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Dezember 20, 2024

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  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY November 16, 2021 1669

Bei einer Scheidung sollte man an den langfristigen Schutz des Vermögens denken.

Eine Scheidung oder Trennung ist immer eine schwierige und emotional belastende Phase. Trotzdem müssen in dieser Zeit häufig schnell wichtige Entscheidungen in Bezug auf Immobilien, Bankkonten, laufende Kredite und Versicherungen getroffen werden. Diese Entscheidungen sind wichtig für die Zukunft. Bei einer Scheidung oder Trennung sollten man nämlich an den langfristigen Schutz des Vermögens denken.

Guthaben auflisten

Als erstes ist es wichtig, eine Liste der Konten, deren Inhaber, Mitinhaber und/oder Bevollmächtigter aufzustellen.

Ein persönliches Konto wird unabhängig vom gemeinsamen Vermögen geführt. Für dieses Konto gelten nur Unterschrift und Haftung des Inhabers. Verfügt der Ehegatte über eine Vollmacht für dieses Konto, sollte man diese besser widerrufen, um unerwünschte Transaktionen zu vermeiden. Ein Gemeinschaftskonto wird gemäß den Bedingungen des Kontoeröffnungsvertrags geführt. Handelt es sich dabei um ein Und-Konto, ist für alle Aktionen die gemeinsame Unterschrift beider Inhaber erforderlich. Handelt es sich hingegen um ein Oder-Konto, hat jeder einzelne Kontoinhaber das Recht, mit seiner alleinigen Unterschrift über die auf diesem Konto befindlichen Guthaben oder Wertpapiere zu verfügen. Es ist zu beachten, dass in beiden Fällen jeder der Mitinhaber im Falle eines Sollsaldos auf dem Konto als Schuldner gilt (Solidarhaftung).

Zur Auflösung eines Oder-Konto ist die Vorgehensweise einfach. Es ist nicht einmal nötig, die Geschäftsstelle aufzusuchen, um die Bank über die gewünschte Kontoschließung zu informieren. Ein formloses Schreiben oder ein entsprechendes Musterschreiben aus dem Internet genügt. Man unterzeichnet das Schreiben und fügt diesem eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Anschließend muss das Dokument per Einschreiben mit Rückschein an die Bank geschickt werden. Noch schneller geht es natürlich, wenn die Unterlagen direkt bei einer der Geschäftsstellen des Filialnetzes eingereicht werden.

Aufgepasst: Weil das Gemeinschaftskonto häufig zur Zahlung der laufenden Haushaltskosten dient und es daher Daueraufträge oder Lastschriften zur Zahlung regelmäßiger Rechnungen gibt, sollte man vor der Auflösung an Alternativen denken.

1.906
Im Jahr 2019 gaben sich 2.143 Paare im Großherzogtum das Ja-Wort. Nach Angaben der Statistiker der Statec wurden im gleichen Zeitraum in Luxemburg aber auch 1.906 Scheidungen registriert. Das geht aus dem Dokument „Luxemburg in Zahlen 2020“ hervor.

Was Bankkarten anbelangt, sollte man, falls der Partner Inhaber einer Bank- oder Kreditkarte für das eigene Girokonto ist, unbedingt den Vertrag zwischen dem Ehegatten, der Karteninhaber ist, und der Bank kündigen. Die Karte wird dann deaktiviert.

Für Vermögen, das in einem Bankschließfach verwahrt wird, gelten die gleichen Regeln wie für ein Bankkonto. Man ist also entweder der alleinige Inhaber des Schließfachs und kann nach Belieben über die darin enthaltenen Vermögenswerte verfügen, oder beide Partner haben eine Vollmacht. Im ersten Fall kann eine eventuelle Vollmacht des Partners jederzeit widerrufen werden. Fall zwei sieht eine Sperrung des Schließfachs für sämtliche Inhaber vor.

Was tun mit der Immobilie?

Bei einer Trennung wird das Thema Immobilie häufig emotional geführt. Hier gibt es, auch was Hypothekendarlehen angeht, mehrere Möglichkeiten.

Man kann sich entscheiden, das Eigentum an der gemeinsamen Immobilie zu behalten und die Tilgung des Hypothekendarlehens alleine zu leisten. In diesem Fall übernimmt eine Person die Haftung für die Tilgung und muss darüber hinaus dem Ehegatten einen finanziellen Ausgleich für dessen Anteil leisten. Er muss die Hälfte des Nettowertes der Immobilie ausbezahlt bekommen. Der zu zahlende Betrag, d.h. der Anteil am Nettowert der Immobilie, errechnet sich dabei folgendermaßen:

    • Schätzung des Veräußerungswerts der Immobilie durch einen Sachverständigen oder im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten;
    • Abzug der Restschuld des Hypothekendarlehens;
    • Abzug der Eigenleistungen, die in die Immobilie eingebracht wurden;
    • Teilung des so errechneten Nettobetrags durch zwei.

Im Falle einer unbeschränkten Gütergemeinschaft zählt jedes Darlehen zum Gesamtvermögen des Paares.

Solange der Kredit nicht auf den Namen eines der Ehegatten umgeschrieben wird, haften beide Ehegatten solidarisch für die Tilgung.

Wird beschlossenen, die Immobilie zu verkaufen und das Hypothekendarlehen vorzeitig zu tilgen, kann der Verkaufserlös benutzt werden, um die Restschuld des Kredits zu zahlen oder eventuell eine neue Immobilie zu erwerben.

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Immobilie zu behalten und das Hypothekendarlehen weiterhin gemeinsam zu tilgen. In diesem Fall haften die Ehegatten weiterhin solidarisch für die Tilgung ihres Darlehens und die Restschuldversicherung läuft im Prinzip unverändert weiter. Alle Dokumente und Informationen zu dem Darlehen werden von nun an beiden Vertragspartnern zugesandt.

Neben der eigentlichen Tilgung des Darlehens sollten man sich stets auch über die Versicherungen Gedanken machen. Ganz gleich ob es sich um Ihre Restschuld-, Gebäude- oder Familienversicherung handelt: Bank und Versicherung müssen unbedingt über die neue familiäre Situation in Kenntnis gesetzt werden.

Gemeinsam oder getrennt haftbar

Wie beim Hypothekendarlehen muss man auch bei Privatkrediten im Scheidungsfall daran denken, nötige Schritte in die Wege zu leiten. Im Falle eines gesetzlichen Güterstands hängt alles davon ab, wer den Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Wurde das Darlehen auf einen Namen aufgenommen, ist diese Person allein haftbar, ganz gleich ob die Aufnahme vor oder nach der Eheschließung erfolgt ist. Wurde das Darlehen jedoch gemeinsam mit dem Ehegatten aufgenommen, zählt es zu den gemeinsamen Verbindlichkeiten und beide haften für seine Tilgung.

Im Falle einer Gütertrennung zählt das Privatdarlehen zu den Eigenschulden, wenn es auf den eigenen Namen aufgenommen wurde. Wurde das Darlehen auf den Namen beider Ehegatten aufgenommen und besteht in dem Vertrag eine Klausel zur Gesamtschuldnerschaft, haften beide Partner für die Tilgung des Darlehens.

Bei einer Scheidung oder Trennung sollten man an den langfristigen Schutz des Vermögens denken.

Im Falle einer unbeschränkten Gütergemeinschaft zählt jedes Darlehen zum Gesamtvermögen des Paares, auch wenn es nur auf den Namen eines Ehegatten aufgenommen wurde. Somit sind beide Partner haftbar.