Nachlass: Wie überträgt man seinen Kindern das Familienunternehmen?
Nachdem Sie jahrelang viel Herzblut und Energie in Ihr Unternehmen investiert haben, denken Sie nun über dessen Zukunft nach. Sie möchten sicherstellen, dass Ihr Lebenswerk von der nächsten Generation weitergeführt wird. Wie können Sie Ihre Kinder in die Planung Ihres Nachlasses einbeziehen und bei der Unternehmensübertragung für Fairness sorgen? Wie lassen sich Konflikte und Unregelmäßigkeiten bei der Aufteilung des Erbes vermeiden?
Für viele Familien ist es nicht leicht, sich mit dem Thema Nachlass auseinanderzusetzen. Um Konflikte zu vermeiden, ist eine sorgfältige Planung allerdings zentral – vor allem, wenn ein Unternehmen zum Familienvermögen gehört.
Auch wenn es Vorteile hat, das Unternehmen innerhalb der Familie zu halten (Loyalität und Verantwortungsgefühl, Vertrautheit mit den Besonderheiten und der Kultur des Unternehmens usw.), ist die Übertragung in diesem Rahmen nicht unbedingt einfacher als bei einem Verkauf an einen externen Käufer. Damit Ihr Unternehmen weitergeführt wird und die Übertragung möglichst reibungslos abläuft, sollten Sie diesen Schritt gut vorbereiten und mit Ihren Angehörigen offen darüber sprechen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie eines Ihrer Kinder bereits in Ihrer Rolle sehen, während Sie die anderen nicht unbedingt in die zukünftige Leitung des Unternehmens einbeziehen möchten.
Mit Ihren Kindern über die Zukunft des Unternehmens sprechen
Die Übertragung eines Unternehmens ist komplex und muss gründlich vorbereitet werden. Wenn die Übertragung innerhalb der Familie erfolgt, bedeutet dies keineswegs, dass Sie die Dinge weniger genau nehmen sollten. Es ist unerlässlich, die Übergabe der Geschäftsführung genau zu planen. So sorgen Sie nicht nur für mehr Gelassenheit bei Ihren Kindern, sondern stellen auch sicher, dass die Erbschaftsregeln eingehalten werden und dass dem künftigen Erfolg Ihres Unternehmens nichts im Weg steht.
Vielleicht denken Sie, dass Ihr ältester Sohn als Geschäftsführer geeignet wäre, oder dass Ihr jüngerer Sohn und Ihre Tochter die passenden Fähigkeiten besitzen, um sich im Unternehmen zu engagieren. Doch haben Sie mit ihnen schon darüber gesprochen? Sind Ihre Vorstellungen mit den Plänen Ihrer Kinder vereinbar? Wollen sie das Unternehmen wirklich weiterführen?
In der Vergangenheit stellte sich diese Frage selten: Kinder traten in der Regel die Nachfolge ihrer Eltern an, ganz gleich, ob das ihren eigenen Wünschen entsprach oder nicht. Heute ist die Mentalität eine andere. Den meisten Unternehmern ist klar, dass es wenig erfolgversprechend oder sogar kontraproduktiv ist, ein Kind zur Übernahme des Familienunternehmens zu zwingen.
Sie sollten Ihre Kinder daher so früh wie möglich über die Funktionsweise Ihres Unternehmens und seine Werte aufklären. Beantworten Sie ihre Fragen und versuchen Sie einzuschätzen, welches Interesse sie am Unternehmen und der Geschäftstätigkeit haben. Können sie sich vorstellen, Ihre Nachfolge anzutreten und eine Rolle als Führungskraft einzunehmen? Oder haben sie andere Pläne für ihre berufliche Zukunft? Über diese Fragen sollten Sie mit Ihren Kindern offen sprechen. Auf diese Weise können Sie ihnen helfen, Klarheit über ihre Ziele zu gewinnen. Ein solcher Austausch ermöglicht Ihnen auch, Ihre Pläne mit den jeweiligen Ambitionen Ihrer Kinder abzustimmen.
