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November 11, 2024

Alles Wissenswerte zur zeitlich begrenzten Wiedereingliederungshilfe

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Oktober 18, 2022 4850

Sie haben Ihren Arbeitsplatz verloren und nun eine neue Beschäftigung gefunden, die jedoch geringer vergütet ist als die vorherige. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Wiedereingliederungshilfe. Durch diese Förderung ist garantiert, dass Sie in den ersten vier Jahren Ihrer neuen Tätigkeit 90 % Ihres früheren Gehalts bekommen. Erfahren Sie in unserem Artikel mehr zu diesem Thema.

Thibault ist 47 Jahre alt und hat nach drei Monaten Arbeitslosigkeit gerade eine neue Stelle in einem luxemburgischen Unternehmen gefunden. Die Art der Stelle, die Arbeitszeiten und der Arbeitsort entsprechen voll und ganz seinen Erwartungen. Es gibt nur eine Schwierigkeit: Das Gehalt ist deutlich niedriger als in seinem alten Job! Sein potenzieller Arbeitgeber hat ihm eine schrittweise Erhöhung in Aussicht gestellt, aber das Anfangsgehalt ist für Thibault problematisch – so sehr, dass er erwägen würde, das Angebot abzulehnen, wenn er nicht von einer Förderung gehört hätte, mit der er sein Gehalt möglicherweise aufstocken kann: der zeitlich begrenzten Wiedereingliederungshilfe. Worum handelt es sich dabei? Unter welchen Bedingungen kann Thibault diese Förderung in Anspruch nehmen? Er braucht genaue Informationen, bevor er eine Entscheidung treffen kann.

Was ist die zeitlich begrenzte Wiedereingliederungshilfe?

Bei der zeitlich begrenzten Wiedereingliederungshilfe handelt es sich um eine finanzielle Förderung, die von der luxemburgischen Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi, ADEM) unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Wenn Arbeitssuchende eine Stelle mit geringerer Vergütung annehmen, wird ihr Gehalt vier Jahre lang auf 90 % des vom früheren Arbeitgeber gezahlten Gehalts aufgestockt. Auf diese Weise soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.

Wer kann diese Förderung erhalten?

Seit ihrer Reformierung im Jahr 2018 ist die Wiedereingliederungshilfe an strengere Bedingungen geknüpft. Thibault muss prüfen, ob seine Situation den von der ADEM festgelegten Kriterien entspricht.

Grundbedingung ist, dass der neue Arbeitsvertrag mit einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen geschlossen wird. Es muss sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag (contrat à durée indéterminée, CDI), einen befristeten Arbeitsvertrag (contrat à durée déterminée, CDD) mit einer Mindestlaufzeit von 18 Monaten oder einen befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen einer Elternzeitvertretung handeln. Da Thibault ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wurde, sind in diesem Punkt alle Voraussetzungen erfüllt.

Die Wiedereingliederungshilfe kann Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt werden:

    • wenn sie freiwillig gekündigt haben, weil das Unternehmen mit strukturellen oder konjunkturellen Schwierigkeiten konfrontiert ist;
    • wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurden (oder unmittelbar von Entlassung bedroht sind);
    • wenn sie ihren Arbeitsplatz Rahmen von Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen, aufgrund der Insolvenz oder der gerichtlichen Liquidation eines Unternehmens oder infolge der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Arbeitgebers verloren haben;
    • wenn sie im Rahmen eines vom Minister für Arbeit und Beschäftigung anerkannten Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vorübergehend einem anderen Unternehmen überlassen werden, das nicht zur selben Unternehmensgruppe gehört.

Achtung: Der betreffende Arbeitnehmer muss vor seinem Ausscheiden mindestens 24 Monate lang im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Luxemburg beschäftigt gewesen sein. Das bisherige Unternehmen muss zudem durch den Minister für Arbeit und Beschäftigung als antragsberechtigt für eine Wiedereingliederungshilfe eingestuft worden sein.

