Wie wird Ihre Altersrente in Luxemburg besteuert?
Die Rente mag Ihnen vielleicht fern erscheinen (oder auch nicht), aber auf jeden Fall sollte man sich darauf vorbereiten! Neben den verwaltungstechnischen Fragen zum Rentenantrag und dem Rentenbetrag sollte man sich beizeiten auch die Frage stellen: „Und was ist mit den Steuern?“ Denn auf Ihre gesetzliche Rente sind sehr wohl Steuern und gewisse Sozialabgaben zu zahlen. Betrachten wir zunächst, wie man diese Beträge berechnet, bevor wir prüfen, ob es tatsächlich möglich ist, sich das ganze Jahr über Ferien zu gönnen.*
Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente
Fangen wir ganz von vorne an. Um Altersrente zu beziehen, muss man gearbeitet haben. Wer hätte das gedacht?! Spaß beiseite: In Luxemburg liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren, wenn man nachweislich mindestens zehn Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat. Bitte beachten Sie, dass man nicht unbedingt ganze zehn Jahre lang in Luxemburg versichert gewesen sein muss, sondern auch Versicherungszeiten in einem EU-Land oder einem Land, mit dem Luxemburg ein multi- oder bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, angerechnet werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Möglichkeit besteht, sich die eingezahlten Beiträge auf sein Konto rücküberweisen zu lassen oder weiter zu arbeiten, wenn die Anwartschaftszeit für eine Altersrente mit 65 Jahren nicht erfüllt ist. Eine Frühverrentung ist ebenfalls möglich:
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- ab dem 57. Lebensjahr, sofern Sie eine Anwartschaftszeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen können, was im Allgemeinen einer ununterbrochenen Berufstätigkeit seit dem 17. Lebensjahr entspricht;
- ab dem 60. Lebensjahr, wenn Sie eine Anwartschaftszeit von 480 Monaten Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwilliger Versicherung, nachgekauften Versicherungszeiten und zusätzlichen Zeiten, davon mindestens 120 Monate Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwillige Versicherung und nachgekaufte Versicherungszeiten, nachweisen können.
Das klingt zugegebenermaßen etwas kompliziert und hat auch noch nichts mit unserem Thema Steuern und Abgaben auf Ihre Rente zu tun. Fahren wir also fort!
Die gesetzliche Rente unterliegt der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.
Sozialabgaben
Die gesetzliche Rente unterliegt der Krankenversicherung (Abzug von 2,80% auf den Bruttobetrag) und der Pflegeversicherung (Abzug von 1,4% auf die Bruttorente, nach Abzug eines Freibetrags von 25% des sozialen Mindestlohns).
Steuersatz und Steuerklassen
Die gesetzliche Rente wird von der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt Caisse nationale d’assurance pension (CNAP) gezahlt. Diese behält auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von Ihrer Rente ein, so wie zuvor Ihr Arbeitgeber. Diese Einrichtung ist also Ihre erste Anlaufstelle bei allen Fragen zu diesem Thema.
Um die Steuern auf Ihre Rente festzulegen, stützt sich die CNAP auf die Informationen, die ihr von der Administration des contributions directes (ACD) übermittelt wurden. Sie wendet dann die Tabelle für den monatlichen Rentenabzug (je nach Ihrer Steuerklasse: 1, 1A oder 2) oder den von der CDA angegebenen Durchschnittssatz an.
Gut zu wissen: Der Steuerpflichtige in Klasse 1, der zu Beginn des Steuerjahres sein 64. Lebensjahr vollendet hat, wechselt automatisch in die vorteilhaftere Klasse 1A.
Steuererklärung
Wenn Sie eine Steuererklärung bei der Steuerverwaltung abgeben, müssen Sie die Ihnen von der Pensionskasse zugewiesenen Renten angeben. Dann müssen Sie Seite 8 des Erklärungsformulars ausfüllen: „Nettoeinkommen aus Renten oder Leibrenten“. Da bereits eine Quellensteuer erhoben wurde, wird diese auf den fälligen Betrag angerechnet.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Abgabe einer Steuererklärung nicht erfüllen und die Quellensteuer zu hoch ist, können Sie eine Steueranpassung beantragen, indem Sie eine jährliche Abrechnung ausfüllen.
Wenn Sie eine luxemburgische Rente beziehen, aber außerhalb des Großherzogtums wohnen, hängt das Besteuerungsland Ihrer Rente von dem zwischen Ihrem Wohnsitzland und Luxemburg geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ab
Achtung: Wenn Sie eine luxemburgische Rente beziehen, aber außerhalb des Großherzogtums wohnen, hängt das Besteuerungsland Ihrer Rente von dem zwischen Ihrem Wohnsitzland und Luxemburg geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Für die Nachbarländer (Deutschland, Belgien und Frankreich) sind Renten in dem Land steuerpflichtig, das sie zahlt.
Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, müssen Sie darin unbedingt die Renten angeben, die Sie von der Pensionskasse beziehen. Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber in Luxemburg in den Genuss einer betrieblichen Zusatzrentenversicherung (im Sinne des Gesetzes vom 8. Juni 1999 über Zusatzrenten) gekommen sind, beachten Sie bitte, dass dieser auf die von ihm gezahlten Arbeitgeberbeiträge eine Quellensteuer von 20% abgeführt hat. Daher müssen die Renten, die Sie im Rahmen dieser Zusatzversicherung beziehen, nicht versteuert werden.
Schließlich beachten Sie, dass Einkünfte aus einem Altersvorsorgevertrag in Luxemburg nach einem besonderen Steuersystem besteuert werden. Die Einkünfte können entweder in Form einer zu 50% steuerfreien Leibrente oder in Form eines Kapitals, das mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert wird, bezogen werden.
Abschließend, um die Besteuerung Ihrer Rente zu verstehen, können Sie Ihre Steuerabzugsbescheinigung einsehen und sich auf die für Renten geltende Skala beziehen. Sie können auch, einfacher, den Online-Rechner der Verwaltung für direkte Beiträge nutzen, um eine Simulation durchzuführen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf der Website der CNAP oder unter guichet.public.lu.
* Inhalt aus dem Französischen übersetzt mit dem AI-Tool BIL GPT