Das zusätzliche Altersvorsorgesystem für Selbstständige
Sie üben eine selbstständige berufliche Tätigkeit aus? Wussten Sie, dass Sie dazu beitragen können, Ihr Einkommen im Ruhestand zu erhöhen? Seit 2019 ist nämlich die zusätzliche Altersvorsorge auch für Selbstständige und Freiberufler in Luxemburg zugänglich.
Als Selbstständiger oder Freiberufler machen Sie sich wahrscheinlich bereits Gedanken über die Gestaltung Ihrer künftigen Rente und die Einkünfte, die Sie beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Verfügung haben werden. So wie Angestellte sind auch Sie dem allgemeinen Rentensystem angeschlossen und können eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente erhalten, wenn Sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.
Doch oft reicht die Rente allein nicht aus. Deshalb stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen Sie Ihre gesetzliche Rente entsprechend Ihrer persönlichen Situation und Ihren Mitteln ergänzen können. Hierzu gehört das 2019 eingeführte System der zusätzlichen Altersvorsorge für Selbstständige (Régime Complémentaire de Pension Indépendant, RCPI). Es ermöglicht, Kapital zu bilden und Ihr Einkommen in der Rente aufzustocken.
Ein Rentensystem, das auf drei Säulen beruht
In Luxemburg beruht das System der Altersvorsorge auf drei Säulen:
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- 1. Säule: das allgemeine System der Rentenversicherung (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente);
- 2. Säule: das Zusatzrentensystem, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis anbieten kann oder das ein Promoter im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit anbieten kann;
- 3. Säule: die Maßnahmen der individuellen Altersvorsorge, d.h. private Rentensparpläne bei Banken und Versicherungen.
Bis 2019 konnten (gemäß dem Gesetz vom 8. Juni 1999) nur Personen mit „Arbeitnehmer“-Status die 2. Säule zur Verbesserung ihrer Renteneinkünfte nutzen (sofern ihnen dies von ihrem Arbeitgeber angeboten wurde). Seit dem 1. Januar 2019 steht diese Möglichkeit auch Selbstständigen und Freiberuflern offen.
Ein Promoter kann nun Selbstständigen und Freiberuflern eine zusätzliche Altersvorsorge anbieten, sofern er eine entsprechende Zulassung von der Generalinspektion der Sozialen Sicherheit (IGSS) erhalten hat.
Die 2. Säule ist nun auch für Selbstständige und Freiberufler zugänglich
Seit der gesetzlichen Erweiterung des Systems der Altersvorsorge (Gesetz vom 1. August 2018), das seit Januar 2019 zur Anwendung kommt, kann ein Promoter (Versicherungsgesellschaft, Pensionsfondsverwalter usw.) nun eine zusätzliche Altersvorsorge anbieten, sofern er eine entsprechende Zulassung von der Generalinspektion der Sozialen Sicherheit (IGSS) erhalten hat.
Ebenso wie die Systeme der zusätzlichen Altersvorsorge von Unternehmen bieten die zugelassenen Vorsorgeprogramme Versicherungsschutz für Rente, Todesfall, Invalidität oder Hinterbliebene.
Angepasste steuerliche Rahmenbedingungen
Die zusätzliche Altersvorsorge für Selbstständige ist zum einen eine gute Möglichkeit, den Einkommensunterschied in der Rente auszugleichen, verleiht zum anderen aber auch Anspruch auf bestimmte Steuerabzüge. Denn das Gesetz gewährt Selbstständigen und Freiberuflern dieselben Steuervorteile wie fest angestellten Arbeitnehmern. Die von Ihnen gezahlten Beiträge sind daher als Sonderausgaben in vollem Umfang und bis zu einer Höhe von 20% des Nettojahreseinkommens abzugsfähig.
Gut zu wissen: Die in ein System für Selbstständige eingezahlten Prämien unterliegen einer Abgeltungssteuer von 20% und einer Vergütungsabgabe von 0,9%.
Auf MyGuichet.lu zugängliche zusätzliche Altersvorsorgesysteme
Versicherte, die als Angestellte oder Selbstständige einem System der zusätzlichen Altersvorsorge angehören, können Informationen zu diesem System und die von ihnen in seinem Rahmen erworbenen Ansprüche auf MyGuichet.lu einsehen. |
Eine Reihe von Anpassungen für das System der zusätzlichen Altersvorsorge
Neben der Ausweitung der Systeme der zusätzlichen Altersvorsorge auf Selbstständige und Freiberufler hat das Gesetz vom 1. August 2018 auch mehrere Anpassungen am System für Arbeitnehmer eingebracht. Hierdurch sollte den seit der Einführung des Gesetzes vom 8. Juni 1999 aufgetretenen Schwierigkeiten Rechnung getragen werden.
Das Gesetz hat insbesondere den Schutz der erworbenen Ansprüche für den Fall eines Austritts vor dem normalen Rentenalter, einer Übertragung von Ansprüchen (bei Übertragung eines Unternehmens) oder von Änderungen an einem System der zusätzlichen Altersvorsorge gestärkt. Es hat die Dauer für den endgültigen Erwerb der Rentenansprüche für bestimmte Mitglieder von zehn auf drei Jahre verkürzt, unter bestimmten Voraussetzungen den Nachkauf von Ansprüchen gestattet und neue Anforderungen im Bereich Finanzierungsplan und Mindestfinanzierung eingeführt.
Auch das Einkommensteuergesetz wurde angepasst. Es wurden mehrere europäische Richtlinien aus den Bereichen Mobilität von Personen zwischen den Mitgliedstaaten, Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie Überwachung der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge umgesetzt.
Selbstständigen und Freiberuflern steht damit eine zusätzliche Option zur Verfügung, um ihren Lebensstandard in der Rente zu halten. Weitere Informationen zum System der zusätzlichen Altersvorsorge entnehmen Sie bitte dem Gesetz, das im Januar 2019 in Kraft getreten ist, oder der entsprechenden Seite auf www.bil.com. Sie können sich zudem schon zu Beginn Ihres Berufslebens über die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorbereitung Ihres Ruhestandes erkundigen.
* Es gelten bestimmte Bedingungen für nicht gebietsansässige Freiberufler.