Ihr Unternehmen an einen Dritten abtreten
Wenn keines Ihrer Kinder willens oder in der Lage ist, die Leitung zu übernehmen, müssen Sie dafür sorgen, dass ein Dritter Ihr Unternehmen weiterführt. Sprechen Sie mit weiteren Familienmitgliedern: Vielleicht ist Ihr Bruder oder eine Cousine interessiert? Sie können das Unternehmen auch an einen Ihrer engsten Mitarbeiter, an Mitglieder Ihres Führungsteams oder an einen externen Nachfolger verkaufen. In all diesen Fällen muss die Übertragung mehrere Jahre im Voraus geplant und gründlich vorbereitet werden. |
Nachfolger schrittweise ins Unternehmen einbinden
Nehmen wir an, Ihre beiden Söhne möchten die Nachfolge antreten. Ihre Tochter, das jüngste der drei Kinder, hat hingegen andere Pläne.
Die Übergabe an Ihre beiden Söhne sollte frühzeitig vorbereitet werden, damit sie sich allmählich in ihre neuen Rollen einfinden können. Sie müssen die zur Leitung eines Unternehmens erforderlichen Fähigkeiten erwerben, das berufliche Umfeld kennenlernen, sich mit den Betriebsabläufen vertraut machen, Zugang zu den verschiedenen Unternehmensdaten erhalten usw. Binden Sie Ihre Söhne also in den Geschäftsalltag ein. In diesem Rahmen sollten sie so früh wie möglich auch an strategischen Entscheidungen beteiligt werden.
Diese Ausbildungsphase sollte sich über mehrere Jahre erstrecken, damit die zukünftigen Nachfolger ihren Platz im Unternehmen finden und es zu gegebener Zeit übernehmen können. Außerdem können Sie auf diese Weise die Kontrolle schrittweise abgeben.
Die Trennung zwischen Eigentum und operativer Leitung ermöglicht Ihnen, die Rollen in Ihrem Unternehmen optimal zu verteilen. So stellen Sie sicher, dass es erfolgreich weitergeführt wird.
Rollenverteilung und Aufteilung des zukünftigen Nachlasses
Die Übertragung des Familienunternehmens und dessen operativer Leitung an mehrere Kinder wirft viele Fragen auf: Sollten alle Ihre Kinder zu gleichen Teilen Eigentümer der Gesellschaft werden? Sollten Sie einem Kind aufgrund seines Alters, seiner Fähigkeiten oder seines Engagements den Vorzug geben? Sollten Sie die Leitung an eines oder mehrere Ihrer Kinder übergeben oder einen externen Kandidaten wählen?
Leider gibt es keine allgemeingültigen Antworten. Was die beste Lösung ist, hängt unter anderem von den Beziehungen zwischen Ihren Kindern, ihrer jeweiligen Verbindung zum Unternehmen und ihren Fähigkeiten ab. Strategischen Fragen wie diese sollten innerhalb der Familie besprochen werden. Beachten Sie dabei, dass eine gleichmäßige Aufteilung nicht in jedem Fall gerecht ist.
Stellen Sie sich zum Beispiel vor, dass Ihre beiden Söhne sich bereits über Jahre in das Familienunternehmen eingebracht haben. Zum Zeitpunkt Ihres Ablebens erhält ihre Schwester aber die gleiche Entscheidungsbefugnis im Unternehmen wie sie. Dies könnte zu Spannungen führen und sich sogar negativ auf den Betrieb auswirken.
Es kann daher sinnvoll sein, wenn Sie für eine Trennung zwischen Eigentum und operativer Leitung sorgen. So können Sie die Rollen im Voraus optimal verteilen und sicherstellen, dass Ihr Unternehmen erfolgreich weitergeführt wird.
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- Die Familiencharta: Eine Familiencharta bzw. eine Aktionärsvereinbarung kann hilfreich sein, um die Verpflichtungen der Familienmitglieder festzulegen und ihren Beziehungen untereinander einen Rahmen zu geben. In einem solchen Dokument werden die Ziele, die Werte und die Vision Ihrer Familie erläutert. Zudem wird darin die Funktionsweise Ihres Unternehmens festgeschrieben. Dazu gehören unter anderem die Rollen und Aufgaben der einzelnen Familienmitglieder (passiver oder aktiver Anteilseigner, Weisungsbefugnis / keine Weisungsbefugnis usw.), die Regeln bezüglich der Unternehmensführung sowie die Bedingungen für Eintritt und Austritt.