Die zeitlich begrenzten Wiedereingliederungshilfe kann auch ehemaligen Arbeitslosengeldempfängern gewährt werden, die:

    • älter als 45 Jahre sind;
    • ununterbrochen für mindestens einen Monat bei der ADEM als Arbeitslosengeldempfänger gemeldet waren;
    • vor der Meldung bei der ADEM während eines Zeitraums von 24 Monaten ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet haben;
    • eine neue Stelle antreten, die zuvor bei der ADEM als freie Stelle gemeldet wurde.

Um eine Wiedereingliederungshilfe zu erhalten, müssen Antragsteller außerdem über die luxemburgischen Sozialversicherungseinrichtungen versichert sein und vom zuständigen Arbeitsmediziner für die neue Stelle tauglich erklärt werden.

Das sind gute Nachrichten! Als ehemaliger Arbeitslosengeldempfänger im Alter von über 45 Jahren erfüllt Thibault die Voraussetzungen. Er hat also gute Chancen, eine Wiedergliederungshilfe zu erhalten!

In welchen Situationen wird die Wiedergliederungshilfe nicht gewährt?

Laut ADEM wird die zeitlich befristete Wiedergliederungshilfe auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nicht gewährt, wenn:

    • der Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungseinrichtungen versichert ist.
    • der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente, eine Altersrente, Wartegeld (indemnité d’attente), eine berufliche Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d’attente) oder die volle Unfallrente bezieht.
    • der Arbeitnehmer eine Niederlassungsgenehmigung für die Firma besitzt, bei der er angestellt ist.
    • der Arbeitnehmer nicht vom zuständigen Arbeitsmediziner für diese Stelle tauglich erklärt wurde.
    • der Arbeitnehmer die Funktion des Geschäftsführers, des Verwalters, oder des beauftragten Verwalters im Tagesgeschäft einer Firma oder einer Vereinigung ohne Gewinnzweck ausübt, bei der er angestellt ist.
    • der Arbeitnehmer eine Beteiligung an dem Unternehmen hält, das nicht an der Börse notiert ist und bei dem er angestellt ist.
    • der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, für das die Förderung gewährt wird, in dem Unternehmen (…) gearbeitet hat.
    • der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner (…) oder ein oder mehrere Elternteile oder Verwandte einschließlich Verwandter zweiten Grades, die Mehrheitsanteile an dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, besitzen oder während der letzten zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Mehrheitsanteile oder -aktien am Kapital des Unternehmens besessen haben, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird.

Gut zu wissen: In Luxemburg versicherte Grenzgänger, die nach dem Verlust ihres luxemburgischen Arbeitsplatzes eine neue Stelle im Großherzogtum gefunden haben, können ebenfalls eine Wiedereingliederungshilfe erhalten.

Die Wiedereingliederungshilfe soll Arbeitnehmern, die eine neue Stelle gefunden haben, eine Vergütung in Höhe von 90 % ihres früheren Gehalts garantieren.

Wie hoch ist der Betrag der Wiedereingliederungshilfe?

Die Wiedereingliederungshilfe soll Arbeitnehmern, die eine neue Stelle gefunden haben, eine Vergütung in Höhe von 90 % ihres früheren Gehalts garantieren. Konkret bedeutet dies, dass die ADEM das vom neuen Arbeitgeber gezahlte Gehalt monatlich auf 90 % des früheren Jahresgehalts aufstockt (berücksichtigt werden auch Gratifikationen und ein 13. Monatsgehalt in Höhe von einem Zwölftel pro Monat).

In Thibaults Fall (ehemaliger Arbeitslosengeldempfänger) wird sein früheres Gehalt anhand des Bruttolohns ermittelt, der zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde.

