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Dezember 9, 2023

Das System der zusätzlichen Altersvorsorge steht nun auch Selbstständigen offen!

  Gesammelt von myLIFE team myCOMPANY Oktober 17, 2018 3805

Guten Neuigkeiten für alle, die auf eigene Rechnung arbeiten. Das System der zusätzlichen Altersvorsorge in Luxemburg, das bisher Arbeitnehmern vorbehalten war, steht nun auch Selbstständigen offen.

Sie sind selbstständig oder Freiberufler? Dann machen Sie sich sicher bereits Gedanken über die Gestaltung Ihrer künftigen Rente und die Einkünfte, die Sie beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Verfügung haben? Sehr gut! myLIFE erläutert Ihnen in dem Artikel „Wie bereiten Selbstständige ihren Ruhestand vor?“ die Möglichkeiten, mit denen Sie Ihre gesetzliche Rente entsprechend Ihrer persönlichen Situation und Ihren Mitteln ergänzen können.

Nun eröffnet sich Ihnen eine weitere Möglichkeit – vor allem, wenn Sie Freiberufler oder selbstständig sind.

Die 3 Säulen des Rentensystems

In Luxemburg ruht das System der Altersvorsorge auf drei Säulen:

  • 1 Säule: das allgemeine System der Rentenversicherung (Alterspension, Invalidenpension und Hinterbliebenenpension);
  • 2 Säule: das System der zusätzlichen Altersvorsorge, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis anbieten kann;
  • 3 Säule: die Maßnahmen der individuellen Altersvorsorge, d.h. private Rentensparpläne bei Banken und Versicherungen.

Seit der Einführung eines gesetzlichen Rahmens für das System der zusätzlichen Altersvorsorge im Gesetz vom 8. Juni 1999 konnten nur Personen mit „Arbeitnehmer“-Status die 2. Säule zur Verbesserung ihrer Renteneinkünfte nutzen, sofern ihnen dies von ihrem Arbeitgeber angeboten wurde.

Aufgrund dieser Situation, die einen großen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung Luxemburgs ausschließt, wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das System der zusätzlichen Altersvorsorge ab dem 1. Januar 2019 auf einen neuen Personenkreis auszuweiten.

Nun darf ein Promoter ein System der zusätzlichen Altersvorsorge eigens für Selbstständige und Freiberufler einrichten.

Öffnung der 2. Säule für die freien Berufe

Die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 2018, das am 21. August 2018 veröffentlicht wurde, sehen eine Ausweitung des Systems der zusätzlichen Altersvorsorge auf Selbstständige und Freiberufler vor.

Nun darf ein Promoter (Versicherungsgesellschaft, Verwalter von Pensionsfonds usw.) ein zusätzliches System eigens für diese Berufe einrichten. Dieses System kann die Form eines Pensionsfonds oder einer betrieblichen Vorsorge haben und muss die Kapitalbildung für die Rente ermöglichen. Wir weisen darauf hin, dass diese besonderen Systeme zuvor von der Generalinspektion der Sozialen Sicherheit (IGSS) genehmigt werden müssen.

Ebenso wie die Systeme der zusätzlichen Altersvorsorge von Unternehmen können die zugelassenen Systeme Versicherungsschutz für Rente, Todesfall, Invalidität oder Hinterbliebene bieten.

Angepasste steuerliche Rahmenbedingungen

Das Gesetz sieht überdies eine Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen vor, damit Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler die gleichen Steuervorteile genießen. Die gezahlten Beiträge sind daher als Sonderausgaben in vollem Umfang bis zu einer Höhe von 20 % des nach abzugsfähigen Kosten zu versteuernden Nettojahreseinkommens abzugsfähig.

Ferner unterliegen die in ein System für Selbstständige eingezahlten Prämien einer pauschalen Steuer von 20 % als Einkommensteuereinbehalt.

Eine Reihe von Anpassungen für das System der zusätzlichen Altersvorsorge

Neben der Ausweitung des Systems der zusätzlichen Altersvorsorge auf Selbstständige und Freiberufler sieht das Gesetz vom 1. August 2018 auch mehrere Anpassungen an dem System für Arbeitnehmer vor. Hierdurch soll auf die seit der Einführung des Gesetzes vom 8. Juni 1999 aufgetretenen Schwierigkeiten reagiert werden.

Der Gesetzentwurf verstärkt den Schutz der erworbenen Ansprüche, insbesondere für den Fall eines Austritts vor dem normalen Rentenalter, einer Übertragung von Ansprüchen (bei Übertragung eines Unternehmens) oder von Änderungen an einem Zusatzsystem. Damit ändert sich die Dauer für den endgültigen Erwerb der Rentenansprüche von 10 auf 3 Jahre für bestimmte Mitglieder, unter bestimmten Voraussetzungen wird der Nachkauf der Ansprüche gestattet und es werden neue Anforderungen im Bereich Finanzierungsplan und Mindestfinanzierung eingeführt.

Durch den Gesetzentwurf wird auch das Einkommensteuergesetz angepasst. In diesem Zuge werden mehrere europäische Richtlinien aus den Bereichen Mobilität von Personen zwischen den Mitgliedstaaten, Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie Überwachung der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge umgesetzt.

Weitere Informationen zu den Änderungen an dem System der zusätzlichen Altersvorsorge entnehmen Sie bitte dem Gesetz, das seit Januar 2019 in Kraft eingetreten ist. Sie können sich zudem schon zu Beginn Ihres Berufslebens über die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorbereitung Ihres Ruhestandes erkundigen.