Welche Lösungen gibt es für die Nachlassplanung?
Die gerechte Verteilung Ihres Nachlasses ist eine große Herausforderung, vor allem, wenn das Unternehmen einen großen Teil Ihres Vermögens ausmacht. Schließlich möchten Sie nicht nur sein Fortbestehen sichern, sondern auch die Familienbeziehungen intakt halten und dafür sorgen, dass keines Ihrer Kinder benachteiligt wird. Hier finden Sie einige Tipps, die Ihnen bei der Vorbereitung Ihres Nachlasses helfen können.
Eine Bilanz der Vermögenslage erstellen
Ein sinnvoller erster Schritt besteht darin, eine Bilanz Ihrer Vermögenslage zu erstellen. Ihr Nachlass (die Erbmasse) besteht in der Regel aus Ihrem Vermögen abzüglich Ihrer Schulden. Bevor Sie bestimmen, was Sie an Ihre Erben weitergeben werden, sollten Sie sich einen Überblick über Ihren Besitz verschaffen. Ein spezialisierter Berater kann Ihnen dabei helfen. Er erstellt mit Ihnen eine Liste aller Ihrer Vermögenswerte (Finanzvermögen, Immobilien, gewerbliches Vermögen usw.) und Schulden. Wenn Sie verheiratet sind, wird dabei auch Ihr ehelicher Güterstand berücksichtigt.
Ein Testament verfassen
In Luxemburg wird der Nachlass unter den engsten Angehörigen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Es ist somit gesetzlich festgelegt, wer die Begünstigten sind und welcher Anteil des Erbes ihnen jeweils zusteht. Eine Änderung der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung innerhalb bestimmter Grenzen ist jedoch möglich, wenn Sie ein Testament verfassen.
Beachten Sie den Pflichtteil: Dieser Teil Ihres Nachlasses muss grundsätzlich den pflichtteilsberechtigten Erben übertragen werden.
Beachten Sie dabei den Pflichtteil: Dieser Teil Ihres Nachlasses muss grundsätzlich den pflichtteilsberechtigten Erben übertragen werden. In unserem Beispiel stehen den drei Kindern zusammen mindestens 75% Ihrer Erbmasse zu (bei zwei Kindern wären es 67% und bei nur einem Kind 50%). Der verbleibende Teil (der sogenannte frei verfügbare Teil) kann ganz nach Ihren Wünschen einem Ihrer Kinder, Ihrem Ehepartner oder einer anderen Person zugesprochen werden.
Wenn man davon ausgeht, dass Ihr Vermögen aus den Aktien Ihres Unternehmens, Immobilien in Luxemburg und Ersparnissen besteht, könnten Sie sich z.B. dafür entscheiden, alle Aktien des Unternehmens Ihren beiden Söhnen zu vermachen, während ihre Tochter einige Ihrer Immobilien und einen Geldbetrag erhält. Die den Kindern vermachten Anteile Ihres Vermögens müssen unabhängig von ihrer Art gleichwertig sein. Jedes Ihrer Kinder muss mindestens seinen Pflichtteil erhalten. Sollte sich herausstellen, dass diese Regel nicht eingehalten wurde, kann das benachteiligte Kind eine Herabsetzungsklage einreichen und eine Ausgleichszahlung verlangen, um die ungleiche Verteilung zu korrigieren. Es muss jedoch keine Klage erhoben werden, und der pflichtteilsberechtigte Erbe kann ab dem Zeitpunkt des Erbfalls auf die Herabsetzung verzichten (Artikel 1077-2 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs). Das verbleibende Vermögen – der frei verfügbare Teil in Höhe von 25% – kann der Erblasser nach seinen Wünschen verteilen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Artikelserie zum Thema Nachlass.