Beispiel: Vor dem Verlust seines letzten Arbeitsplatzes verdiente Thibault 3.700 Euro brutto. Sein neuer Arbeitgeber zahlt ihm ein Gehalt von 3.000 Euro brutto. Mit der Wiedereingliederungshilfe kann Thibault nun 3.330 Euro erhalten, d. h. 3.000 Euro von seinem neuen Arbeitgeber und 330 Euro Wiedereingliederungshilfe von der ADEM.

Bei anderen Arbeitnehmern (z. B. bei Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen, Unternehmensinsolvenz usw.) erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des monatlichen Bruttolohns, der in den 12 Monaten vor Ende des Arbeitsvertrags gezahlt wurde.

Gut zu wissen: Wenn die neue Stelle weniger Arbeitsstunden umfasst als die vorherige, wird die Förderung entsprechend gekürzt. Wenn weitere Einkünfte (aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit) vorliegen, werden diese vom Betrag der Wiedereingliederungshilfe abgezogen.

Achtung: Der zur Berechnung der Wiedereingliederungshilfe herangezogene Bruttolohn ist auf das 3,5-fache des Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer begrenzt, und die Förderung darf die Hälfte des vom neuen Arbeitgeber gezahlten Bruttolohns nicht überschreiten.

Die Wiedereingliederungshilfe wird für höchstens 48 Monate ab Beginn der neuen Beschäftigung gewährt.

Für welchen Zeitraum wird die Wiedereingliederungshilfe gewährt?

Thibault kann die Wiedereingliederungshilfe ab dem Antritt seiner neuen Stelle höchstens 48 Monate lang erhalten. Während dieser Zeit hat sein neuer Chef die Möglichkeit, das Gehalt schrittweise auf ein Niveau anzuheben, das Thibaults Fähigkeiten besser entspricht. Der Bezugszeitraum darf jedoch nicht länger sein als die Beschäftigungsdauer bei Thibaults letztem Arbeitgeber.

Die Förderung wird über einen zusammenhängenden Zeitraum hinweg gezahlt. Die Zahlung kann jedoch unterbrochen werden, wenn Thibault mehr als 90% seines früheren Gehalts verdient, Vollzeit-Elternurlaub oder unbezahlten Urlaub nimmt oder seinen Arbeitsplatz verliert. Wenn die Förderung eingestellt wird, verfallen noch nicht geleistete Zahlungen.

Gut zu wissen: Sollte Thibault den Arbeitgeber wechseln, kann er die Wiederbeschäftigungsbeihilfe weiter beziehen, sofern sein neuer Lohn weniger als 90% seines früheren Lohns beträgt.

Die Wiedereingliederungshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen für weitere 48 Monate gewährt werden, allerdings nur, wenn der Antrag für ein neues Unternehmen gestellt wird und der Arbeitnehmer zuvor aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde.

Wie stellt man einen Antrag auf Wiedereingliederungshilfe?

Thibault geht davon aus, dass er die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte Wiedereingliederungshilfe erfüllt. Er hat den neuen Job daher angenommen. Ab dem Tag seiner Einstellung hat er drei Monate Zeit, um den Antrag zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Förderung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Als ehemaliger Arbeitslosengeldempfänger muss er die Wiedereingliederungshilfe bei der ADEM beantragen, indem er das Antragsformular (Demande d’octroi de l’aide au réemploi) ausfüllt und alle geforderten Nachweise beifügt.

Wenn er sich in einer der anderen oben genannten Situationen befände (z. B. als Arbeitnehmer, der aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers entlassen wurde), müsste er vor der Einreichung seines Antrags zunächst die Zulassung seines ehemaligen Arbeitgebers für die Wiedereingliederungshilfe beantragen. Hierfür müsste er dem Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft die Gründe für seine Entlassung auf dem Postweg per Einschreiben mitteilen.

Während Thibault auf die Antwort der ADEM wartet, kann er sich auf seinen Eintritt in das neue Unternehmen vorbereiten, damit seine Integration bestmöglich verläuft. Wir wünschen ihm viel Erfolg!