregelung: planen über den Tod hinaus

  Gesammelt von myLIFE team myWEALTH März 1, 2021 2158

Wer Vermögenslage und gesetzliche Regelungen kennt, hat es einfacher.

In der Hektik des Alltags rückt das Längerfristige oft in den Hintergrund. Das ist an sich normal. Doch es gibt Themen, wie etwa die Planung des eigenen Nachlasses, für die man sich Zeit nehmen sollte. Immerhin geht es hier auch um die Absicherung der Menschen, die einem an nächsten stehen.

Der Gedanke an den eigenen Tod ist natürlich unangenehm. Doch wer den Nachlass nicht regelt, riskiert, dass Streit um das Erbe entsteht, der Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, oder nahestehende Personen nicht so berücksichtigt werden, wie man es sich eigentlich gewünscht hätte. Deshalb sollten vor allem bei zentralen Lebensentscheidungen stets auch den Nachlass betreffende Aspekte berücksichtigt werden: Das Vermögen wächst, die Beziehung zum Partner oder den Kindern wandelt sich etc. Auch das sind Entwicklungen, die es zu berücksichtigen gilt. Ebenfalls sollte man die möglichen steuerlichen Fragen im Auge behalten, um sozusagen „fiskalisch“ in Sachen Nachlassregelung möglichst gut vorbereitet zu sein.

Auf den Güterstand kommt es an

Von Nachlass spricht man erst am Tag des Ablebens eines Menschen. Er besteht im Grunde aus dem Vermögen, abzüglich aller Schulden. Die konkrete Höhe des Nachlasses hängt jedoch vom Zivilstand ab. Bei Verheirateten variiert der tatsächliche Nachlass je nach dem jeweiligen Güterstandsregime. Hier gibt es drei Formen: die allgemeine, gesetzliche Güterstandsregel, die Gütertrennung und die uneingeschränkte Gütergemeinschaft.

Wurde kein Testament verfasst, wird der Nachlass zwischen den nächsten Angehörigen aufgeteilt.

Wurde kein Testament verfasst, wird der Nachlass zwischen den nächsten Angehörigen aufgeteilt. Wer erbt und welcher Anteil jedem gesetzlichen Erben zusteht, ist zivilrechtlich geregelt. Wie in vielen anderen Ländern gelten auch in Luxemburg Pflichtteilregelungen, die eine völlige Enterbung von Kindern verbieten und festlegen, welchen Mindestanteil eines Nachlasses Kinder nach dem Tod ihrer Eltern erhalten müssen. Einem Einzelkind stehen mindestens 50% des Nachlasses zu, zwei Kindern mindestens 67% und drei oder mehr Kindern mindestens 75%.

Wer die Nachlassregelung gut vorbereiten will, sollte möglichst früh eine Vermögensbilanz erstellen und diese regelmäßig anpassen. Die Erstellung einer solchen Bilanz erfordert eine genaue Bestandsaufnahme. So ist es ratsam, sich einen Ordner mit allen wichtigen Dokumenten anzulegen: Ehevertrag, Scheidungsurteil, Familienstammbuch, Eigentumsnachweise und Verträge über Miteigentümerschaften, Nachweise über Wertgegenstände und Verbindlichkeiten, Informationen über die wichtigsten offiziellen Kontaktpersonen im Todesfall und so weiter.

Anhand all dieser Dokumente kann eine Vermögensbilanz erstellt werden, gegebenenfalls zusammen mit einem spezialisierten Bankberater. Eine solche Vermögensbilanz enthält alle Vermögenswerte (Finanzen, Immobilien, gewerbliches Vermögen usw.), berücksichtigt Verbindlichkeiten und analysiert die mögliche Entwicklung der Vermögenslage.

Hat man einen klaren Überblick über die eigene Lage, kann man sich Optimierungsinitiativen widmen.

Hat man einen klaren Überblick über die eigene Lage, kann man sich Optimierungsinitiativen widmen. Dazu gehören in Sachen Nachlassregelung zwei besonders interessante Optionen: die Schenkung und die Lebensversicherung.

Verschiedene Wege der Absicherung

Zusätzlich zu ihrer Funktion als Schutz für Familienangehörige bei einem Unfall oder Todesfall, stellen Lebensversicherungen und Todesfallversicherungen auch aus steuerlicher Perspektive interessante Instrumente dar, mit denen man sich ein Sparguthaben für den Ruhestand oder ein Kapital zur Übertragung an einen Begünstigten aufbauen kann (besonders interessant für Personen, bei denen es sich nicht um Familienangehörige handelt). Nicht nur sind die gezahlten Prämien steuerlich abzugsfähig, auch das bei Vertragsende ausgezahlte Kapital bietet den Vorteil, dass es in steuerlicher Hinsicht neutral ist, wenn der Vertragsnehmer auch gleichzeitig der Begünstigte ist. Aufgepasst: Steuerabzüge unterliegen klaren Bedingungen und können sich mit der Gesetzgebung ändern.

Von einer Schenkung spricht man, wenn man zu Lebzeiten eines oder mehrere seiner Güter einer natürlichen oder juristischen Person überlässt. Auch wenn eine solche Schenkung in Luxemburg theoretisch notariell beurkundet werden muss, erlaubt der Gesetzgeber bestimmte Schenkungen, die man ohne schriftliche Beglaubigung tätigen kann. In der Praxis werden zahlreiche Schenkungen von Wertgegenständen, Bargeld, Wertpapierportfolios usw. privat vorgenommen.

Was die Kosten betrifft, so fallen bei einer Schenkung neben den etwaigen Notarkosten auch Eintragungsgebühren an, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängt (zwischen 1,8% und 14,4%). Sonderfälle wie Schenkungen an Stiftungen, für Hochschulstipendien und öffentliche Bildungseinrichtungen sind von den Eintragungsgebühren befreit. Bei Schenkungen von Immobilien gelten im Prinzip Umschreibungsgebühren (1% des Verkehrswerts der Immobilie) sowie in Luxemburg-Stadt ein Zuschlag an die Gemeindeverwaltung (50% der fälligen Umschreibungsgebühren). Bei Eintragungsgebühren, die im Rahmen eines Ehevertrags oder im Hinblick auf eine künftige Eheschließung erfolgen, gilt eine 50% Ermäßigung.

Nichts geht über das Schriftliche

Die zuverlässigste Form, um den Nachlass zu regeln, ist und bleibt das Testament. Es handelt sich um ein Dokument, mit dem das Vermögen an die ausgewählten natürlichen oder juristischen Personen übertragen wird. Dabei gelten jedoch bestimmte gesetzliche Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben. Wenngleich das Aufsetzen eines öffentlichen (notariellen) Testaments nicht verpflichtend ist, ist diese Form der Nachlassregelung doch die zuverlässigste, da sie nicht anfechtbar ist. Je nach Ihrem Familienstand, vor allem im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist dieses Dokument von besonders wichtiger Bedeutung, um den Erbanteil des Partners sicherzustellen.