Gut zu wissen: In Luxemburg beträgt die abzuführende Erbschaftsteuer zwischen 0% und 48% des erhaltenen Erbanteils. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert der geerbten Güter. Allerdings müssen direkte Nachkommen keine Abgaben auf den ihnen zustehenden Pflichtteil zahlen.
Schenkungen
Sie können auch einen Teil Ihres Vermögens zu Lebzeiten an Ihre Kinder verschenken. Bei der Aufteilung des Nachlasses werden die erfolgten Schenkungen jedoch berücksichtigt und einer Neubewertung unterzogen, um festzustellen, ob jedes Kind seinen Pflichtteil erhalten hat.
Wenn Sie beispielsweise zu Lebzeiten Ihren beiden Söhnen Aktien des Unternehmens und Ihrer Tochter einen Geldbetrag schenken, könnte es sein, dass sich der Wert Ihres Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Aufteilung des Nachlasses verdoppelt. Ihre Tochter hätte somit Recht auf einen finanziellen Ausgleich (es sei denn, die Steigerung des Unternehmenswerts ist auf die Arbeit und die Investitionen ihrer Brüder zurückzuführen).
Achtung: Den Erben steht es frei, die Erbschaft auszuschlagen, wenn sie für sie zu Nachteilen führen würde, z.B. bei zu leistenden Ausgleichszahlungen, Schulden usw. In diesem Fall behält die Schenkung mit ihren ursprünglichen Bedingungen die Gültigkeit.
Um die Neubewertung von Schenkungen zu vermeiden, könnte eine Lösung in einer Teilungsschenkung (Artikel 1078 des luxemburgischen Zivilgesetzbuches) bestehen. Für diese Form von Schenkung gilt: „ (…) Die geschenkten Vermögenswerte werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, am Tag der Teilungsschenkung zum Zweck der Anrechnung und der Berechnung des Pflichtteils bewertet, vorausgesetzt, dass alle zum Zeitpunkt des Verscheidens des Erblassers lebenden oder vertretenen Kinder im Rahmen der vorzeitigen Aufteilung ein Los erhalten und es ausdrücklich angenommen haben.“ In diesem Fall erhält jeder der Nachkommen eine Schenkung und es wird bei der Aufteilung Ihres Nachlasses nicht erneut bewertet, ob ein Kind gegenüber einem anderen bevorzugt wurde.
Gut zu wissen: Außer im Fall einer Handschenkung oder indirekten Schenkung (und unter bestimmten Bedingungen), unterliegen alle Schenkungen in Luxemburg der Schenkungssteuer (zwischen 1,8% und 2,4% für eine Schenkung an ein Kind); darüber hinaus fallen Notargebühren an.
Welche Regeln gelten in Bezug auf Ehepartner?
Wenn Sie verheiratet sind, wird Ihr Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge zwischen Ihren Kindern und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Mithilfe eines Ehevertrags, eines Testaments oder durch Schenkungen können Sie jedoch dafür sorgen, dass Ihr Ehepartner mehr (oder weniger) Rechte erhält. |
Die hier genannten Beispiele veranschaulichen nur einige der Optimierungsmöglichkeiten für Ihre Nachlassplanung. Abhängig von Ihrer persönlichen Situation kann sich der Prozess wesentlich komplexer gestalten, insbesondere wenn es um die Übertragung eines Familienunternehmens geht. Um optimale Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Nachlassplanung zu erhalten, sollten Sie einen Spezialisten (Vermögensberater, Bankberater, Rechtsanwalt, Notar usw.) hinzuziehen. Er kann Sie über die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen Ihrer Entscheidungen informieren und Ihnen die besten Lösungen aufzeigen, um die Interessen Ihrer Angehörigen zu wahren und Ihr Unternehmen zu schützen.
Dieser Artikel behandelt das Thema Nachlass mit Blick auf Personen, die in Luxemburg ansässig sind und deren Vermögen sich in Luxemburg befindet. Bei grenzüberschreitenden Übertragungen gelten andere Kriterien.
Vielen Dank an Maître DEKHAR, bei Gericht zugelassene Anwältin und Partnerin in der Kanzlei SD LAW, für ihren Beitrag zu diesem Artikel.