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April 24, 2024

Verringern Sie Ihre Steuerlast durch steuerliche Abzüge

  Gesammelt von myLIFE team me&myFAMILY Oktober 23, 2018 7785

Wenn Sie wissen, was steuerlich abzugsfähig ist und was nicht, können Sie in Luxemburg Ihre Steuerlast verringern – ganz egal, ob Sie ledig oder verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Das myLIFE-Team stellt Ihnen die wichtigsten Kosten vor, die in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige und Grenzgänger von der Steuer absetzen können.

Das Thema „Steuern“ jagt den meisten Menschen zunächst einen Schauer über den Rücken. Dies umso mehr, wenn eine Reform Umstellungen für die Steuerpflichtigen und insbesondere für verheiratete nicht gebietsansässige Paare mit sich bringt. Manchmal bedeutet dies aber auch gute Nachrichten!

Wie können Sie Ihre Steuerlast verringern?

Alle Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, den Betrag ihrer Steuern zu senken, indem sie bestimmte Kosten, Abgaben und Sonderausgaben geltend machen, die insbesondere steuerlich absetzbare Produkte betreffen. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Man muss eine Steuererklärung in Luxemburg abgeben und dort wohnhaft sein oder steuerlich einem Gebietsansässigen gleichgestellt sein.

Eine Person, die nicht in Luxemburg steuerlich ansässig ist, kann unter bestimmten Bedingungen verlangen, dass für sie die gleichen steuerlichen Vorteile und Auflagen wie für einen ansässigen Steuerpflichtigen gelten.

  1. Abgabe einer Steuererklärung in Luxemburg. Wenn er dies wünscht, kann ein Steuerpflichtiger, der gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, dies unter der Bedingung dennoch tun, dass er im Steuerjahr mindestens neun aufeinanderfolgende Monate lang in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt war und über 50% seiner Einkünfte aus Berufstätigkeit in Luxemburg erzielt wurden.
  2. Steuerlich einem Gebietsansässigen gleichgestellt zu sein, bedeutet, dass eine Person, die nicht in Luxemburg steuerlich ansässig ist, unter bestimmten Bedingungen verlangen kann, dass für sie die gleichen steuerlichen Vorteile und Auflagen wie für einen ansässigen Steuerpflichtigen gelten. Dazu müssen die Gleichstellungskriterien eingehalten und ein Antrag über die luxemburgische Steuererklärung (Einkommensteuererklärung Vordruck 100 2019) gestellt werden, indem das Kästchen 322, 323 oder 324 angekreuzt wird.

Für die Gleichstellung mit Gebietsansässigen gelten folgende Kriterien:

  • Ein nicht ansässiger belgischer Steuerpflichtiger muss mindestens 50% der aus Berufstätigkeit erzielten Einkünfte seines Haushalts in Luxemburg erzielen.
  • Von den belgischen (die die 50%-Bedingung nicht erfüllen), französischen und deutschen Grenzgängern ist jeder nicht ansässige Steuerpflichtige, der mindestens 90% des Gesamtbetrags seiner weltweiten Einkünfte in Luxemburg erzielt, in Luxemburg steuerpflichtig.

Ab der Steuererklärung 2019 (Einkünfte des Jahres 2018) werden diese Bedingungen ausgeweitet: Ein Nicht-Gebietsansässiger, der ein Nettoeinkommen aus einem anderen Land als Luxemburg bezieht, kann ebenfalls eine Gleichstellung verlangen, sofern dieses Nettoeinkommen weniger als 13.000EUR beträgt.

Steuerpflichtige Grenzgänger sollten beachten, dass sie sich durch den Antrag auf steuerliche Gleichstellung mit Ansässigen verpflichten, sämtliche Einkünfte der Ehepartner anzugeben. Sollte einer der Ehepartner nicht in Luxemburg beschäftigt sein, wird sein Einkommen nicht in Luxemburg versteuert; es dient nur dazu, den Steuersatz der luxemburgischen Einkünfte des Haushalts zu bestimmen.

Welche Kosten kann ich absetzen, um meine Steuerlast zu verringern?

Zinsen auf Darlehen, Sozialabgaben usw. Es gibt mehrere Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerlast. Dazu müssen alle abzugsfähigen Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Unter „Kosten“ versteht man u.a.: Sozialabgaben, Versicherungsprämien, Kreditzinsen, Unterhaltszahlungen, Altersvorsorge, Bausparbeiträge, Zusatzpensionsregime, Spenden und Zuwendungen, Aufwendungen oder der Freibetrag für Kinder, die nicht mit im selben Haushalt leben. Diese Kosten und Ausgaben sind auf den Seiten 13-18  der Einkommensteuererklärung 2018 anzugeben. Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel „Die Steuererklärung: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen“.

Auch Immobilieninvestments können ein Mittel zur Verringerung der Steuerlast sein.

Immobiliendarlehen und Mieteinnahmen. Auch Immobilieninvestments können ein Mittel zur Verringerung der Steuerlast sein. Steuerpflichtige können die Zinsen auf ein Immobiliendarlehen unabhängig davon absetzen, ob sie es für ihren Hauptwohnsitz oder ein Mietobjekt aufgenommen haben.

  • Zinsen auf Immobiliendarlehen. Steuerpflichtige können die Sollzinsen auf ein Darlehen für ihren Hauptwohnsitz absetzen. Der Höchstbetrag erhöht sich um jeweils denselben Betrag für den Ehegatten und jedes Kind. Die gute Nachricht ist, dass die absetzbaren Beträge im Rahmen der Reform von 2017 erhöht wurden:

JahreAbsetzbarer Betrag
Für das Jahr des Einzugs und die 5 folgendenEUR2.000,-
Für die 5 nachfolgenden JahreEUR1.500,-
Ab dem 11. JahrEUR1.000,-

Quelle: Le Guide des impôts, Ausgabe 2018

  • Mieteinnahmen aus einem Mietobjekt. Wenn ein Steuerpflichtiger ein Mietobjekt in Luxemburg besitzt, muss er seine Mieteinnahmen auf dem Vordruck 190D angeben. Allerdings kann er Kosten und Ausgaben, die er bestritten hat, um das Objekt in einem guten Zustand zu erhalten (Instandhaltungs- und Reparaturkosten), absetzen und eine Abschreibung vornehmen. Dies alles führt dazu, dass der Betrag der Mieteinnahmen sinkt. Wenn sich das Objekt im Ausland befindet, wird es in Luxemburg jedoch nicht besteuert. Weitere Informationen über vermietete Immobilien finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung.

Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben müssen oder den Wunsch haben, ihre Besteuerungsart zu ändern, indem Sie sich für eine Einzelbesteuerung entscheiden, sollten beachten, dass der 31.März der Stichtag für die Abgabe der luxemburgischen Steuererklärung ist. Für andere Steuerpflichtige ist dieser Stichtag der 31.Dezember. Wenn diese Frist verstrichen ist, können Steuerpflichtige keine steuerlichen Abzüge mehr geltend machen.

Wenn Sie den Betrag, den Sie von Ihren Steuern absetzen können, berechnen möchten, können Sie eine Simulation durchführen.